Drucksache 14/669 Eingegangen: 03. 01. 2007 / Ausgegeben: 02. 02. 2007 (PDF) [vgl. auch http://archiv.twoday.net/stories/3026530/]
... das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst nimmt zu dem Antrag im Einvernehmen mit dem Staatsministerium wie folgt Stellung:
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen,
I. zu berichten:
1. Inwieweit war das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst seit dem Jahr 2003 (einschl.) in Maßnahmen der Stiftungsaufsicht in Bezug auf die Zähringer-Stiftung einbezogen?
Die Zähringer-Stiftung bat das MWK mit Schreiben vom 4.11.2002 von Prinz Bernhard von Baden um Zustimmung zu einer neuen Geschäftsordnung, die der Verwaltungsrat der Stiftung auf seiner Sitzung am 30.10.2002 beschlossen hatte. Das MWK gab den Vorgang an das Regierungspräsidium als Stiftungsbehörde ab, war aber als oberste Rechtsaufsichtsbehörde weiterhin - zumindest zeitweise - in die Vorgänge einbezogen. Das Regierungspräsidium hatte mit Schreiben vom 10.1.2003 vorgeschlagen, im Zuge der Änderung der Geschäftsordnung auch die aus der Anfangszeit der Stiftung stammende Stiftungssatzung zu aktualisieren. Diesem Vorschlag stimmte das MWK zu. Die Zähringer-Stiftung legte in der Folge eine Neufassung vor, die aufgrund von Einwänden der Stiftungsaufsicht weiterhin modifiziert werden musste. Das Verfahren zur Änderung der Stiftungssatzung wurde mit Blick auf die laufenden Gespräche mit dem Haus Baden mit Schreiben vom 1. März 2005 ausgesetzt.
2. Inwieweit war das Staatsministerium seit dem Jahr 2003 in Maßnahmen der Stiftungsaufsicht in Bezug auf die Zähringer-Stiftung einbezogen?
3. Trifft es zu, dass es in Bezug auf ein geplantes Satzungsänderungsverfahren Ende 2004 oder Anfang 2005 eine Besprechung mit Prinz Bernhard im Staatsministerium gegeben hat? Wenn ja, wann? Wer hat ggf. an dieser Besprechung teilgenommen? Welche Punkte wurden mit welchem Ergebnis besprochen?
Das Staatsministerium war vom Wissenschaftsministerium darüber informiert worden, dass eine Satzungsänderung bei der Stiftungsaufsicht anhängig sei, gegen die mit Blick auf die streitige Rechtssituation Bedenken bestünden. Am 19. November 2004 hat im Staatsministerium auf Arbeitsebene ein Gespräch mit dem Haus Baden stattgefunden; am Rande wurde das anhängige Satzungsänderungsverfahren angesprochen. Prinz Bernhard hat dabei erklärt, dass das Haus Baden seinen Satzungsänderungsantrag einstweilen nicht weiterverfolgen werde. Diese Information hat das Staatsministerium an das Wissenschaftsministerium und an das Regierungspräsidium weitergegeben. Im Übrigen war das Staatsministerium in Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nicht einbezogen.
4. Wann und mit welchem Schreiben und mit welcher Begründung hat das Haus Baden zum ersten Mal nicht für die Zähringer-Stiftung, sondern für die Erben des Großherzogs Friedrich II von Baden eine Eigentümerstellung in Bezug auf Kunstgegenstände reklamiert, die lt. § 2 der Satzung der Zähringer-Stiftung als Stiftungsgut eingebracht waren (vgl. Drs. 14/507 mit Hinweis auf ein Schreiben vom Juni 2002)?
Bei dem in der Landtagsdrucksache 14/507 erwähnten Schreiben handelte es sich um ein Schreiben des Prinzen von Baden vom 23.10.2002 an die Staatliche Kunsthalle in Karlsruhe. Darin wurde Eigentum an Kunstgegenständen geltend gemacht, die nicht in § 2 der Satzung der Zähringer-Stiftung aufgeführt sind.
Bezüglich der in § 2 der Stiftungssatzung genannten Kunstgegenstände hat Prinz Bernhard in einem Gespräch mit der seinerzeit zuständigen Referatsleiterin im MWK am 12. August 2003 Eigentum geltend gemacht. Dies geht aus einer internen Aktennotiz hervor. Unter Bezug auf das Gutachten von Prof. Dr. Dolzer hat Prinz Bernhard erklärt, dass er vor dem neuen rechtlichen Hintergrund auf einer Bestandsaufnahme des Vermögens der Zähringer-Stiftung bestehe und einige der Gegenstände, die bislang der Zähringer-Stiftung zugerechnet werden und die zum Bestand des Badischen Landesmuseums und der Badischen Landesbibliothek gehören, Privatvermögen seien.
5. Wie interpretiert die Landesregierung das Protokoll der Verwaltungsratssitzung der Zähringer-Stiftung vom 7.10.2004, in dem unter Ziffer 2 festgehalten wird, dass nach den Erkenntnissen von Prof. Dr. Dolzer die Zähringer-Stiftung „ohne Inhalt“ sein soll und welche Maßnahmen zur Klärung dieser Rechtsfrage wurden seitdem seitens der Stiftungsaufsicht unternommen?
Das Wissenschaftsministerium hat den Inhalt des Gutachtens zur Kenntnis genommen und zur Klärung der eigentumsrechtlichen Zuordnung der Sammlungsgegenstände regierungsintern eine Prüfung eingeleitet. Aufgrund der komplexen Sachlage ist es zu einer abschließenden Klärung der Eigentumsverhältnisse bis heute nicht gekommen.
6. In welcher Fassung gilt derzeit die Satzung der Zähringer-Stiftung, nach dem das Satzungsänderungsverfahren im Jahr 2005 auf Weisung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst für ruhend erklärt wurde?
In den Akten, die dem Wissenschaftsministerium vorliegen, befinden sich mehrere Versionen von Stiftungssatzungen aus der Anfangszeit der Stiftung. Diese sind allerdings undatiert. Die verschiedenen Versionen der Satzung unterscheiden sich vor allem bezüglich der Zusammensetzung des Verwaltungsrates und des Aufbewahrungsortes der Sammlungen. Gehandelt wird seit geraumer Zeit nach der Version, die sich in den Akten der Stiftungsbehörde befindet. Auf dieser ist rechts oben handschriftlich der Vermerk "22.03.1957?" angebracht. Eine abschließende Klärung, welche Fassung rechtliche Gültigkeit beanspruchen kann, obliegt der vom Wissenschaftsministerium eingesetzten Expertengruppe.
7. Welche konkreten Befürchtungen veranlassten Herrn Minister a. D. Prof. Engler die zwischen der Zähringer-Stiftung und dem Land umstrittenen eigentumsrechtlichen Fragen offen zu lassen und dem auf Klärung drängenden Rechnungshof mitteilen zu lassen: „Eine weitere Klärung von Eigentumsfragen kann deshalb auf sich beruhen und sollte dies bis auf weiteres auch, weil sonst gravierende Belastungen des Verhältnisses zur Zähringer-Stiftung und zum Hause Baden unvermeidlich wären, was nicht im kulturpolitischen Interesse des Landes läge.“?
Aus den Akten geht hervor, dass bei einer weiteren Verhärtung des Verhältnisses zwischen dem Land und dem Haus Baden möglicherweise Ausstellungsprojekte hätten gefährdet werden können. Ob dies letztlich der Anlass war, lässt sich heute nicht mehr feststellen.
8. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass das Mitglied des Verwaltungsrates der Zähringer-Stiftung, das nach § 5 der Satzung als Vertreter der Landesregierung bestimmt wird, die kulturpolitischen und sonstigen Interessen des Landes vertreten soll, und welche diesbezüglichen Absprachen oder Vereinbarungen wurden getroffen, als der Auktionator Dr. Christoph Graf Douglas mit Zustimmung von Herrn Minister Prof. Frankenberg im Juni 2002 als Vertreter der Landesregierung in den Verwaltungsrat berufen wurde?
Nach § 5 der Stiftungssatzung mit dem Vermerk "22.03.1957?" setzt sich der Verwaltungsrat zusammen "aus dem jeweils ältesten männlichen Sproß des Zähringer Hauses als Vorsitzendem, dem jeweiligen Direktor des Bad. Landesmuseums in Karlsruhe und einem weiteren vom Kultusminister im Einvernehmen mit dem im Testament des Grossherzogs Friedrich von Baden vom 12. August 1927 benannten Vertreter der Grossherzogl. Familie bestimmten Mitglied". Ein Vertreter der Landesregierung ist - laut dieser Satzung - nicht Mitglied des Verwaltungsrates.
Die Benennung von Dr. Christoph Graf Douglas als drittes Mitglied des Verwaltungsrates im Jahr 2002 erfolgte satzungsgemäß im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Zähringer-Stiftung und dem Ministerium.
9. Trifft es zu, dass bei der internationalen Auktion durch die Firma Sotheby`s im Jahr 1995 keine Gegenstände versteigert wurden, die zum Stiftungsgut der Zähringer-Stiftung gehörten, und wie, wann und durch wen wurde dies überprüft?
Der Direktor des Badischen Landesmuseums hatte dem damaligen Ministerium für Familie, Frauen, Weiterbildung und Kunst Baden-Württemberg mit Schreiben vom 15.5.1995 mitgeteilt, dass sich in den Inventarlisten des Neuen Schlosses in Baden-Baden auch Objekte befänden, die als Besitz des Badischen Landesmuseums bzw. seiner Vorgängereinrichtungen ausgewiesen und Bestandteil der Zähringer-Stiftung seien. Das Ministerium hatte daraufhin am 1.6.1995 den Generalbevollmächtigten des markgräflichen Hauses angeschrieben und unter Nennung der Objekte darauf hingewiesen, dass laut Satzung der Zähringer-Stiftung einer Veräußerung der Sammlungsgegenstände nicht erlaubt sei. Eine Mehrfertigung dieses Schreibens ging an den Generalresidenten der Fa. Sotheby's. Parallel dazu verschickte am 12.7.1995 das Regierungspräsidium ein Schreiben an Max Markgraf von Baden, der als Verwaltungsratsvorsitzender der Zähringer-Stiftung zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde. Sowohl telefonisch als auch schriftlich hat daraufhin das markgräfliche Haus gegenüber der Stiftungsaufsicht versichert, dass keine Gegenstände aus der Zähringer-Stiftung in die Auktion gegangen seien. Das Vermögen der Zähringer-Stiftung bleibe in vollem Umfang in seinem Bestand erhalten. Diese Zusicherungen erschienen der Stiftungsbehörde als Antwort ausreichend, da sie mit den inzwischen eingeholten eigenen Informationen übereinstimmten.
10. Trifft es zu, dass im Rahmen der Übereinkunft der Landesregierung mit dem Haus Baden für den Fall des geplanten Erwerbs von Kunstgegenständen eine Provision vorgesehen war für Graf Douglas, der als Vertreter des Landes Mitglied im Verwaltungsrat der Zähringer-Stiftung ist, und sollte dieser Provisionsanspruch ggf. auch bestehen, wenn Gegenstände der Zähringer- Stiftung erworben werden sollten?
Bislang wurde zwischen dem Land und dem Haus Baden keine Übereinkunft geschlossen. Für den Fall des Übergangs von Kunstgegenständen auf das Land sollte dies unmittelbar durch den in Aussicht genommenen Vergleich erfolgen; für diesen Fall war daher keine Einschaltung von Kunsthändlern vorgesehen. Anders hätte es sich bei dem ursprünglich angedachten Verkauf von Handschriften an Dritte verhalten; von diesem Modell wurde jedoch Abstand genommen.
II. dem Landtag Akteneinsicht zu gewähren in die Akten des Staatsministeriums zur Zähringer-Stiftung.
Da es sich um einen nicht abgeschlossenen Verwaltungsvorgang handelt, der den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betrifft, kann derzeit keine Akteneinsicht gewährt werden.
III. dem Landtag eine Aufstellung der bei der Auktion der Firma Sotheby´s im Jahre 1995 versteigerten badischen Kulturgüter vorzulegen und den Auftrag der eingesetzten Expertengruppe dahingehend zu erweitern, dass auch geprüft wird, ob Stücke aus dem Eigentum der Zähringer-Stiftung unter dem Auktionsgut waren und inwieweit diese verkauft wurden.
Es handelte sich um eine private Auktion. Der Auktionskatalog ist jedoch in der Universitätsbibliothek der Universität Heidelberg sowie der Badischen Landesbibliothek einsehbar.
Wie in der Antwort zu Ziffer 9 dargestellt, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Auktion Gegenstände der Zähringer-Stiftung versteigert wurden. Im Hinblick auf das erhebliche öffentliche Interesse an einer möglichst zeitnahen Klärung der Eigentumsverhältnisse bezüglich der zwischen dem Haus Baden und dem Land streitbefangenen Kunstgegenstände muss sich die Arbeitsgruppe auf diese Aufgabe konzentrieren. Eine Ausweitung des Auftrags würde dem zuwider laufen.
Mit freundlichen Grüßen,
(gez.)
Prof. Dr. Peter Frankenberg
Minister
... das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst nimmt zu dem Antrag im Einvernehmen mit dem Staatsministerium wie folgt Stellung:
Der Landtag wolle beschließen,
die Landesregierung zu ersuchen,
I. zu berichten:
1. Inwieweit war das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst seit dem Jahr 2003 (einschl.) in Maßnahmen der Stiftungsaufsicht in Bezug auf die Zähringer-Stiftung einbezogen?
Die Zähringer-Stiftung bat das MWK mit Schreiben vom 4.11.2002 von Prinz Bernhard von Baden um Zustimmung zu einer neuen Geschäftsordnung, die der Verwaltungsrat der Stiftung auf seiner Sitzung am 30.10.2002 beschlossen hatte. Das MWK gab den Vorgang an das Regierungspräsidium als Stiftungsbehörde ab, war aber als oberste Rechtsaufsichtsbehörde weiterhin - zumindest zeitweise - in die Vorgänge einbezogen. Das Regierungspräsidium hatte mit Schreiben vom 10.1.2003 vorgeschlagen, im Zuge der Änderung der Geschäftsordnung auch die aus der Anfangszeit der Stiftung stammende Stiftungssatzung zu aktualisieren. Diesem Vorschlag stimmte das MWK zu. Die Zähringer-Stiftung legte in der Folge eine Neufassung vor, die aufgrund von Einwänden der Stiftungsaufsicht weiterhin modifiziert werden musste. Das Verfahren zur Änderung der Stiftungssatzung wurde mit Blick auf die laufenden Gespräche mit dem Haus Baden mit Schreiben vom 1. März 2005 ausgesetzt.
2. Inwieweit war das Staatsministerium seit dem Jahr 2003 in Maßnahmen der Stiftungsaufsicht in Bezug auf die Zähringer-Stiftung einbezogen?
3. Trifft es zu, dass es in Bezug auf ein geplantes Satzungsänderungsverfahren Ende 2004 oder Anfang 2005 eine Besprechung mit Prinz Bernhard im Staatsministerium gegeben hat? Wenn ja, wann? Wer hat ggf. an dieser Besprechung teilgenommen? Welche Punkte wurden mit welchem Ergebnis besprochen?
Das Staatsministerium war vom Wissenschaftsministerium darüber informiert worden, dass eine Satzungsänderung bei der Stiftungsaufsicht anhängig sei, gegen die mit Blick auf die streitige Rechtssituation Bedenken bestünden. Am 19. November 2004 hat im Staatsministerium auf Arbeitsebene ein Gespräch mit dem Haus Baden stattgefunden; am Rande wurde das anhängige Satzungsänderungsverfahren angesprochen. Prinz Bernhard hat dabei erklärt, dass das Haus Baden seinen Satzungsänderungsantrag einstweilen nicht weiterverfolgen werde. Diese Information hat das Staatsministerium an das Wissenschaftsministerium und an das Regierungspräsidium weitergegeben. Im Übrigen war das Staatsministerium in Maßnahmen der Stiftungsaufsicht nicht einbezogen.
4. Wann und mit welchem Schreiben und mit welcher Begründung hat das Haus Baden zum ersten Mal nicht für die Zähringer-Stiftung, sondern für die Erben des Großherzogs Friedrich II von Baden eine Eigentümerstellung in Bezug auf Kunstgegenstände reklamiert, die lt. § 2 der Satzung der Zähringer-Stiftung als Stiftungsgut eingebracht waren (vgl. Drs. 14/507 mit Hinweis auf ein Schreiben vom Juni 2002)?
Bei dem in der Landtagsdrucksache 14/507 erwähnten Schreiben handelte es sich um ein Schreiben des Prinzen von Baden vom 23.10.2002 an die Staatliche Kunsthalle in Karlsruhe. Darin wurde Eigentum an Kunstgegenständen geltend gemacht, die nicht in § 2 der Satzung der Zähringer-Stiftung aufgeführt sind.
Bezüglich der in § 2 der Stiftungssatzung genannten Kunstgegenstände hat Prinz Bernhard in einem Gespräch mit der seinerzeit zuständigen Referatsleiterin im MWK am 12. August 2003 Eigentum geltend gemacht. Dies geht aus einer internen Aktennotiz hervor. Unter Bezug auf das Gutachten von Prof. Dr. Dolzer hat Prinz Bernhard erklärt, dass er vor dem neuen rechtlichen Hintergrund auf einer Bestandsaufnahme des Vermögens der Zähringer-Stiftung bestehe und einige der Gegenstände, die bislang der Zähringer-Stiftung zugerechnet werden und die zum Bestand des Badischen Landesmuseums und der Badischen Landesbibliothek gehören, Privatvermögen seien.
5. Wie interpretiert die Landesregierung das Protokoll der Verwaltungsratssitzung der Zähringer-Stiftung vom 7.10.2004, in dem unter Ziffer 2 festgehalten wird, dass nach den Erkenntnissen von Prof. Dr. Dolzer die Zähringer-Stiftung „ohne Inhalt“ sein soll und welche Maßnahmen zur Klärung dieser Rechtsfrage wurden seitdem seitens der Stiftungsaufsicht unternommen?
Das Wissenschaftsministerium hat den Inhalt des Gutachtens zur Kenntnis genommen und zur Klärung der eigentumsrechtlichen Zuordnung der Sammlungsgegenstände regierungsintern eine Prüfung eingeleitet. Aufgrund der komplexen Sachlage ist es zu einer abschließenden Klärung der Eigentumsverhältnisse bis heute nicht gekommen.
6. In welcher Fassung gilt derzeit die Satzung der Zähringer-Stiftung, nach dem das Satzungsänderungsverfahren im Jahr 2005 auf Weisung des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst für ruhend erklärt wurde?
In den Akten, die dem Wissenschaftsministerium vorliegen, befinden sich mehrere Versionen von Stiftungssatzungen aus der Anfangszeit der Stiftung. Diese sind allerdings undatiert. Die verschiedenen Versionen der Satzung unterscheiden sich vor allem bezüglich der Zusammensetzung des Verwaltungsrates und des Aufbewahrungsortes der Sammlungen. Gehandelt wird seit geraumer Zeit nach der Version, die sich in den Akten der Stiftungsbehörde befindet. Auf dieser ist rechts oben handschriftlich der Vermerk "22.03.1957?" angebracht. Eine abschließende Klärung, welche Fassung rechtliche Gültigkeit beanspruchen kann, obliegt der vom Wissenschaftsministerium eingesetzten Expertengruppe.
7. Welche konkreten Befürchtungen veranlassten Herrn Minister a. D. Prof. Engler die zwischen der Zähringer-Stiftung und dem Land umstrittenen eigentumsrechtlichen Fragen offen zu lassen und dem auf Klärung drängenden Rechnungshof mitteilen zu lassen: „Eine weitere Klärung von Eigentumsfragen kann deshalb auf sich beruhen und sollte dies bis auf weiteres auch, weil sonst gravierende Belastungen des Verhältnisses zur Zähringer-Stiftung und zum Hause Baden unvermeidlich wären, was nicht im kulturpolitischen Interesse des Landes läge.“?
Aus den Akten geht hervor, dass bei einer weiteren Verhärtung des Verhältnisses zwischen dem Land und dem Haus Baden möglicherweise Ausstellungsprojekte hätten gefährdet werden können. Ob dies letztlich der Anlass war, lässt sich heute nicht mehr feststellen.
8. Teilt die Landesregierung die Auffassung, dass das Mitglied des Verwaltungsrates der Zähringer-Stiftung, das nach § 5 der Satzung als Vertreter der Landesregierung bestimmt wird, die kulturpolitischen und sonstigen Interessen des Landes vertreten soll, und welche diesbezüglichen Absprachen oder Vereinbarungen wurden getroffen, als der Auktionator Dr. Christoph Graf Douglas mit Zustimmung von Herrn Minister Prof. Frankenberg im Juni 2002 als Vertreter der Landesregierung in den Verwaltungsrat berufen wurde?
Nach § 5 der Stiftungssatzung mit dem Vermerk "22.03.1957?" setzt sich der Verwaltungsrat zusammen "aus dem jeweils ältesten männlichen Sproß des Zähringer Hauses als Vorsitzendem, dem jeweiligen Direktor des Bad. Landesmuseums in Karlsruhe und einem weiteren vom Kultusminister im Einvernehmen mit dem im Testament des Grossherzogs Friedrich von Baden vom 12. August 1927 benannten Vertreter der Grossherzogl. Familie bestimmten Mitglied". Ein Vertreter der Landesregierung ist - laut dieser Satzung - nicht Mitglied des Verwaltungsrates.
Die Benennung von Dr. Christoph Graf Douglas als drittes Mitglied des Verwaltungsrates im Jahr 2002 erfolgte satzungsgemäß im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Zähringer-Stiftung und dem Ministerium.
9. Trifft es zu, dass bei der internationalen Auktion durch die Firma Sotheby`s im Jahr 1995 keine Gegenstände versteigert wurden, die zum Stiftungsgut der Zähringer-Stiftung gehörten, und wie, wann und durch wen wurde dies überprüft?
Der Direktor des Badischen Landesmuseums hatte dem damaligen Ministerium für Familie, Frauen, Weiterbildung und Kunst Baden-Württemberg mit Schreiben vom 15.5.1995 mitgeteilt, dass sich in den Inventarlisten des Neuen Schlosses in Baden-Baden auch Objekte befänden, die als Besitz des Badischen Landesmuseums bzw. seiner Vorgängereinrichtungen ausgewiesen und Bestandteil der Zähringer-Stiftung seien. Das Ministerium hatte daraufhin am 1.6.1995 den Generalbevollmächtigten des markgräflichen Hauses angeschrieben und unter Nennung der Objekte darauf hingewiesen, dass laut Satzung der Zähringer-Stiftung einer Veräußerung der Sammlungsgegenstände nicht erlaubt sei. Eine Mehrfertigung dieses Schreibens ging an den Generalresidenten der Fa. Sotheby's. Parallel dazu verschickte am 12.7.1995 das Regierungspräsidium ein Schreiben an Max Markgraf von Baden, der als Verwaltungsratsvorsitzender der Zähringer-Stiftung zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde. Sowohl telefonisch als auch schriftlich hat daraufhin das markgräfliche Haus gegenüber der Stiftungsaufsicht versichert, dass keine Gegenstände aus der Zähringer-Stiftung in die Auktion gegangen seien. Das Vermögen der Zähringer-Stiftung bleibe in vollem Umfang in seinem Bestand erhalten. Diese Zusicherungen erschienen der Stiftungsbehörde als Antwort ausreichend, da sie mit den inzwischen eingeholten eigenen Informationen übereinstimmten.
10. Trifft es zu, dass im Rahmen der Übereinkunft der Landesregierung mit dem Haus Baden für den Fall des geplanten Erwerbs von Kunstgegenständen eine Provision vorgesehen war für Graf Douglas, der als Vertreter des Landes Mitglied im Verwaltungsrat der Zähringer-Stiftung ist, und sollte dieser Provisionsanspruch ggf. auch bestehen, wenn Gegenstände der Zähringer- Stiftung erworben werden sollten?
Bislang wurde zwischen dem Land und dem Haus Baden keine Übereinkunft geschlossen. Für den Fall des Übergangs von Kunstgegenständen auf das Land sollte dies unmittelbar durch den in Aussicht genommenen Vergleich erfolgen; für diesen Fall war daher keine Einschaltung von Kunsthändlern vorgesehen. Anders hätte es sich bei dem ursprünglich angedachten Verkauf von Handschriften an Dritte verhalten; von diesem Modell wurde jedoch Abstand genommen.
II. dem Landtag Akteneinsicht zu gewähren in die Akten des Staatsministeriums zur Zähringer-Stiftung.
Da es sich um einen nicht abgeschlossenen Verwaltungsvorgang handelt, der den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betrifft, kann derzeit keine Akteneinsicht gewährt werden.
III. dem Landtag eine Aufstellung der bei der Auktion der Firma Sotheby´s im Jahre 1995 versteigerten badischen Kulturgüter vorzulegen und den Auftrag der eingesetzten Expertengruppe dahingehend zu erweitern, dass auch geprüft wird, ob Stücke aus dem Eigentum der Zähringer-Stiftung unter dem Auktionsgut waren und inwieweit diese verkauft wurden.
Es handelte sich um eine private Auktion. Der Auktionskatalog ist jedoch in der Universitätsbibliothek der Universität Heidelberg sowie der Badischen Landesbibliothek einsehbar.
Wie in der Antwort zu Ziffer 9 dargestellt, gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass bei der Auktion Gegenstände der Zähringer-Stiftung versteigert wurden. Im Hinblick auf das erhebliche öffentliche Interesse an einer möglichst zeitnahen Klärung der Eigentumsverhältnisse bezüglich der zwischen dem Haus Baden und dem Land streitbefangenen Kunstgegenstände muss sich die Arbeitsgruppe auf diese Aufgabe konzentrieren. Eine Ausweitung des Auftrags würde dem zuwider laufen.
Mit freundlichen Grüßen,
(gez.)
Prof. Dr. Peter Frankenberg
Minister
BCK - am Montag, 8. Januar 2007, 21:32 - Rubrik: Kulturgut
KlausGraf meinte am 2007/01/08 23:40:
Diese Regierung hat abgewirtschaftet
Es ist ungeheuerlich, dass dem Landtag die Einsichtnahme in die Akten des Staatsministeriums versagt wird.Es ist ungeheuerlich, dass Fakten geleugnet werden, die hier seit langem dargelegt wurden:
http://archiv.twoday.net/stories/3039440/
Es wurden definitiv zwei Gemälde aus der Zähringer Stiftung 1995 verkauft.
BCK meinte am 2007/01/09 14:53:
hierzu Pressemitteilung der Fraktion GRÜNE im Landtag
Fraktion GRÜNE im Landtag von Baden-Württemberg Pressemitteilung 003/2007, 09.01.2007,
Jürgen Walter: „Landesregierung verhindert Aufklärung“
http://archiv.twoday.net/stories/3161940/