Neue Beiträge auf www.ordensarchive.at
NACHRUF
Dr. Ferdinand Hutz, Stiftsarchivar von Vorau, unerwartet verstorben.
WORKSHOP KIRCHLICHE ARCHIVE
Tagungsbericht über ein Treffen kirchlicher ArchivarInnen aus Bayern, Kroatien, Italien und Österreich am Institut für österreichische Geschichtsforschung in Wien
KLOSTERFORSCHUNG
Buchtipp: Jens Schneider (Hg.), Klosterforschung – Befunde, Projekte, Perspektiven (München 2006).
JESUITISCHES JUBILÄUMSJAHR
Ausstellungstipp: „Drei Jesuiten – ein Jubiläum“ im Dom- und Diözesanmuseum Wien
ARCHIVSTATISTIK
Zur laufenden Erhebung der Lage der österreichischen Archive für die Kulturstatistik 2005.
NEUE EINTRÄGE IM ARCHIVREGISTER
Benediktinerstift Melk
Benediktinerstift Kremsmünster
Augustiner-Chorherrenstift Vorau
*******************************************************************
Arbeitsgemeinschaft der Ordensarchive Österreichs
Sekretariat: Helga Penz, Archiv der Erzabtei St. Peter, Postfach 113, 5010 Salzburg
mobile: +43-664-40-60-162, helga.penz@ordensarchive.at
NACHRUF
Dr. Ferdinand Hutz, Stiftsarchivar von Vorau, unerwartet verstorben.
WORKSHOP KIRCHLICHE ARCHIVE
Tagungsbericht über ein Treffen kirchlicher ArchivarInnen aus Bayern, Kroatien, Italien und Österreich am Institut für österreichische Geschichtsforschung in Wien
KLOSTERFORSCHUNG
Buchtipp: Jens Schneider (Hg.), Klosterforschung – Befunde, Projekte, Perspektiven (München 2006).
JESUITISCHES JUBILÄUMSJAHR
Ausstellungstipp: „Drei Jesuiten – ein Jubiläum“ im Dom- und Diözesanmuseum Wien
ARCHIVSTATISTIK
Zur laufenden Erhebung der Lage der österreichischen Archive für die Kulturstatistik 2005.
NEUE EINTRÄGE IM ARCHIVREGISTER
Benediktinerstift Melk
Benediktinerstift Kremsmünster
Augustiner-Chorherrenstift Vorau
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Arbeitsgemeinschaft der Ordensarchive Österreichs
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Helga Penz - am Dienstag, 1. August 2006, 12:05 - Rubrik: Kirchenarchive
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Liebe Kolleginnen und Kollegen,
um Ihnen allen sowie Interessierten auch außerhalb von Archivtagen und Fachtagungen die Möglichkeit zu geben, auf unkomplizierte Weise Ideen und Anregungen einzubringen oder etwas anzumerken, bietet der VdA ab sofort auf der Internetseite vda.archiv.net ein Forum an.
Wir freuen uns auf Ihre Beiträge!
Dr. Robert Kretzschmar
Vorsitzender des VdA
um Ihnen allen sowie Interessierten auch außerhalb von Archivtagen und Fachtagungen die Möglichkeit zu geben, auf unkomplizierte Weise Ideen und Anregungen einzubringen oder etwas anzumerken, bietet der VdA ab sofort auf der Internetseite vda.archiv.net ein Forum an.
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Dr. Robert Kretzschmar
Vorsitzender des VdA
Clemens Rehm - am Dienstag, 1. August 2006, 08:55
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http://www.herder-institut.de/index.php?id=3039&lang=de
Mit der Edition "Kurländischer Güterurkunden" wird der Forschung ein zentraler Quellenbestand zur livländischen Geschichte des späten Mittelalters und der Reformationszeit erschlossen, der insbesondere zu wirtschafts-, sozial- und bevölkerungsgeschichtlichen Fragestellungen neue Einsichten eröffnet. Die auf den ländlichen Grundbesitz im Bereich des späteren Herzogtums Kurland bezogenen "Güterurkunden" - in erster Linie Lehns-, Kauf- und Pfandurkunden, Dokumente über Eheberedungen, Grenzbegehungen, gerichtliche Auseinandersetzungen, Rentengeschäfte u.a.m. - sind bei der Herausgabe des Liv-, Est- und Kurländischen Urkundenbuches ausgespart geblieben, so daß mit ihrer Edition ein bislang weitgehend unbekannter Quellenfundus vorgelegt wird. Der zeitliche Rahmen dieser Edition erstreckt sich vom Jahr der ersten überlieferten Urkunden (1230) bis zum Ende der livländischen Selbständigkeit im Jahr 1561.
Über 1000 Volltexte sind online.
Mit der Edition "Kurländischer Güterurkunden" wird der Forschung ein zentraler Quellenbestand zur livländischen Geschichte des späten Mittelalters und der Reformationszeit erschlossen, der insbesondere zu wirtschafts-, sozial- und bevölkerungsgeschichtlichen Fragestellungen neue Einsichten eröffnet. Die auf den ländlichen Grundbesitz im Bereich des späteren Herzogtums Kurland bezogenen "Güterurkunden" - in erster Linie Lehns-, Kauf- und Pfandurkunden, Dokumente über Eheberedungen, Grenzbegehungen, gerichtliche Auseinandersetzungen, Rentengeschäfte u.a.m. - sind bei der Herausgabe des Liv-, Est- und Kurländischen Urkundenbuches ausgespart geblieben, so daß mit ihrer Edition ein bislang weitgehend unbekannter Quellenfundus vorgelegt wird. Der zeitliche Rahmen dieser Edition erstreckt sich vom Jahr der ersten überlieferten Urkunden (1230) bis zum Ende der livländischen Selbständigkeit im Jahr 1561.
Über 1000 Volltexte sind online.
KlausGraf - am Dienstag, 1. August 2006, 04:42 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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http://homepage.univie.ac.at/martin.scheutz/php/downloads/sdquellenkunde05900610.pdf
Beitrag in der Quellenkunde der Habsburgermonarchie von Martin Scheutz und Herwig Weigl.
http://homepage.univie.ac.at/martin.scheutz/php/downloads/sdquellenkunde05610571.pdf
Scheutz über Gerichtsakten.
Beitrag in der Quellenkunde der Habsburgermonarchie von Martin Scheutz und Herwig Weigl.
http://homepage.univie.ac.at/martin.scheutz/php/downloads/sdquellenkunde05610571.pdf
Scheutz über Gerichtsakten.
KlausGraf - am Dienstag, 1. August 2006, 04:09 - Rubrik: Hilfswissenschaften
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http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/type=rezbuecher&id=7823
Stefan Wiederkehr, Bibliothek, Deutsches Historisches Institut Warschau rezensiert:
Geschichtswissenschaft und Buchhandel in der Krisenspirale?. Eine Inspektion des Feldes in historischer, internationaler und wirtschaftlicher Perspektive
Reihe: Historische Zeitschrift - Beihefte 42
Herausgeber: Blaschke, Olaf; Schulze, Hagen
Ort: München
Verlag: Oldenbourg Wissenschaftsverlag
Jahr: 2006
ISBN: 3-486-66642-8
Auszug: Der Staat ist ein wichtiger Akteur. Kann oder will er die Aufwendungen für Universitäten, Bibliotheken und Druckkosten nicht im bisherigen Maße fortführen, sind reine Wissenschaftsverlage in ihrer Existenz gefährdet. Für die potenziellen Transformationsverlierer dürfte die in einigen Beiträgen geführte Debatte, ob es hier um eine negativ konnotierte "Krise" oder neutral formuliert um einen "Strukturwandel" gehe, reichlich akademisch klingen. Die Unterstützung der Open-Access-Bewegung durch die staatlichen Instanzen der Forschungsförderung und die jüngste Novellierung des Urheberrechts wird denn auch von mehreren Autoren angegriffen. Dem Kostenargument – digitale Publikationen sind unter Berücksichtigung der Kosten für die Langzeitarchivierung nicht per se billiger als gedruckte, können aber zum Beispiel durch Suchfunktionen ein Mehrwert aufweisen, der höhere Kosten rechtfertigt – wird sich die Bildungspolitik aber nicht verschließen können, so dass auch in Zukunft Bücher förderungswürdig sein werden.
Ich hatte für die Tagung von 2004, die dem Band zugrundeliegt, einen Beitrag über Open Access vorgeschlagen und erhielt von Olaf Blaschke eine umfangreich räsonnierende Mail, die aber mit keiner Aufforderung zur Stellungnahme verbunden war. Da ich nicht zurückschrieb, nahm er an, ich sei an der Teilnahme als Referent nicht interessiert - eine abwegige Schlussfolgerung. Er hat mich daher nicht berücksichtigt. Nachträglich teilte er mit, dass der einzige Verteidiger von Open Access auf der Tagung "allein auf weiter Flur" geblieben sei. So kann man Open Access auch ausbremsen: man konfrontiert einen Befürworter mit einem Schwall von Gegenargumenten und interpretiert dessen höfliches Schweigen als Desinteresse. Ich mailte am 6. April 2004 etwas vergrätzt Herrn Blaschke:
"Der gesunde Opportunismus, mit
Tagungsveranstaltern, die die Macht haben, einen einzuladen
oder auch nicht, im Vorfeld nicht kontrovers zu
diskutieren, ist allenfalls in der besten aller moeglichen
Welten zu beanstanden. Nun, auf jeden Fall hat sich durch
unser beider Verhalten das Bestehende normativ zur Geltung
gebracht: Open Access hat bis auf weiteres in der
Geschichtswissenschaft die Klappe zu halten."
Stefan Wiederkehr, Bibliothek, Deutsches Historisches Institut Warschau rezensiert:
Geschichtswissenschaft und Buchhandel in der Krisenspirale?. Eine Inspektion des Feldes in historischer, internationaler und wirtschaftlicher Perspektive
Reihe: Historische Zeitschrift - Beihefte 42
Herausgeber: Blaschke, Olaf; Schulze, Hagen
Ort: München
Verlag: Oldenbourg Wissenschaftsverlag
Jahr: 2006
ISBN: 3-486-66642-8
Auszug: Der Staat ist ein wichtiger Akteur. Kann oder will er die Aufwendungen für Universitäten, Bibliotheken und Druckkosten nicht im bisherigen Maße fortführen, sind reine Wissenschaftsverlage in ihrer Existenz gefährdet. Für die potenziellen Transformationsverlierer dürfte die in einigen Beiträgen geführte Debatte, ob es hier um eine negativ konnotierte "Krise" oder neutral formuliert um einen "Strukturwandel" gehe, reichlich akademisch klingen. Die Unterstützung der Open-Access-Bewegung durch die staatlichen Instanzen der Forschungsförderung und die jüngste Novellierung des Urheberrechts wird denn auch von mehreren Autoren angegriffen. Dem Kostenargument – digitale Publikationen sind unter Berücksichtigung der Kosten für die Langzeitarchivierung nicht per se billiger als gedruckte, können aber zum Beispiel durch Suchfunktionen ein Mehrwert aufweisen, der höhere Kosten rechtfertigt – wird sich die Bildungspolitik aber nicht verschließen können, so dass auch in Zukunft Bücher förderungswürdig sein werden.
Ich hatte für die Tagung von 2004, die dem Band zugrundeliegt, einen Beitrag über Open Access vorgeschlagen und erhielt von Olaf Blaschke eine umfangreich räsonnierende Mail, die aber mit keiner Aufforderung zur Stellungnahme verbunden war. Da ich nicht zurückschrieb, nahm er an, ich sei an der Teilnahme als Referent nicht interessiert - eine abwegige Schlussfolgerung. Er hat mich daher nicht berücksichtigt. Nachträglich teilte er mit, dass der einzige Verteidiger von Open Access auf der Tagung "allein auf weiter Flur" geblieben sei. So kann man Open Access auch ausbremsen: man konfrontiert einen Befürworter mit einem Schwall von Gegenargumenten und interpretiert dessen höfliches Schweigen als Desinteresse. Ich mailte am 6. April 2004 etwas vergrätzt Herrn Blaschke:
"Der gesunde Opportunismus, mit
Tagungsveranstaltern, die die Macht haben, einen einzuladen
oder auch nicht, im Vorfeld nicht kontrovers zu
diskutieren, ist allenfalls in der besten aller moeglichen
Welten zu beanstanden. Nun, auf jeden Fall hat sich durch
unser beider Verhalten das Bestehende normativ zur Geltung
gebracht: Open Access hat bis auf weiteres in der
Geschichtswissenschaft die Klappe zu halten."
KlausGraf - am Mittwoch, 2. August 2006, 21:03 - Rubrik: Open Access
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http://amtspresse.staatsbibliothek-berlin.de/
Digitalisierung und Indexierung der Amtspresse Preußens in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts:
Provinzial-Correspondenz (PC) (1863-1884)
Neuesten Mittheilungen (NM) (1882-1894)
Bitte beachten Sie, dass die Präsentation der Amtspresse sich noch im Aufbau befindet! Die verfügbaren Jahre und Ausgaben entnehmen Sie bitte dem Inhaltsverzeichnis.
Digitalisierung der Amtspresse Preußens
In dem Projekt "Digitalisierung der Amtspresse Preußens" wird die auflagenstärkste und einflussreichste politische Presse des letzten Drittels im 19. Jahrhundert digitalisiert, für das Internet aufbereitet, mit einem ergänzenden Sachkommentar versehen und indiziert. Gegenstand sind die preußische PROVINZIAL-CORRESPONDENZ (PC) (1863-1884), und ihr Quasi-Nachfolger, die NEUESTEN MITTHEILUNGEN (NM) (1882-1894).
Digitalisierung und Indexierung der Amtspresse Preußens in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts:
Provinzial-Correspondenz (PC) (1863-1884)
Neuesten Mittheilungen (NM) (1882-1894)
Bitte beachten Sie, dass die Präsentation der Amtspresse sich noch im Aufbau befindet! Die verfügbaren Jahre und Ausgaben entnehmen Sie bitte dem Inhaltsverzeichnis.
Digitalisierung der Amtspresse Preußens
In dem Projekt "Digitalisierung der Amtspresse Preußens" wird die auflagenstärkste und einflussreichste politische Presse des letzten Drittels im 19. Jahrhundert digitalisiert, für das Internet aufbereitet, mit einem ergänzenden Sachkommentar versehen und indiziert. Gegenstand sind die preußische PROVINZIAL-CORRESPONDENZ (PC) (1863-1884), und ihr Quasi-Nachfolger, die NEUESTEN MITTHEILUNGEN (NM) (1882-1894).
KlausGraf - am Mittwoch, 2. August 2006, 01:22 - Rubrik: Digitale Bibliotheken
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Der folgende unveröffentlichte archivrechtliche Beitrag geht auf ein Schreiben vom 4. Dezember 1991 an das Auswärtige Amt zurück und betrifft die damalige wie heutige Benutzungsordnung des Politischen Archivs (Direktverlinkung nicht möglich). Der Beitrag wird unverändert (ohne Brief-Formalien) veröffentlicht. Die Argumentation entspricht nach wie vollständig meinen Auffassungen. Die verwandte Frage, ob Genehmigungsvorbehalte bei der Edition von Texten aus Handschriftenbibliotheken zulässig sind, wurde von Bibliotheksjuristen 1994/5. verneint, siehe die Beiträge im
Bibliotheksdienst
Zu Genehmigungsvorbehalten siehe ergänzend
http://de.wikipedia.org/wiki/Genehmigungsvorbehalt
http://archiv.twoday.net/stories/11200/
Siehe auch den Beitrag "Kopie der Kopie" (Original: 1989)
http://archiv.twoday.net/stories/2478252/
Meines Erachtens ist das Politische Archiv des Auswärtigen Amts
nicht berechtigt, grundsätzlich die Veröffentlichung
vollständiger Aktenstücke im Wortlaut von der Zustimmung des
Auswärtigen Amts abhängig zu machen (§ 6 Abs. 2
Benutzungsordnung).
1. Berechtigung aufgrund gesetzlicher Ermächtigung?
Bei der Benutzungsordnung handelt es sich um eine
Verwaltungsvorschrift nach Art. 86 GG, da sie nicht die
Voraussetzungen von Art. 80 GG für eine Rechtsverordnung des
Bundes erfüllt. Sie kann auch nicht als sonstige
Rechtsvorschrift gelten, da sie erst nachträglich in einer
Fachzeitschrift mit dem Vermerk "unveröffentlicht"
veröffentlicht wurde und somit von einer Verkündigung nicht
ausgegangen werden kann. Insbesondere liegt keine Ermächtigung
durch das Bundesarchivgesetz (BArchG) vor.
2. Verstoß gegen das Zensurverbot Art. 5 I S. 3 GG
Bei der Bestimmung handelt es sich um ein Verbot mit
Erlaubnisvorbehalt, durch das die behördliche Vorprüfung einer
Meinungsäußerung bewirkt wird. Daß auch Veröffentlichungen von
Schriftstücken unter dem Schutz der Meinungsfreiheit stehen, hat
jüngst das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hervorgehoben
(Beschl. vom 12.04.1991 NJW 1991 S. 2339 [Az.: 1 BvR 1088/88]). Die Hervorhebung der
Editionstätigkeit des Politischen Archivs durch Pretsch (Der
Archivar 1990, Sp. 597-599) unterstreicht die Bedeutung von
Editionen für die wissenschaftliche Aufarbeitung der
Vergangenheit. Als "Schrankenschranke" untersagt das
Zensurverbot des GG jede Vorzensur.
3. Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit
Da nicht nur wissenschaftliche Editionen von der Bestimmung
betroffen sind, ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5
I GG) der Prüfung zugrundezulegen, ob die Bestimmung
verfassungswidrig ist. Da eine gesetzliche Ermächtigung für
einen solchen Eingriff nicht besteht, ist dies zu bejahen.
4. Keine Befugnis aufgrund Anstaltrechts
Aus dem Zweck eines Archivs ist die Bestimmung nicht abzuleiten.
"Eine Regelung der Benutzungsordnung, die den Benutzer über das
vom Anstaltszweck her notwendige Maß hinaus belastet, ist
rechtswidrig und unwirksam" (Salzwedel in Erichsen/Martens,
Allg. VerwR, 8. A., 1988, S. 471). Die Bereitstellung von
Archivgut schließt in der Regel "die Erlaubnis ein, archivierte
Schriften ganz oder auszugsweise zu veröffentlichen und zu
verbreiten, da der Archivbenutzer in vielen Fällen nur zu dem
Zweck Einsicht in Archivalien nimmt, diese als historische
Quellen zu zitieren und der Öffentlichkeit bekannt zu machen"
(Dörffeldt, Der Archivar 1968, Sp. 228f.). Beispielsweise kennt
auch die als Rechtsverordnung erlassene Benutzungsordnung der
Staatsarchive in Baden-Württemberg keinen entsprechenden
Genehmigungsvorbehalt. Die Landesarchivdirektion Baden-Württemberg teilte dazu ergänzend mit: "Die
Landesarchivdirektion geht davon aus, daß eine besondere
Zustimmung zu einer Edition nicht erforderlich ist.
Einschränkungen der Nutzung - und dazu könnte theoretisch auch
ein Editionsverbot gehören, etwa bei gesperrten Unterlagen -
müssen bei der Genehmigung des Nutzungsantrags festgelegt
werden" (Schreiben vom 20.07.1990).
5. Abschließende Regelung im Bundesarchivgesetz
Die Benutzung von Archivgut des Bundes, das älter als 30 Jahre
ist und sich nicht im Gewahrsam des Bundesarchivs befindet, also
auch das Archivgut des Politischen Archivs des Auswärtigen Amts,
ist in § 5 Abs. 1-7 BArchG abschließend geregelt worden. Da der
Bürger aus dem Gesetz nicht ersehen kann, daß sein Grundrecht
der freien Meinungsäußerung durch das grundsätzliche Verbot,
ohne Zustimmung des Archivs Aktenstücke im Vollabdruck zu
veröffentlichen, beeinträchtigt wird, widerspricht die Regelung
der Benutzungsordnung dem vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen
Grundsätzen.
6. Stark begrenzte Zulässigkeit von Auflagen
Auf die Zulassung zur Benutzung des Politischen Archivs besteht
gemäß § 5 Abs. 8 i.V. mit § 5 Abs. 1 BArchG ein gesetzlicher
Anspruch. Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt der Zulassung, zu denen auch Auflagen rechnen, sind somit nach § 36 Abs. 1 VwVfG
nur zulässig, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen sind
oder wenn sie sicherstellen sollen, daß die gesetzlichen
Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Der hier
besprochene Genehmigungsvorbehalt ist eine solche Auflage.
Als Rechtsvorschrift kommt nur das BArchG in Betracht. Die
amtliche Begründung sieht Auflagen zur Benutzung nur bei § 5
Abs. 7 vor. Die Entscheidung darüber wird in der Begründung zu
§ 5 Abs. 8 ausdrücklich der aufbewahrenden Behörde zugestanden.
Doch wird man davon ausgehen dürfen, daß auch Auflagen, die
sicherstellen, daß ein Versagungsgrund für die Zulassung zur
Benutzung von Unterlagen gemäß § 5 Abs. 6 BArchG nicht gegeben
ist, gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG zulässig sind.
Nur in diesen eng begrenzten Fällen steht dem Politischen Archiv
die Befugnis zu, nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Benutzungsordnung
die Genehmigung mit Auflagen zu erteilen, vom Benutzer die
Befolgung der Benutzungsordnung und der
Durchführungsvorschriften und eine Haftungsfreistellung gemäß §
3 Abs. 4 Benutzungsordnung zu verlangen. Wird die Zulassung zur
Benutzung außer in den geannten Fällen von diesen
Voraussetzungen abhängig gemacht, so widerspricht das § 5 Abs.
8 BArchG und ist rechtswidrig.
7. Die Auflage ist ungeeignet
§ 5 Abs. 7 BArchG gilt für besonders sensible Unterlagen,
während § 5 Abs. 6 BArchG besonders schwerwiegende Fälle erfaßt,
in denen nach Ablauf der Sperrfrist eine Offenlegung des
Archivguts nicht erfolgen kann. Nach Allgemeinem
Verwaltungsrecht muß die Auflage geeignet und erforderlich sein.
Bejaht man die Erforderlichkeit, so stellt man fest, daß die
Eignung verneint werden muß. Da eine sinngemäße Wiedergabe des
Inhalts oder eine auszugsweise Edition, die nach der
Benutzungsordnung zulässig sind, die zu schützenden Daten in
gleicher Weise wie eine Edition im Volltext an die
Öffentlichkeit bringen, kann der Zweck, der mit der
Einschränkung nach dem vom Gesetzgeber in § 5 BArchG
vorgegebenen Programm verfolgt werden soll, nur durch ein
Verwertungsverbot, das nicht auf die Form der Präsentation
(Edition) abstellt, erreicht werden. Damit ergibt sich zwingend,
daß der Editionsvorbehalt auch in den Fällen, in denen
Nebenbestimmungen prinzipiell möglich sind, unzulässig ist. Es
stellt sich daher die Frage nach dem eigentlichen Zweck der
Regelung. Hierzu ist das Allgemeine Verwaltungsrecht zu
verlassen.
8. Keine Eigentümerbefugnisse
Das Archivgut des Politischen Archivs ist eine öffentliche Sache
und steht von daher unter öffentlichrechtlichem Regime. Für die
Wahrnehmung von Eigentümerbefugnissen durch die Bundesrepublik
Deutschland bleibt somit kein Raum. Ausschlaggebend ist einzig
und allein die Widmung, die hinsichtlich der Nutzung durch die
Allgemeinheit durch das BArchG erfolgt ist.
9. Kein Immaterialgüterrecht an gemeinfreien Werken
Die Nutzung des geistigen Eigentums, das im Archivgut des
Politischen Archivs verkörpert ist, hat der Bundesgesetzgeber
abschließend im Urheberrechtsgesetz geregelt. Ist die
Schutzfrist gemäß § 64 UrhG abgelaufen, so steht das Archivgut
der Allgemeinheit in zivilrechtlicher Hinsicht ohne
Beschränkungen zur Verfügung. Das von öffentlichen Sammmlungen
ohne Rechtsgrundlage reklamierte Recht, die Edition von Texten
in ihrem Eigentum zu genehmigen oder zu versagen, steht mit
unserer Rechtsordnung nicht im Einklang.
Ein öffentlichrechtliches Ausschließungsrecht, das Editionen von
Archivgut dem Politischen Archiv vorbehält, ist als
"Forschungsprotektionismus" mit Art. 5 GG grundsätzlich nicht zu
vereinbaren. Ich darf darauf hinweisen, daß die Bestimmung der
GGO I, wonach bei der Veröffentlichung von Akten aus jüngerer
Zeit zu prüfen ist, ob die Veröffentlichung dem Bundesarchiv zu
überlassen ist (§ 80), bei der Novellierung ersatzlos gestrichen
wurde.
Einer der angesehensten Bibliotheksjuristen, der ehemalige
Leiter der Bibliothek des Bundesgerichtshofs, Dr. Hildebert
Kirchner führt zu der Frage aus: "Eine Genehmigungspflicht für
Editionen von Handschriften oder von Teilen derselben läßt sich
nicht begründen. Was die Bibliothek verwahrt, ist als Erbe der
Menschheit Gemeingut. Jeder Gelehrte nimmt die Fackel auf, die
ein anderer entzündet hat, und gibt sie weiter. Auch fehlerhafte
Editionen kann und darf die Bibliothek nicht verhindern, das ist
nicht ihr "Geschäft". Jedwede Reglementierung ist der Bibliothek
verwehrt. Sie darf daher auch niemandem Exklusivrechte
einräumen. Sie muß vielmehr jedwedem die gleichen Zugangschancen geben" (Brief vom 23.10.1991).
Zu den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben des Politischen Archivs
gehört es jedenfalls nicht, Wissenschaftler oder Publizisten an
der Veröffentlichung von Aktenstücken zu hindern und damit in
den vor staatlichen Eingriffen zu schützenden Freiraum der
Wissenschaft und Forschung (Art. 5 III GG) einzudringen. Eine
staatliche "Qualitätskontrolle" von Editionen ist ebenso
verfassungswidrig wie eine Praxis, die einzelne Wissenschaftler
oder Institutionen bevorzugt und somit den Gleichheitssatz
verletzt.
Da Benutzern des Bundesarchivs eine vergleichbare Verpflichtung
zum Einholen der Editionsgenehmigung nicht obliegt (Auskunft des
Benutzungsreferenten) und aus dem BArchG, wie ausgeführt, auch
nicht zu entnehmen ist, verstößt das Politische Archiv gegen die
im Innenausschuß des Deutschen Bundestages am 09.11.1987 (BT-DS
11/1215) geäußerte Erwartung des Parlaments, daß die
Benutzungsordnung des Politischen Archivs des Auswärtigen Amts
entsprechende Regelungen des Bundesarchivs übernehmen wird.
10. Keine Wahrnehmung urheberrechtlicher Befugnisse
Fragen der Abgrenzung von Archivbenutzungsrecht und Urheberrecht
sind äußerst schwierig, von der Rechtssprechung noch nicht
entschieden und von der archivfachlichen und der juristischen
Diskussion noch nicht zur Kenntnis genommen worden.
Zu den Aufgaben des Politischen Archivs gehört es nicht, über
den allgemeinen Hinweis über die Wahrung fremder Urheberrechte
und besondere Vorkehrungen im Einzelfall hinaus, fremde
Geschäfte zu führen und Urheberrechte Dritter durch
öffentlichrechtliche Verbote zu gewährleisten.
Hinsichtlich des urheberrechtlich noch geschützten Schriftguts
gehe ich davon aus, daß die der Bundesrepublik Deutschland als
Dienstherr und Arbeitgeber übertragenen urheberrechtlichen
Befugnisse auf privatrechtlicher Grundlage nicht unbeschränkt
ausgeübt werden können. Die volle Privatautonomie ist der
öffentlichen Hand versperrt, sie wird überlagert und modifiziert
von öffentlichrechtlichen Normen und Zwecksetzungen
(Verwaltungsprivatrecht). Als solche Norm ist wiederum das
BArchG anzusetzen, das eine möglichst freie Zugänglichkeit des
Archivguts für die Öffentlichkeit voraussetzt. In Verbindung mit
dem Gleichheitssatz bleibt somit für eine besondere,
privatrechtlich begründete Befugnis, die Veröffentlichung von
Archivgut zu genehmigen oder zu versagen, kein Raum.
Darüberhinaus wird man annehmen dürfen, daß die Wahrnehmung
urheberrechtlicher Befugnisse hinsichtlich des Archivgut des
Bundes nach § 5 Abs. 8 BArchG im Interesse der Rechtsgleichheit
an der Praxis des Bundesarchivs zu orientieren hat. Das
Bundesarchiv schließt jedoch implizit die Genehmigung,
Schriftstücke zu veröffentlichen, in die Benutzungsgenehmigung
ein.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, daß sich keine
Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit der besprochenen Regelung
ergeben haben.
Bibliotheksdienst
Zu Genehmigungsvorbehalten siehe ergänzend
http://de.wikipedia.org/wiki/Genehmigungsvorbehalt
http://archiv.twoday.net/stories/11200/
Siehe auch den Beitrag "Kopie der Kopie" (Original: 1989)
http://archiv.twoday.net/stories/2478252/
Meines Erachtens ist das Politische Archiv des Auswärtigen Amts
nicht berechtigt, grundsätzlich die Veröffentlichung
vollständiger Aktenstücke im Wortlaut von der Zustimmung des
Auswärtigen Amts abhängig zu machen (§ 6 Abs. 2
Benutzungsordnung).
1. Berechtigung aufgrund gesetzlicher Ermächtigung?
Bei der Benutzungsordnung handelt es sich um eine
Verwaltungsvorschrift nach Art. 86 GG, da sie nicht die
Voraussetzungen von Art. 80 GG für eine Rechtsverordnung des
Bundes erfüllt. Sie kann auch nicht als sonstige
Rechtsvorschrift gelten, da sie erst nachträglich in einer
Fachzeitschrift mit dem Vermerk "unveröffentlicht"
veröffentlicht wurde und somit von einer Verkündigung nicht
ausgegangen werden kann. Insbesondere liegt keine Ermächtigung
durch das Bundesarchivgesetz (BArchG) vor.
2. Verstoß gegen das Zensurverbot Art. 5 I S. 3 GG
Bei der Bestimmung handelt es sich um ein Verbot mit
Erlaubnisvorbehalt, durch das die behördliche Vorprüfung einer
Meinungsäußerung bewirkt wird. Daß auch Veröffentlichungen von
Schriftstücken unter dem Schutz der Meinungsfreiheit stehen, hat
jüngst das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hervorgehoben
(Beschl. vom 12.04.1991 NJW 1991 S. 2339 [Az.: 1 BvR 1088/88]). Die Hervorhebung der
Editionstätigkeit des Politischen Archivs durch Pretsch (Der
Archivar 1990, Sp. 597-599) unterstreicht die Bedeutung von
Editionen für die wissenschaftliche Aufarbeitung der
Vergangenheit. Als "Schrankenschranke" untersagt das
Zensurverbot des GG jede Vorzensur.
3. Eingriff in das Grundrecht der Meinungsfreiheit
Da nicht nur wissenschaftliche Editionen von der Bestimmung
betroffen sind, ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5
I GG) der Prüfung zugrundezulegen, ob die Bestimmung
verfassungswidrig ist. Da eine gesetzliche Ermächtigung für
einen solchen Eingriff nicht besteht, ist dies zu bejahen.
4. Keine Befugnis aufgrund Anstaltrechts
Aus dem Zweck eines Archivs ist die Bestimmung nicht abzuleiten.
"Eine Regelung der Benutzungsordnung, die den Benutzer über das
vom Anstaltszweck her notwendige Maß hinaus belastet, ist
rechtswidrig und unwirksam" (Salzwedel in Erichsen/Martens,
Allg. VerwR, 8. A., 1988, S. 471). Die Bereitstellung von
Archivgut schließt in der Regel "die Erlaubnis ein, archivierte
Schriften ganz oder auszugsweise zu veröffentlichen und zu
verbreiten, da der Archivbenutzer in vielen Fällen nur zu dem
Zweck Einsicht in Archivalien nimmt, diese als historische
Quellen zu zitieren und der Öffentlichkeit bekannt zu machen"
(Dörffeldt, Der Archivar 1968, Sp. 228f.). Beispielsweise kennt
auch die als Rechtsverordnung erlassene Benutzungsordnung der
Staatsarchive in Baden-Württemberg keinen entsprechenden
Genehmigungsvorbehalt. Die Landesarchivdirektion Baden-Württemberg teilte dazu ergänzend mit: "Die
Landesarchivdirektion geht davon aus, daß eine besondere
Zustimmung zu einer Edition nicht erforderlich ist.
Einschränkungen der Nutzung - und dazu könnte theoretisch auch
ein Editionsverbot gehören, etwa bei gesperrten Unterlagen -
müssen bei der Genehmigung des Nutzungsantrags festgelegt
werden" (Schreiben vom 20.07.1990).
5. Abschließende Regelung im Bundesarchivgesetz
Die Benutzung von Archivgut des Bundes, das älter als 30 Jahre
ist und sich nicht im Gewahrsam des Bundesarchivs befindet, also
auch das Archivgut des Politischen Archivs des Auswärtigen Amts,
ist in § 5 Abs. 1-7 BArchG abschließend geregelt worden. Da der
Bürger aus dem Gesetz nicht ersehen kann, daß sein Grundrecht
der freien Meinungsäußerung durch das grundsätzliche Verbot,
ohne Zustimmung des Archivs Aktenstücke im Vollabdruck zu
veröffentlichen, beeinträchtigt wird, widerspricht die Regelung
der Benutzungsordnung dem vom Bundesgesetzgeber vorgegebenen
Grundsätzen.
6. Stark begrenzte Zulässigkeit von Auflagen
Auf die Zulassung zur Benutzung des Politischen Archivs besteht
gemäß § 5 Abs. 8 i.V. mit § 5 Abs. 1 BArchG ein gesetzlicher
Anspruch. Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt der Zulassung, zu denen auch Auflagen rechnen, sind somit nach § 36 Abs. 1 VwVfG
nur zulässig, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen sind
oder wenn sie sicherstellen sollen, daß die gesetzlichen
Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden. Der hier
besprochene Genehmigungsvorbehalt ist eine solche Auflage.
Als Rechtsvorschrift kommt nur das BArchG in Betracht. Die
amtliche Begründung sieht Auflagen zur Benutzung nur bei § 5
Abs. 7 vor. Die Entscheidung darüber wird in der Begründung zu
§ 5 Abs. 8 ausdrücklich der aufbewahrenden Behörde zugestanden.
Doch wird man davon ausgehen dürfen, daß auch Auflagen, die
sicherstellen, daß ein Versagungsgrund für die Zulassung zur
Benutzung von Unterlagen gemäß § 5 Abs. 6 BArchG nicht gegeben
ist, gemäß § 36 Abs. 1 VwVfG zulässig sind.
Nur in diesen eng begrenzten Fällen steht dem Politischen Archiv
die Befugnis zu, nach § 3 Abs. 3 Satz 2 der Benutzungsordnung
die Genehmigung mit Auflagen zu erteilen, vom Benutzer die
Befolgung der Benutzungsordnung und der
Durchführungsvorschriften und eine Haftungsfreistellung gemäß §
3 Abs. 4 Benutzungsordnung zu verlangen. Wird die Zulassung zur
Benutzung außer in den geannten Fällen von diesen
Voraussetzungen abhängig gemacht, so widerspricht das § 5 Abs.
8 BArchG und ist rechtswidrig.
7. Die Auflage ist ungeeignet
§ 5 Abs. 7 BArchG gilt für besonders sensible Unterlagen,
während § 5 Abs. 6 BArchG besonders schwerwiegende Fälle erfaßt,
in denen nach Ablauf der Sperrfrist eine Offenlegung des
Archivguts nicht erfolgen kann. Nach Allgemeinem
Verwaltungsrecht muß die Auflage geeignet und erforderlich sein.
Bejaht man die Erforderlichkeit, so stellt man fest, daß die
Eignung verneint werden muß. Da eine sinngemäße Wiedergabe des
Inhalts oder eine auszugsweise Edition, die nach der
Benutzungsordnung zulässig sind, die zu schützenden Daten in
gleicher Weise wie eine Edition im Volltext an die
Öffentlichkeit bringen, kann der Zweck, der mit der
Einschränkung nach dem vom Gesetzgeber in § 5 BArchG
vorgegebenen Programm verfolgt werden soll, nur durch ein
Verwertungsverbot, das nicht auf die Form der Präsentation
(Edition) abstellt, erreicht werden. Damit ergibt sich zwingend,
daß der Editionsvorbehalt auch in den Fällen, in denen
Nebenbestimmungen prinzipiell möglich sind, unzulässig ist. Es
stellt sich daher die Frage nach dem eigentlichen Zweck der
Regelung. Hierzu ist das Allgemeine Verwaltungsrecht zu
verlassen.
8. Keine Eigentümerbefugnisse
Das Archivgut des Politischen Archivs ist eine öffentliche Sache
und steht von daher unter öffentlichrechtlichem Regime. Für die
Wahrnehmung von Eigentümerbefugnissen durch die Bundesrepublik
Deutschland bleibt somit kein Raum. Ausschlaggebend ist einzig
und allein die Widmung, die hinsichtlich der Nutzung durch die
Allgemeinheit durch das BArchG erfolgt ist.
9. Kein Immaterialgüterrecht an gemeinfreien Werken
Die Nutzung des geistigen Eigentums, das im Archivgut des
Politischen Archivs verkörpert ist, hat der Bundesgesetzgeber
abschließend im Urheberrechtsgesetz geregelt. Ist die
Schutzfrist gemäß § 64 UrhG abgelaufen, so steht das Archivgut
der Allgemeinheit in zivilrechtlicher Hinsicht ohne
Beschränkungen zur Verfügung. Das von öffentlichen Sammmlungen
ohne Rechtsgrundlage reklamierte Recht, die Edition von Texten
in ihrem Eigentum zu genehmigen oder zu versagen, steht mit
unserer Rechtsordnung nicht im Einklang.
Ein öffentlichrechtliches Ausschließungsrecht, das Editionen von
Archivgut dem Politischen Archiv vorbehält, ist als
"Forschungsprotektionismus" mit Art. 5 GG grundsätzlich nicht zu
vereinbaren. Ich darf darauf hinweisen, daß die Bestimmung der
GGO I, wonach bei der Veröffentlichung von Akten aus jüngerer
Zeit zu prüfen ist, ob die Veröffentlichung dem Bundesarchiv zu
überlassen ist (§ 80), bei der Novellierung ersatzlos gestrichen
wurde.
Einer der angesehensten Bibliotheksjuristen, der ehemalige
Leiter der Bibliothek des Bundesgerichtshofs, Dr. Hildebert
Kirchner führt zu der Frage aus: "Eine Genehmigungspflicht für
Editionen von Handschriften oder von Teilen derselben läßt sich
nicht begründen. Was die Bibliothek verwahrt, ist als Erbe der
Menschheit Gemeingut. Jeder Gelehrte nimmt die Fackel auf, die
ein anderer entzündet hat, und gibt sie weiter. Auch fehlerhafte
Editionen kann und darf die Bibliothek nicht verhindern, das ist
nicht ihr "Geschäft". Jedwede Reglementierung ist der Bibliothek
verwehrt. Sie darf daher auch niemandem Exklusivrechte
einräumen. Sie muß vielmehr jedwedem die gleichen Zugangschancen geben" (Brief vom 23.10.1991).
Zu den gesetzlich zugewiesenen Aufgaben des Politischen Archivs
gehört es jedenfalls nicht, Wissenschaftler oder Publizisten an
der Veröffentlichung von Aktenstücken zu hindern und damit in
den vor staatlichen Eingriffen zu schützenden Freiraum der
Wissenschaft und Forschung (Art. 5 III GG) einzudringen. Eine
staatliche "Qualitätskontrolle" von Editionen ist ebenso
verfassungswidrig wie eine Praxis, die einzelne Wissenschaftler
oder Institutionen bevorzugt und somit den Gleichheitssatz
verletzt.
Da Benutzern des Bundesarchivs eine vergleichbare Verpflichtung
zum Einholen der Editionsgenehmigung nicht obliegt (Auskunft des
Benutzungsreferenten) und aus dem BArchG, wie ausgeführt, auch
nicht zu entnehmen ist, verstößt das Politische Archiv gegen die
im Innenausschuß des Deutschen Bundestages am 09.11.1987 (BT-DS
11/1215) geäußerte Erwartung des Parlaments, daß die
Benutzungsordnung des Politischen Archivs des Auswärtigen Amts
entsprechende Regelungen des Bundesarchivs übernehmen wird.
10. Keine Wahrnehmung urheberrechtlicher Befugnisse
Fragen der Abgrenzung von Archivbenutzungsrecht und Urheberrecht
sind äußerst schwierig, von der Rechtssprechung noch nicht
entschieden und von der archivfachlichen und der juristischen
Diskussion noch nicht zur Kenntnis genommen worden.
Zu den Aufgaben des Politischen Archivs gehört es nicht, über
den allgemeinen Hinweis über die Wahrung fremder Urheberrechte
und besondere Vorkehrungen im Einzelfall hinaus, fremde
Geschäfte zu führen und Urheberrechte Dritter durch
öffentlichrechtliche Verbote zu gewährleisten.
Hinsichtlich des urheberrechtlich noch geschützten Schriftguts
gehe ich davon aus, daß die der Bundesrepublik Deutschland als
Dienstherr und Arbeitgeber übertragenen urheberrechtlichen
Befugnisse auf privatrechtlicher Grundlage nicht unbeschränkt
ausgeübt werden können. Die volle Privatautonomie ist der
öffentlichen Hand versperrt, sie wird überlagert und modifiziert
von öffentlichrechtlichen Normen und Zwecksetzungen
(Verwaltungsprivatrecht). Als solche Norm ist wiederum das
BArchG anzusetzen, das eine möglichst freie Zugänglichkeit des
Archivguts für die Öffentlichkeit voraussetzt. In Verbindung mit
dem Gleichheitssatz bleibt somit für eine besondere,
privatrechtlich begründete Befugnis, die Veröffentlichung von
Archivgut zu genehmigen oder zu versagen, kein Raum.
Darüberhinaus wird man annehmen dürfen, daß die Wahrnehmung
urheberrechtlicher Befugnisse hinsichtlich des Archivgut des
Bundes nach § 5 Abs. 8 BArchG im Interesse der Rechtsgleichheit
an der Praxis des Bundesarchivs zu orientieren hat. Das
Bundesarchiv schließt jedoch implizit die Genehmigung,
Schriftstücke zu veröffentlichen, in die Benutzungsgenehmigung
ein.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, daß sich keine
Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit der besprochenen Regelung
ergeben haben.
KlausGraf - am Donnerstag, 3. August 2006, 17:51 - Rubrik: Archivrecht
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Hannes Obermair: Bozen Süd - Bolzano Nord. Schriftlichkeit und urkundliche Überlieferung der Stadt Bozen bis 1500. Bd. 1: Regesten der kommunalen Bestände 1210-1400, Bozen 2005. ISBN 88 901870 0 X
€ 35,00
Den 905 Urkundenregesten aus Überlieferungen im Stadtarchiv Bozen sind eine kurze zweisprachige Einführung in die Bozener Schriftlichkeit Archivgeschichte und - als Anhang - 46 farbige Abbildungen beigegeben.
Band 2 (1401-1500, mit Register) ist in Vorbereitung und wird 2007 erscheinen.
Zum Projekt siehe auch:
http://regesta-imperii.uni-giessen.de/downloads/onlinedokumente/workshopmaterialien.pdf
Im Internet-Archiv sind noch Materialien vorhanden, die derzeit anscheinend nicht mehr online sind (einschließlich PDF-Dateien):
http://web.archive.org/web/20040520123359/www.gemeinde.bozen.it/wincity/32AA02B2_de.html
http://web.archive.org/*/http://www.gemeinde.bozen.it/bozensued_bolzanonord/
€ 35,00
Den 905 Urkundenregesten aus Überlieferungen im Stadtarchiv Bozen sind eine kurze zweisprachige Einführung in die Bozener Schriftlichkeit Archivgeschichte und - als Anhang - 46 farbige Abbildungen beigegeben.
Band 2 (1401-1500, mit Register) ist in Vorbereitung und wird 2007 erscheinen.
Zum Projekt siehe auch:
http://regesta-imperii.uni-giessen.de/downloads/onlinedokumente/workshopmaterialien.pdf
Im Internet-Archiv sind noch Materialien vorhanden, die derzeit anscheinend nicht mehr online sind (einschließlich PDF-Dateien):
http://web.archive.org/web/20040520123359/www.gemeinde.bozen.it/wincity/32AA02B2_de.html
http://web.archive.org/*/http://www.gemeinde.bozen.it/bozensued_bolzanonord/
KlausGraf - am Donnerstag, 3. August 2006, 16:48 - Rubrik: Hilfswissenschaften
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Hannes Obermair hat in Reti Medievali eine nützliche Tirol-Bibliographie zusammengestellt:
http://www.unipa.it/~DSSA/rm/Memoria/Mem-diz-reg-tirolo.htm
http://www.unipa.it/~DSSA/rm/Memoria/Mem-diz-reg-tirolo.htm
KlausGraf - am Donnerstag, 3. August 2006, 16:47 - Rubrik: Landesgeschichte
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Der folgende bislang unveröffentlichte archivrechtliche Beitrag entstand Ende 1989 und wird hier - abgesehen von einem gekennzeichneten Hinweis zu einer Gesetzesänderung - unverändert vorgelegt. Die Argumentation sehe ich nach wie vor in keiner Hinsicht als widerlegt an.
Zur Sache siehe auch die weiterführenden jüngeren Stellungnahmen 1994-2003 von mir
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
Dr. Klaus Graf 21. November 1989
Ist die Reproduktion einer veröffentlichten Reproduktion urheberrechtlich nicht geschützten Archivguts durch einen Dritten ohne Zustimmung des Archivs zulässig?
In seinem Beitrag "Zur Geschichte, Struktur und Nutzung der photographischen Überlieferungen des Bundesarchivs"(Der Archivar 36, 1983, Sp. 365-380) ist Thomas Trumpp auch kurz auf das Problem eingegangen, daß "in Veröffentlichungen auch Reproduktionen direkt aus Bildbänden (!) erscheinen, deren
Ausgangsmaterialien im Bundesarchiv lagern"(Sp. 374). Dies könne man im Einzelfall aus praktischen Gründen nicht verhindern. Das Bundesarchiv belasse es auch bei der Reproduktion aus einem Bildband bei einem einzelnen energischen Schreiben mit der Aufforderung, die Benutzungs- und Entgeltordnung
des Bundesarchivs vorbehaltlos anzuerkennen, sonst würde ein künftiger Benutzungsantrag abschlägig beschieden. Die Entgeltpflicht wird nicht vom Urheberrecht, sondern vom Eigentumsrecht abgeleitet (Sp. 375).
Diese Argumentation läßt sich auch auf andere Archivaliengattungen anwenden. Folgender Fall sei zugrundegelegt:
Der Archivbenutzer B erhält von dem Archiv A die Reproduktion eines Archivales, das nicht oder nicht mehr den Schutzbestimmungen des Urheberrechtes unterliegt. B läßt durch den Verlag C, bei dem sein Buch erscheint, A.s Genehmigung zur Reproduktion des Archivales in dem Buch erwirken. A
erteilt gegen Zahlung einer Gebühr gemäß seiner Gebührenordnung die Reproduktionsgenehmigung mit der Auflage, das Archiv und die Signatur des Archivales anzugeben, sowie unaufgefordert nach Erscheinen ein Belegexemplar an A abzuliefern. B und C kommen ihren Verpflichtungen nach. Der Verlag D reproduziert die Wiedergabe des Archivales aus B.s Buch, ohne die Zustimmung
von A, B oder C einzuholen.
Zu fragen ist: Gibt es eine rechtliche Handhabe gegen D vorzugehen, bzw. ganz allgemein: Welche Rechtsgrundlage gibt es für die Praxis der Archive, auch die indirekte Benutzung von Archivgut durch Dritte als der eigenen Benutzungsordnung unterliegend zu betrachten? Diese weitere Dimension des Problems sei an einem Beispiel erläutert: Eine Person benutzt ohne Zustimmung des Archivs Mikrofilme von Archivgut, die sie rechtmäßig von einem Dritten erworben hat. Kann das Archiv gegen ihn vorgehen oder darf es sich nur an den Benutzer halten, der die Mikrofilme vereinbarungswidrig weitergegeben hat? Selbstverständlich läßt sich die Fragestellung ohne weiteres auch auf Bibliotheksgut oder anderes Sammlungsgut anwenden.
Zu prüfen ist zunächst die Frage, ob als Rechtsgrund nicht doch das
Urheberrecht in Betracht kommt, da es denkbar ist, daß gemäß § 72 UrhG das Urheberrecht an der Reproduktion als einem einfachen Lichtbild (Schutzfrist: 25 Jahre [Korrektur 2006: nunmehr 50 Jahre]) dem Archiv A als Arbeitgeber des Fotografen ("Lichtbildner") zukommt. Zu begründen ist daher zunächst folgende These:
Reproduktionen von Archivgut kommt regelmäßig kein Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG zu.
Anderer Aufassung ist Reinhard Heydenreuter: "Archivalienaufnahmen durch Fotostellen der staatlichen oder kommunalen Archive sind 25 Jahre geschützt [...], soweit es sich nicht um bloße Fotokopien handelt."(Der Archivar 35,
1982, Sp. 262). Der Urheberrechtler Wilhelm Nordemann hat ein den Lichtbildschutz für fotografisch hergestellte Vervielfältigungen bejahendes Urteil des OLG Köln vom 19.7.1985 mit guten Gründen kritisiert (GRUR 1987, S. 15-18) und abschließend festgestellt:
"Reproduktionen und Duplikate, die mittels Lichtbild hergestellt
werden, lassen zwar Produkte entstehen, die objektiv dem Lichtbildbegriff des § 72 UrhG entsprechen. Sie sind jedoch keine
Lichtbilder im Sinne des Gesetzes, weil ihnen das Merkmal der
individuellen Gestaltung, das den Gesetzgeber zur rechtlichen
Gleichstellung einfacher Lichtbilder veranlaßt hat, notwendigerweise abgeht; Originaltreue und individuelle Gestaltung schließen einander aus. Jede andere Beurteilung würde in zahlreichen Fällen
zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Verlängerung der
Schutzfrist und zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Urheberschutz für mittels Lichtbilder hergestellte Vervielfältigungen
führen, die keine Bearbeitungsqualität aufweisen."(S. 18)
Dem ist kaum etwas hinzuzufügen; verwiesen sei immerhin darauf, daß auch der maßgebliche Kommentar des UrhG von Schricker aus dem Jahr 1987 (Schricker/Gerstenberg § 72 Rdnr. 5) originalgetreue mechanisch hergestellte Ablichtungen einer Reproduktionsvorlage wie Fotokopien, Mikrokopien oder Faksimile-Wiedergaben als Vervielfältigungen betrachtet, die kein eigenes Leistungsschutzrecht des Kopisten entstehen lassen.
Um einen Sonderschutz der Reproduktion aufgrund des Urheberrechtes auf jeden Fall auszuschließen, sei in dem zugrundgelegten Beispiel angenommen, daß es sich bei der von C reproduzierten, von A abgegebenen Reproduktion um eine
saubere Fotokopie handelt. Vorauszusetzen ist auch, daß die von A abgegebene Reproduktion keinen urheberrechtlich geschützten Gegenstand darstellt. Das reproduzierte Archivale könnte z.B. das Lichtbild eines zeitgenössischen Kunstwerks sein. Die Veröffentlichung kann in diesem Fall der Zustimmung des
Urhebers des dargestellten Kunstwerks bedürfen.
Nebenbei sei angemerkt, daß die Reproduktion eines Bildes aus einem Bildband auch dann statthaft sein kann, wenn das Archiv die urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Bildes besitzt und seine Zustimmung nicht eingeholt wurde. Das Bild ist ja erschienen und kann somit als Ganzes "in ein selbständiges
wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts" - so die Formulierung § 51 UrhG über das sogenannte wissenschaftliche "Großzitat" - aufgenommen werden. Es kann - so der genannte Kommentar von Schricker (Schricker/Schricker
§ 51 Rdnr. 45) - unter Umständen bei einem Bildzitat sogar das ganze Bild zum Gegenstand des sogenannten Kleinzitates außerhalb des wissenschaftlichen Bereichs gemacht werden. Als zulässig gilt dies etwa im Bereich der Presseberichterstattung zum Zweck der kritischen Auseinandersetzung mit dem Bild.
Um zu dem konstruierten Fall zurückzukehren, wird man einen Anspruch von A an B oder C verneinen müssen. Beide sind den Bedingungen nachgekommen, die A gestellt hat. Anders verhält es sich, wenn B die Reproduktion unbefugt weitergegeben hätte. Das Archiv würde dann mit einem Verwaltungsakt B von der
weiteren Archivbenutzung ausschließen, wogegen B vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben könnte, und A würde vor einem ordentlichen Gericht Klage wegen der Verletzung der vertraglichen Vereinbarung gegen B bzw. C erheben - das Angebot, Reproduktionen von Archivgut anfertigen zu lassen, hat - ebenso wie die Genehmigung der Vermarktung topographischer Landeskarten - privatrechtliches Gepräge, wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat (GRUR 1988, S. 33). Da die Archivbenutzung auch durch Abgabe von Reproduktionen
gewährt werden kann, scheint die Archivbenutzung eine Doppelnatur Verwaltungsakt/Realakt zu haben - doch das mögen Juristen ausdiskutieren.
Archivbenutzung wird auf Antrag gewährt - D hat einen solchen jedoch nicht gestellt und somit kann kein öffentlich-rechtliches Archivbenutzungsverhältnis zustandegekommen sein. Der Ausschluß von D von der weiteren Benutzung, auch wenn er nur angedroht wurde, kann sich somit nicht auf einen Verstoß gegen die
Benutzungsordnung berufen. Die einschlägige Archivgesetzgebung scheint somit als Rechtsgrund auszuscheiden. Anderenfalls müßte man annehmen, daß die Archivgesetzgebung einen Sonderschutz im Bereich des Immaterialgüterrechts schaffen würde. Im Bundesarchivgesetz müßte man dann eine Formulierung wie
folgt erwarten: Wer Archivgut veröffentlicht, vervielfältigt oder zitiert, unterliegt der Benutzungsordnung des Archivs, in dem sich das Archivgut befindet. Dies hätte natürlich absurde Konsequenzen: Jeder der eine Edition von Archivgut oder Archivgut aus zweiter Hand zitiert, würde zum Archivbenutzer.
Es soll an dieser Stelle nicht verschwiegen werden, daß die bisher vorliegenden Archivgesetze auch keinen Rechtsgrund für die mancherorts übliche archivische Praxis abgeben, die Veröffentlichung (Edition) von - urheberrechtlich nicht geschütztem - Archivgut von der Zustimmung des Archivs abhängig zu machen. Auch dies würde einen Sonderschutz von Archivgut in Analogie zum Urheberrecht bedeuten, von dem der Bundesgesetzgeber nichts weiß.
Das von Trumpp erwogene Eigentumsrecht des Archivs scheint die entscheidende Rechtsgrundlage für den Anspruch von A gegen D abzugeben. A ist ja durch die Übernahme der Reproduktion aus dem Buch von B durch D der Gewinn entgangen, den das Archiv erzielt hätte, wenn D das Archivale ordnungsgemäß zu den
Bedingungen von A benutzt hätte. Als Eigentümer des Archivales hat der öffentlich-rechtliche Träger von A die umfassende Sachherrschaft über das Archivale, zu der auch das Recht gehört, die Sache nach Belieben wirtschaftlich zu verwerten. Durch den entgangenen Gewinn ist ein Schaden entstanden: A hätte
also einen Schadensersatzanspruch und einen Unterlassungsanspruch gegen D. Rechtsgrundlage sind die sachenrechtlichen Paragraphen 903 und 1004 BGB.
Hat der Archiveigentümer somit aufgrund seiner Sachherrschaft das Recht, die Reproduktion eines Archivales ohne seine Zustimmung durch einen Dritten D, der in keinem Benutzungsverhältnis - sei es öffentlich-rechtlicher, sei es vertraglicher Art - zu dem Archiv A steht, untersagen zu lassen? Die Chancen, daß A bei einem Rechtsstreit gegen D gewinnt, stehen seit dem März 1989
schlecht.
Die Reproduktion einer berechtigterweise veröffentlichten Reproduktion urheberrechtlich nicht geschützten Archivguts durch einen Dritten ohne Zustimmung des Archivs unterliegt nicht der Sachherrschaft des Archiveigentümers und ist daher zulässig.
Diese These betrifft allerdings lediglich die sachenrechtlichen Ansprüche. Abwehransprüche aus dem Persönlichkeitsrecht sind in dem konstruierten Fall auszuschließen, auf das Problem des Wettbewerbsrechts wird noch einzugehen sein.
Die These ergibt sich m.E. zwingend aus einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 9.3.1989 (Archiv für Presserecht 1989 S. 660), der die Frage zu entscheiden hatte, ob das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses zulässig ist, wenn die Fotografie von einer allgemein zugänglichen Stelle aus
angefertigt wird. Es handelte sich um ein Rieddach-Haus, das die Titelseite eines Werbeprospekts schmückte.
Die Rechtslage war zuvor unklar: zum Teil vertraten Gerichte die Auffassung, das Fotografieren eines Hauses von außerhalb des Grundstücks sei keine Eigentumsstörung (LG Oldenburg: AfP 1988 S. 168), es gab jedoch auch die gegenteilige Ansicht (so Alfred Gerauer, Der Unterlassungsanspruch des Eigentümers bei gewerblichem Fotografieren, GRUR 1988 S. 627-674). Der BGH
hatte in seiner Entscheidung "Schloß Tegel" von 1975 die Frage offengelassen (GRUR 1975 S. 500), jedoch die Möglichkeit angesprochen, daß die Sozialbindung des Eigentums bei allgemeinem Interesse, das abgebildete Bauwerk kennenzulernen, im Ausnahmefall auch einen Zugangsanspruch begründen könnte (vgl. auch OLG München AfP 1988 S. 45).
Der BGH hat jetzt die Eigentumsstörung durch Fotografieren eindeutig verneint. Da die Begründung grundsätzlich auf das Problem der Abgrenzung des Sachenrechts vom Immaterialgüterrecht - vor allem vom Urheberrecht - eingeht, ist
das Urteil unmittelbar einschlägig für den hier zur Rede stehenden Sachverhalt. Das Gericht stellt fest: "Der Fotografiervorgang hat keinerlei Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst. Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz"(S. 661). Noch grundsätzlicher: "Die äußere, wertfreie Sachgestaltung, die nicht nur durch den Anblick des körperlichen Gegenstands, sondern auch durch sein Abbild vermittelt wird, wird vom Eigentumsrecht nicht
erfaßt". Dem Eigentümer verbleibe ja die Möglichkeit, andere vom Zugang bzw. Anblick auszuschließen. Abwehransprüche aus dem Persönlichkeitsrecht, dem Recht am ausgeübten Gewerbebetrieb und dem Wettbewerbsrecht seien zwar möglich, wurden im konkreten Fall aber verneint.
Das entscheidende Argument ist in der vom BGH vorgenommenen Abgrenzung des Immaterialgüterrechts bzw. des Urheberrechts vom Sachenrecht zu sehen. Wäre das abgebildete Bauwerk urheberrechtlich geschützt gewesen, d.h. wäre es als
individuelle geistige Schöpfung seines Urhebers schutzfähig gewesen und wäre die Schutzfrist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) nicht abgelaufen gewesen, so hätte der Nutzungsberechtigte die Verbreitung von Abbildungen nach den Vorschriften des UrhG verhindern können. Der Gesetzgeber hat die Konstruktion
des Veröffentlichungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechtes jedoch auf das Urheberrecht beschränkt. Es kann daher keinen sachenrechtlich begründeten Anspruch auf die Unterlassung der Veröffentlichung oder Verbreitung von Reproduktionen von Archivgut geben. Das Archiv kann somit den Zugang zu den Archivalien, d.h. den Anblick als Wahrnehmung der äußeren Sachgestaltung, von
Bedingungen abhängig machen (die sich im öffentlich-rechtlichen Bereich aus der gesetzlichen Grundlage der Archivbenutzung und der Benutzungsordnung ergeben, soweit diese mit den gesetzlichen Grundlagen vereinbar ist). Das Archiv kann ferner vertraglich Nutzungsbeschränkungen mit dem Benutzer vereinbaren (unter dem gleichen Vorbehalt), z.B. keine ungenehmigte Veröffentlichung in einem Buch. Sobald es jedoch eine Reproduktionsgenehmigung
erteilt, d.h. die Veröffentlichung des Archivales zuläßt, kann es die weitere Verbreitung und Vervielfältigung nicht mehr unterbinden.
Dies ist eindeutig eine Parallele zum urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz § 17 Abs. 2 UrhG, der das Verbreitungsrecht des Urhebers an einem Werkstück für erschöpft ansieht, wenn das Werkstück mit seiner Zustimmung im Wege der
Veräußerung in Verkehr gebracht wurde. Mit der Veräußerung hat der Urheber die Möglichkeit, für seine geistige Leistung eine angemessene Entlohnung zu erhalten. Analog ist davon auszugehen, daß das Archiv durch die C auferlegte Reproduktionsgebühr die Möglichkeit hat, alle weiteren rechtmäßigen Vervielfältigungen (z.B. für weitere Auflagen) auf der Grundlage der abgegebenen Reproduktion einmalig abgelten zu lassen.
Da angenommen wurde, daß es sich um gemeinfreies, urheberrechtlich nicht geschütztes Archivgut handelt, kann C gegen D aufgrund des UrhG keine Ansprüche erheben. Eine wettbewerbsrechtliche Klage aufgrund der Generalklausel des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hätte bei
der Entnahme einer einzelnen Abbildung wohl kaum Chancen. Bei der Frage, ob etwa der Reprint eines gemeinfreien Werkes gegen § 1 UWG verstößt, kommt es nach höchstrichterlicher Ansicht auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH "Reprint" GRUR 1969 S. 186). Auch der Nachdruck eines amtlichen Werkes wie
z.B. von Formularen verstößt nicht immer gegen die guten Sitten (BGH "Formulare" GRUR 1972 S. 127).
Eine Klage des Bundesarchivs gegen D aufgrund § 1 UWG würde ein "Wettbewerbsverhältnis" zwischen dem Bundesarchiv und D voraussetzen. Daß in Anbetracht der Konkurrenz kommerzieller Bildagenturen das Bundesarchiv bei der Ansetzung
der Reproduktionsgebühr "kaufmännische Gesichtspunkte" berücksichtigt hat, gibt Trumpp explizit zu (Sp. 373). Eine Klage wäre m.E. wenig aussichtsreich, da das Bundesarchiv ja nicht mit eigener Hand das Archivale geschaffen hat,
die sittenwidrige Ausnutzung fremder Arbeit sich also nur auf die Tätigkeit der Fotowerkstatt beziehen könnte. Da es zur Frage der Archive als Teilnehmer am wirtschaftlichen Wettbewerb m.W. weder einschlägige Literatur noch Gerichtsentscheidungen gibt, braucht die Frage nach der Anwendung des UWG hier nicht weiter erörtert zu werden. Ein genereller Sonderschutz von Archivgut
außerhalb des Urheberrechts kann aus dem UWG jedenfalls mit Sicherheit nicht hergeleitet werden.
Für die Zitierung, Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung von Archivgut ist somit einzig und allein die rechtliche Ausgestaltung des Archivbenutzungsverhältnisses auf gesetzlicher Grundlage sowie als Schutz des "geistigen Eigentums" das Urheberrecht zuständig.
Für urheberrechtlich nicht geschütztes, d.h. gemeinfreies Archivgut gibt es in der jetzigen Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland keinen Sonderschutz, der die Verwertung durch Veröffentlichung oder Vervielfältigung außerhalb eines Benutzerverhältnisses von der Zustimmung des Archivs abhängig
macht.
Abschließend kann nur summarisch darauf hingewiesen werden, daß auch liebgewordene archivische Praktiken einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Wer die Weitergabe von Reproduktionen von Archivgut durch die Benutzungsordnung unterbinden will, muß sich darüber klar sein, daß es zahlreiche Möglichkeiten
gibt, wie solche Reproduktionen rechtmäßig in andere Hände übergehen können. Zu den neuen Eigentümern besteht jedoch kein Benutzungsverhältnis und auch kein Rückforderungsanspruch, da der Benutzer die Reproduktionen ja bezahlt
hat. Darf der rechtmäßige neue Eigentümer, z.B. der Erbe, die Reproduktionen veröffentlichen? Da sie gemeinfrei sind, stünde dem von Seiten des UrhG nichts im Wege. (Vorausgesetzt wird, daß die Reproduktionen von Archivgut stammen, das keiner archivischen Sperrfrist mehr unterliegt.)
Bindet das Benutzungsverhältnis des Erblassers auch die Erben? Für eine öffentlich-rechtliche Konstruktion des Benutzungsverhältnisses, das sowohl sachenrechtlich die Weitergabe des vom Benutzer erworbenen Eigentums an den Reproduktionen als auch in Analogie zum Urheberrecht die Veröffentlichung bzw. Vervielfältigung der Reproduktionen betrifft, gibt es in den vorliegenden
Archivgesetzen keinen Anhaltspunkt. Doch sind dies schwierige Auslegungsfragen, die von Juristen entschieden werden müssen. Vielleicht ist es aber hilfreich einen Seitenblick auf die Praxis öffentlicher Bibliotheken zu werfen: von einem analog konstruierten Benutzungsverhältnis mit ähnlichen Restriktionen für den Benutzer ist dort nichts bekannt, und manche der quälenden Fragen, die Archivaren und Juristen im Zuge der zunehmenden "Verrechtlichung" des Archivwesens den Schlaf rauben, stellen sich dort schon deshalb
nicht, weil die Bibliotheken weit früher als die Archive ihren Status als wohlbehütetes Staatsgeheimnis, als "Arcanum", verloren haben.
Zur Sache siehe auch die weiterführenden jüngeren Stellungnahmen 1994-2003 von mir
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
Dr. Klaus Graf 21. November 1989
Ist die Reproduktion einer veröffentlichten Reproduktion urheberrechtlich nicht geschützten Archivguts durch einen Dritten ohne Zustimmung des Archivs zulässig?
In seinem Beitrag "Zur Geschichte, Struktur und Nutzung der photographischen Überlieferungen des Bundesarchivs"(Der Archivar 36, 1983, Sp. 365-380) ist Thomas Trumpp auch kurz auf das Problem eingegangen, daß "in Veröffentlichungen auch Reproduktionen direkt aus Bildbänden (!) erscheinen, deren
Ausgangsmaterialien im Bundesarchiv lagern"(Sp. 374). Dies könne man im Einzelfall aus praktischen Gründen nicht verhindern. Das Bundesarchiv belasse es auch bei der Reproduktion aus einem Bildband bei einem einzelnen energischen Schreiben mit der Aufforderung, die Benutzungs- und Entgeltordnung
des Bundesarchivs vorbehaltlos anzuerkennen, sonst würde ein künftiger Benutzungsantrag abschlägig beschieden. Die Entgeltpflicht wird nicht vom Urheberrecht, sondern vom Eigentumsrecht abgeleitet (Sp. 375).
Diese Argumentation läßt sich auch auf andere Archivaliengattungen anwenden. Folgender Fall sei zugrundegelegt:
Der Archivbenutzer B erhält von dem Archiv A die Reproduktion eines Archivales, das nicht oder nicht mehr den Schutzbestimmungen des Urheberrechtes unterliegt. B läßt durch den Verlag C, bei dem sein Buch erscheint, A.s Genehmigung zur Reproduktion des Archivales in dem Buch erwirken. A
erteilt gegen Zahlung einer Gebühr gemäß seiner Gebührenordnung die Reproduktionsgenehmigung mit der Auflage, das Archiv und die Signatur des Archivales anzugeben, sowie unaufgefordert nach Erscheinen ein Belegexemplar an A abzuliefern. B und C kommen ihren Verpflichtungen nach. Der Verlag D reproduziert die Wiedergabe des Archivales aus B.s Buch, ohne die Zustimmung
von A, B oder C einzuholen.
Zu fragen ist: Gibt es eine rechtliche Handhabe gegen D vorzugehen, bzw. ganz allgemein: Welche Rechtsgrundlage gibt es für die Praxis der Archive, auch die indirekte Benutzung von Archivgut durch Dritte als der eigenen Benutzungsordnung unterliegend zu betrachten? Diese weitere Dimension des Problems sei an einem Beispiel erläutert: Eine Person benutzt ohne Zustimmung des Archivs Mikrofilme von Archivgut, die sie rechtmäßig von einem Dritten erworben hat. Kann das Archiv gegen ihn vorgehen oder darf es sich nur an den Benutzer halten, der die Mikrofilme vereinbarungswidrig weitergegeben hat? Selbstverständlich läßt sich die Fragestellung ohne weiteres auch auf Bibliotheksgut oder anderes Sammlungsgut anwenden.
Zu prüfen ist zunächst die Frage, ob als Rechtsgrund nicht doch das
Urheberrecht in Betracht kommt, da es denkbar ist, daß gemäß § 72 UrhG das Urheberrecht an der Reproduktion als einem einfachen Lichtbild (Schutzfrist: 25 Jahre [Korrektur 2006: nunmehr 50 Jahre]) dem Archiv A als Arbeitgeber des Fotografen ("Lichtbildner") zukommt. Zu begründen ist daher zunächst folgende These:
Reproduktionen von Archivgut kommt regelmäßig kein Lichtbildschutz gemäß § 72 UrhG zu.
Anderer Aufassung ist Reinhard Heydenreuter: "Archivalienaufnahmen durch Fotostellen der staatlichen oder kommunalen Archive sind 25 Jahre geschützt [...], soweit es sich nicht um bloße Fotokopien handelt."(Der Archivar 35,
1982, Sp. 262). Der Urheberrechtler Wilhelm Nordemann hat ein den Lichtbildschutz für fotografisch hergestellte Vervielfältigungen bejahendes Urteil des OLG Köln vom 19.7.1985 mit guten Gründen kritisiert (GRUR 1987, S. 15-18) und abschließend festgestellt:
"Reproduktionen und Duplikate, die mittels Lichtbild hergestellt
werden, lassen zwar Produkte entstehen, die objektiv dem Lichtbildbegriff des § 72 UrhG entsprechen. Sie sind jedoch keine
Lichtbilder im Sinne des Gesetzes, weil ihnen das Merkmal der
individuellen Gestaltung, das den Gesetzgeber zur rechtlichen
Gleichstellung einfacher Lichtbilder veranlaßt hat, notwendigerweise abgeht; Originaltreue und individuelle Gestaltung schließen einander aus. Jede andere Beurteilung würde in zahlreichen Fällen
zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Verlängerung der
Schutzfrist und zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Urheberschutz für mittels Lichtbilder hergestellte Vervielfältigungen
führen, die keine Bearbeitungsqualität aufweisen."(S. 18)
Dem ist kaum etwas hinzuzufügen; verwiesen sei immerhin darauf, daß auch der maßgebliche Kommentar des UrhG von Schricker aus dem Jahr 1987 (Schricker/Gerstenberg § 72 Rdnr. 5) originalgetreue mechanisch hergestellte Ablichtungen einer Reproduktionsvorlage wie Fotokopien, Mikrokopien oder Faksimile-Wiedergaben als Vervielfältigungen betrachtet, die kein eigenes Leistungsschutzrecht des Kopisten entstehen lassen.
Um einen Sonderschutz der Reproduktion aufgrund des Urheberrechtes auf jeden Fall auszuschließen, sei in dem zugrundgelegten Beispiel angenommen, daß es sich bei der von C reproduzierten, von A abgegebenen Reproduktion um eine
saubere Fotokopie handelt. Vorauszusetzen ist auch, daß die von A abgegebene Reproduktion keinen urheberrechtlich geschützten Gegenstand darstellt. Das reproduzierte Archivale könnte z.B. das Lichtbild eines zeitgenössischen Kunstwerks sein. Die Veröffentlichung kann in diesem Fall der Zustimmung des
Urhebers des dargestellten Kunstwerks bedürfen.
Nebenbei sei angemerkt, daß die Reproduktion eines Bildes aus einem Bildband auch dann statthaft sein kann, wenn das Archiv die urheberrechtlichen Nutzungsrechte des Bildes besitzt und seine Zustimmung nicht eingeholt wurde. Das Bild ist ja erschienen und kann somit als Ganzes "in ein selbständiges
wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts" - so die Formulierung § 51 UrhG über das sogenannte wissenschaftliche "Großzitat" - aufgenommen werden. Es kann - so der genannte Kommentar von Schricker (Schricker/Schricker
§ 51 Rdnr. 45) - unter Umständen bei einem Bildzitat sogar das ganze Bild zum Gegenstand des sogenannten Kleinzitates außerhalb des wissenschaftlichen Bereichs gemacht werden. Als zulässig gilt dies etwa im Bereich der Presseberichterstattung zum Zweck der kritischen Auseinandersetzung mit dem Bild.
Um zu dem konstruierten Fall zurückzukehren, wird man einen Anspruch von A an B oder C verneinen müssen. Beide sind den Bedingungen nachgekommen, die A gestellt hat. Anders verhält es sich, wenn B die Reproduktion unbefugt weitergegeben hätte. Das Archiv würde dann mit einem Verwaltungsakt B von der
weiteren Archivbenutzung ausschließen, wogegen B vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben könnte, und A würde vor einem ordentlichen Gericht Klage wegen der Verletzung der vertraglichen Vereinbarung gegen B bzw. C erheben - das Angebot, Reproduktionen von Archivgut anfertigen zu lassen, hat - ebenso wie die Genehmigung der Vermarktung topographischer Landeskarten - privatrechtliches Gepräge, wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat (GRUR 1988, S. 33). Da die Archivbenutzung auch durch Abgabe von Reproduktionen
gewährt werden kann, scheint die Archivbenutzung eine Doppelnatur Verwaltungsakt/Realakt zu haben - doch das mögen Juristen ausdiskutieren.
Archivbenutzung wird auf Antrag gewährt - D hat einen solchen jedoch nicht gestellt und somit kann kein öffentlich-rechtliches Archivbenutzungsverhältnis zustandegekommen sein. Der Ausschluß von D von der weiteren Benutzung, auch wenn er nur angedroht wurde, kann sich somit nicht auf einen Verstoß gegen die
Benutzungsordnung berufen. Die einschlägige Archivgesetzgebung scheint somit als Rechtsgrund auszuscheiden. Anderenfalls müßte man annehmen, daß die Archivgesetzgebung einen Sonderschutz im Bereich des Immaterialgüterrechts schaffen würde. Im Bundesarchivgesetz müßte man dann eine Formulierung wie
folgt erwarten: Wer Archivgut veröffentlicht, vervielfältigt oder zitiert, unterliegt der Benutzungsordnung des Archivs, in dem sich das Archivgut befindet. Dies hätte natürlich absurde Konsequenzen: Jeder der eine Edition von Archivgut oder Archivgut aus zweiter Hand zitiert, würde zum Archivbenutzer.
Es soll an dieser Stelle nicht verschwiegen werden, daß die bisher vorliegenden Archivgesetze auch keinen Rechtsgrund für die mancherorts übliche archivische Praxis abgeben, die Veröffentlichung (Edition) von - urheberrechtlich nicht geschütztem - Archivgut von der Zustimmung des Archivs abhängig zu machen. Auch dies würde einen Sonderschutz von Archivgut in Analogie zum Urheberrecht bedeuten, von dem der Bundesgesetzgeber nichts weiß.
Das von Trumpp erwogene Eigentumsrecht des Archivs scheint die entscheidende Rechtsgrundlage für den Anspruch von A gegen D abzugeben. A ist ja durch die Übernahme der Reproduktion aus dem Buch von B durch D der Gewinn entgangen, den das Archiv erzielt hätte, wenn D das Archivale ordnungsgemäß zu den
Bedingungen von A benutzt hätte. Als Eigentümer des Archivales hat der öffentlich-rechtliche Träger von A die umfassende Sachherrschaft über das Archivale, zu der auch das Recht gehört, die Sache nach Belieben wirtschaftlich zu verwerten. Durch den entgangenen Gewinn ist ein Schaden entstanden: A hätte
also einen Schadensersatzanspruch und einen Unterlassungsanspruch gegen D. Rechtsgrundlage sind die sachenrechtlichen Paragraphen 903 und 1004 BGB.
Hat der Archiveigentümer somit aufgrund seiner Sachherrschaft das Recht, die Reproduktion eines Archivales ohne seine Zustimmung durch einen Dritten D, der in keinem Benutzungsverhältnis - sei es öffentlich-rechtlicher, sei es vertraglicher Art - zu dem Archiv A steht, untersagen zu lassen? Die Chancen, daß A bei einem Rechtsstreit gegen D gewinnt, stehen seit dem März 1989
schlecht.
Die Reproduktion einer berechtigterweise veröffentlichten Reproduktion urheberrechtlich nicht geschützten Archivguts durch einen Dritten ohne Zustimmung des Archivs unterliegt nicht der Sachherrschaft des Archiveigentümers und ist daher zulässig.
Diese These betrifft allerdings lediglich die sachenrechtlichen Ansprüche. Abwehransprüche aus dem Persönlichkeitsrecht sind in dem konstruierten Fall auszuschließen, auf das Problem des Wettbewerbsrechts wird noch einzugehen sein.
Die These ergibt sich m.E. zwingend aus einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 9.3.1989 (Archiv für Presserecht 1989 S. 660), der die Frage zu entscheiden hatte, ob das ungenehmigte Fotografieren eines fremden Hauses zulässig ist, wenn die Fotografie von einer allgemein zugänglichen Stelle aus
angefertigt wird. Es handelte sich um ein Rieddach-Haus, das die Titelseite eines Werbeprospekts schmückte.
Die Rechtslage war zuvor unklar: zum Teil vertraten Gerichte die Auffassung, das Fotografieren eines Hauses von außerhalb des Grundstücks sei keine Eigentumsstörung (LG Oldenburg: AfP 1988 S. 168), es gab jedoch auch die gegenteilige Ansicht (so Alfred Gerauer, Der Unterlassungsanspruch des Eigentümers bei gewerblichem Fotografieren, GRUR 1988 S. 627-674). Der BGH
hatte in seiner Entscheidung "Schloß Tegel" von 1975 die Frage offengelassen (GRUR 1975 S. 500), jedoch die Möglichkeit angesprochen, daß die Sozialbindung des Eigentums bei allgemeinem Interesse, das abgebildete Bauwerk kennenzulernen, im Ausnahmefall auch einen Zugangsanspruch begründen könnte (vgl. auch OLG München AfP 1988 S. 45).
Der BGH hat jetzt die Eigentumsstörung durch Fotografieren eindeutig verneint. Da die Begründung grundsätzlich auf das Problem der Abgrenzung des Sachenrechts vom Immaterialgüterrecht - vor allem vom Urheberrecht - eingeht, ist
das Urteil unmittelbar einschlägig für den hier zur Rede stehenden Sachverhalt. Das Gericht stellt fest: "Der Fotografiervorgang hat keinerlei Auswirkungen auf die Nutzung der Sache selbst. Er hindert den Eigentümer nicht daran, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und stört ihn auch nicht in seinem Besitz"(S. 661). Noch grundsätzlicher: "Die äußere, wertfreie Sachgestaltung, die nicht nur durch den Anblick des körperlichen Gegenstands, sondern auch durch sein Abbild vermittelt wird, wird vom Eigentumsrecht nicht
erfaßt". Dem Eigentümer verbleibe ja die Möglichkeit, andere vom Zugang bzw. Anblick auszuschließen. Abwehransprüche aus dem Persönlichkeitsrecht, dem Recht am ausgeübten Gewerbebetrieb und dem Wettbewerbsrecht seien zwar möglich, wurden im konkreten Fall aber verneint.
Das entscheidende Argument ist in der vom BGH vorgenommenen Abgrenzung des Immaterialgüterrechts bzw. des Urheberrechts vom Sachenrecht zu sehen. Wäre das abgebildete Bauwerk urheberrechtlich geschützt gewesen, d.h. wäre es als
individuelle geistige Schöpfung seines Urhebers schutzfähig gewesen und wäre die Schutzfrist (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers) nicht abgelaufen gewesen, so hätte der Nutzungsberechtigte die Verbreitung von Abbildungen nach den Vorschriften des UrhG verhindern können. Der Gesetzgeber hat die Konstruktion
des Veröffentlichungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechtes jedoch auf das Urheberrecht beschränkt. Es kann daher keinen sachenrechtlich begründeten Anspruch auf die Unterlassung der Veröffentlichung oder Verbreitung von Reproduktionen von Archivgut geben. Das Archiv kann somit den Zugang zu den Archivalien, d.h. den Anblick als Wahrnehmung der äußeren Sachgestaltung, von
Bedingungen abhängig machen (die sich im öffentlich-rechtlichen Bereich aus der gesetzlichen Grundlage der Archivbenutzung und der Benutzungsordnung ergeben, soweit diese mit den gesetzlichen Grundlagen vereinbar ist). Das Archiv kann ferner vertraglich Nutzungsbeschränkungen mit dem Benutzer vereinbaren (unter dem gleichen Vorbehalt), z.B. keine ungenehmigte Veröffentlichung in einem Buch. Sobald es jedoch eine Reproduktionsgenehmigung
erteilt, d.h. die Veröffentlichung des Archivales zuläßt, kann es die weitere Verbreitung und Vervielfältigung nicht mehr unterbinden.
Dies ist eindeutig eine Parallele zum urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz § 17 Abs. 2 UrhG, der das Verbreitungsrecht des Urhebers an einem Werkstück für erschöpft ansieht, wenn das Werkstück mit seiner Zustimmung im Wege der
Veräußerung in Verkehr gebracht wurde. Mit der Veräußerung hat der Urheber die Möglichkeit, für seine geistige Leistung eine angemessene Entlohnung zu erhalten. Analog ist davon auszugehen, daß das Archiv durch die C auferlegte Reproduktionsgebühr die Möglichkeit hat, alle weiteren rechtmäßigen Vervielfältigungen (z.B. für weitere Auflagen) auf der Grundlage der abgegebenen Reproduktion einmalig abgelten zu lassen.
Da angenommen wurde, daß es sich um gemeinfreies, urheberrechtlich nicht geschütztes Archivgut handelt, kann C gegen D aufgrund des UrhG keine Ansprüche erheben. Eine wettbewerbsrechtliche Klage aufgrund der Generalklausel des § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hätte bei
der Entnahme einer einzelnen Abbildung wohl kaum Chancen. Bei der Frage, ob etwa der Reprint eines gemeinfreien Werkes gegen § 1 UWG verstößt, kommt es nach höchstrichterlicher Ansicht auf die Umstände des Einzelfalls an (BGH "Reprint" GRUR 1969 S. 186). Auch der Nachdruck eines amtlichen Werkes wie
z.B. von Formularen verstößt nicht immer gegen die guten Sitten (BGH "Formulare" GRUR 1972 S. 127).
Eine Klage des Bundesarchivs gegen D aufgrund § 1 UWG würde ein "Wettbewerbsverhältnis" zwischen dem Bundesarchiv und D voraussetzen. Daß in Anbetracht der Konkurrenz kommerzieller Bildagenturen das Bundesarchiv bei der Ansetzung
der Reproduktionsgebühr "kaufmännische Gesichtspunkte" berücksichtigt hat, gibt Trumpp explizit zu (Sp. 373). Eine Klage wäre m.E. wenig aussichtsreich, da das Bundesarchiv ja nicht mit eigener Hand das Archivale geschaffen hat,
die sittenwidrige Ausnutzung fremder Arbeit sich also nur auf die Tätigkeit der Fotowerkstatt beziehen könnte. Da es zur Frage der Archive als Teilnehmer am wirtschaftlichen Wettbewerb m.W. weder einschlägige Literatur noch Gerichtsentscheidungen gibt, braucht die Frage nach der Anwendung des UWG hier nicht weiter erörtert zu werden. Ein genereller Sonderschutz von Archivgut
außerhalb des Urheberrechts kann aus dem UWG jedenfalls mit Sicherheit nicht hergeleitet werden.
Für die Zitierung, Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung von Archivgut ist somit einzig und allein die rechtliche Ausgestaltung des Archivbenutzungsverhältnisses auf gesetzlicher Grundlage sowie als Schutz des "geistigen Eigentums" das Urheberrecht zuständig.
Für urheberrechtlich nicht geschütztes, d.h. gemeinfreies Archivgut gibt es in der jetzigen Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland keinen Sonderschutz, der die Verwertung durch Veröffentlichung oder Vervielfältigung außerhalb eines Benutzerverhältnisses von der Zustimmung des Archivs abhängig
macht.
Abschließend kann nur summarisch darauf hingewiesen werden, daß auch liebgewordene archivische Praktiken einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. Wer die Weitergabe von Reproduktionen von Archivgut durch die Benutzungsordnung unterbinden will, muß sich darüber klar sein, daß es zahlreiche Möglichkeiten
gibt, wie solche Reproduktionen rechtmäßig in andere Hände übergehen können. Zu den neuen Eigentümern besteht jedoch kein Benutzungsverhältnis und auch kein Rückforderungsanspruch, da der Benutzer die Reproduktionen ja bezahlt
hat. Darf der rechtmäßige neue Eigentümer, z.B. der Erbe, die Reproduktionen veröffentlichen? Da sie gemeinfrei sind, stünde dem von Seiten des UrhG nichts im Wege. (Vorausgesetzt wird, daß die Reproduktionen von Archivgut stammen, das keiner archivischen Sperrfrist mehr unterliegt.)
Bindet das Benutzungsverhältnis des Erblassers auch die Erben? Für eine öffentlich-rechtliche Konstruktion des Benutzungsverhältnisses, das sowohl sachenrechtlich die Weitergabe des vom Benutzer erworbenen Eigentums an den Reproduktionen als auch in Analogie zum Urheberrecht die Veröffentlichung bzw. Vervielfältigung der Reproduktionen betrifft, gibt es in den vorliegenden
Archivgesetzen keinen Anhaltspunkt. Doch sind dies schwierige Auslegungsfragen, die von Juristen entschieden werden müssen. Vielleicht ist es aber hilfreich einen Seitenblick auf die Praxis öffentlicher Bibliotheken zu werfen: von einem analog konstruierten Benutzungsverhältnis mit ähnlichen Restriktionen für den Benutzer ist dort nichts bekannt, und manche der quälenden Fragen, die Archivaren und Juristen im Zuge der zunehmenden "Verrechtlichung" des Archivwesens den Schlaf rauben, stellen sich dort schon deshalb
nicht, weil die Bibliotheken weit früher als die Archive ihren Status als wohlbehütetes Staatsgeheimnis, als "Arcanum", verloren haben.
KlausGraf - am Donnerstag, 3. August 2006, 15:31 - Rubrik: Archivrecht
Picture Imperfect
Art-history scholars face narrowing publishing venues and rising permissions costs. But a report signals that help is on the way.
advertisement
By JENNIFER HOWARD
http://chronicle.com/free/v52/i48/48a01201.htm
Excerpts:
If scholarly publishing had an endangered-species list, the art monograph would be at the top. At least that's the perception of many art historians as they struggle to publish their work.
"Between dwindling sales and the soaring costs of acquiring illustrations and the permission to publish them, this segment of the publishing industry has become so severely compromised that the art monograph is now seriously endangered and could very well outpace the silvery minnow in its rush to extinction," writes Susan M. Bielstein in a recent call to arms, 'Permissions, A Survival Guide: Blunt Talk About Art as Intellectual Property', published this spring by the University of Chicago Press.
As the press's executive editor for art and architecture, Ms. Bielstein writes from the barricades. She knows that publishing art monographs costs a pretty penny. Art historians need high-quality illustrations to support their arguments, but in most cases, they must shell out for reproducible images, even of works in the public domain. And they, not their publishers, foot those bills. "It's not unusual for a scholar working on the Renaissance to pay $10,000 or $15,000 to illustrate a book that may sell only 400 or 500 copies," she says in an interview. Contemporary subjects still under copyright, and subject to an artist's or estate's whims, can prove to be an even costlier proposition.
Reproducing those images is not cheap for presses, either. A typical art-history book sets a publisher back anywhere from $7,500 for a title with 30 illustrations to $75,000 for one with 150 images. At Yale University Press, the largest scholarly publisher of art titles, the "hard cost" of an art book — including paper, binding, and image reproduction — is $40,000 to $50,000 "at a bare minimum," says Patricia Fidler, publisher for art and architecture there. "And that's a pretty simple kind of book."
"Not to put too fine a point on it," Ms. Bielstein observes in her book, when it come to art-history publishing, "today's picture is about as pretty as a Francis Bacon painting."
Some presses have streamlined their art-history lists. [...]
The article is discussing the findings of an report "Art History and Its Publications in the Electronic Age" by Ms. Westermann and Ms. Ballon.
But the most prominent recommendation in the draft report concerns permissions. All parties agree that it is harder than ever to navigate what Ms. Bielstein calls "the ecosystem of rights publishing." What's fair use? Should a museum be able to charge for a reproducible image of an out-of-copyright object in its collection? Most do. And as digital publication tempts more and more publishers and scholars, how will they protect images that appear in an electronic book or an electronic version of a journal article?
The report's authors urge those in the field to "organize a campaign to break down barriers to access and distribution of images, in all media and at affordable prices, for scholarly research and publication." (Ms. Bielstein's book makes a similar exhortation.)
The Metropolitan Museum of Art has taken a revolutionary step toward that end with the "scholars' license," which it hopes to have in place by this fall. "We have responded to what scholars needed and wanted," says Doralynn Pines, associate director for administration. "We are proposing, in certain areas, certainly for scholarly purposes, ... that we permit people to use the images with no fee." Under the old way of doing business, a one-time use of one transparency or digital image from the Met set a scholar back $135. [...]
I reccommend also reading Ms. Bielstein's article at
http://www.courtauld.ac.uk/researchforum/news/bielstein-copyright.pdf
Hear Ms. Bielstein on a Fair Use Conference
http://www.archive.org/details/NYIH_Comedies_of_Fair_Use
See also the position of K. Hamma (Getty Foundation) at
http://archiv.twoday.net/stories/1162128/
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"Between dwindling sales and the soaring costs of acquiring illustrations and the permission to publish them, this segment of the publishing industry has become so severely compromised that the art monograph is now seriously endangered and could very well outpace the silvery minnow in its rush to extinction," writes Susan M. Bielstein in a recent call to arms, 'Permissions, A Survival Guide: Blunt Talk About Art as Intellectual Property', published this spring by the University of Chicago Press.
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The report's authors urge those in the field to "organize a campaign to break down barriers to access and distribution of images, in all media and at affordable prices, for scholarly research and publication." (Ms. Bielstein's book makes a similar exhortation.)
The Metropolitan Museum of Art has taken a revolutionary step toward that end with the "scholars' license," which it hopes to have in place by this fall. "We have responded to what scholars needed and wanted," says Doralynn Pines, associate director for administration. "We are proposing, in certain areas, certainly for scholarly purposes, ... that we permit people to use the images with no fee." Under the old way of doing business, a one-time use of one transparency or digital image from the Met set a scholar back $135. [...]
I reccommend also reading Ms. Bielstein's article at
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Hear Ms. Bielstein on a Fair Use Conference
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http://archiv.twoday.net/stories/1162128/
KlausGraf - am Freitag, 4. August 2006, 18:38 - Rubrik: English Corner
http://www.nationalarchives.gov.uk/documentsonline/domesday.asp
Each folio (PDF) costs 3,50 British Pounds!
Disgusting!
Each folio (PDF) costs 3,50 British Pounds!
Disgusting!
KlausGraf - am Freitag, 4. August 2006, 17:57 - Rubrik: English Corner
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Nach einem Bericht im Documanager führt das Bundesarchiv eine Lösung zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und Registratur ein und löst seine alte Software LIMA reg bzw. Request ab.
Bundesarchiv führt VBS ein
Bundesarchiv führt VBS ein
schwalm.potsdam - am Freitag, 4. August 2006, 08:58 - Rubrik: Records Management
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Die Fortschreibung der Model requirements for the management of electronic records kurz MoReq ist in Arbeit. Die wichtigsten Inhalte via Documanager:
MoReq2 in Arbeit
MoReq2 in Arbeit
schwalm.potsdam - am Freitag, 4. August 2006, 08:56 - Rubrik: Digitale Unterlagen
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Der Schweizerische Verein für eGovernment, Records Management, Langzeitarchivierung und angrenzende Themenbereiche eCH hat einen neuen Newsletter Records Management veröffentlicht.
eCH-Newsletter
Standards von eCH finden sich hier:
Neue Standards/Genehmigte Anträge
bzw. hier:
Gesamtübersicht
eCH-Newsletter
Standards von eCH finden sich hier:
Neue Standards/Genehmigte Anträge
bzw. hier:
Gesamtübersicht
schwalm.potsdam - am Sonntag, 6. August 2006, 10:15 - Rubrik: Records Management
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Vom 19. - 21.09.2006 findet in Köln die europaweit grösste und bekannteste Messe zum Komplex Dokumenten-Management, Records Management, ECMS, Workflow und verwandten Themengebieten statt.
DMSExpo in Köln
DMSExpo in Köln
schwalm.potsdam - am Sonntag, 6. August 2006, 10:10 - Rubrik: Records Management
Die KBSt veranstaltet am 18.09.2006 einen Praxistag zur elektronischen Vorgangsbearbeitung im Kongresszentrum Nord der Kölnmesse, Messeplatz 1 in Köln.
Praxistag zur elektronischen Vorgangsbearbeitung
Mittlerweile steht auch das Programm fest:
Programm KBSt-Praxistag
Praxistag zur elektronischen Vorgangsbearbeitung
Mittlerweile steht auch das Programm fest:
Programm KBSt-Praxistag
schwalm.potsdam - am Sonntag, 6. August 2006, 10:07 - Rubrik: Records Management
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http://www.atypon-link.com/OLD/doi/abs/10.1524/VfZg.2005.53.4.601
Im Reich der Unsicherheit? Italienische Archive und die Erforschung des Faschismus (In the realm of insecurity? Italian archives and the research into Fascism)
Autor: Brunello Mantelli
Der Beitrag gehört zu einem Heft der Vierteljahrshefte (2005/4) für Zeitgeschichte, das online frei zugänglich ist.
Im Reich der Unsicherheit? Italienische Archive und die Erforschung des Faschismus (In the realm of insecurity? Italian archives and the research into Fascism)
Autor: Brunello Mantelli
Der Beitrag gehört zu einem Heft der Vierteljahrshefte (2005/4) für Zeitgeschichte, das online frei zugänglich ist.
KlausGraf - am Montag, 7. August 2006, 14:08 - Rubrik: Archivrecht
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http://www.dasheiligereich.de (Magdeburg, Berlin)
http://www.kaisermacher.de (Frankfurt, mit Stadtarchiv)
Die Internet-Präsentationen bieten ein paar Bilder, keine Volltexte.
http://www.kaisermacher.de (Frankfurt, mit Stadtarchiv)
Die Internet-Präsentationen bieten ein paar Bilder, keine Volltexte.
KlausGraf - am Montag, 7. August 2006, 14:05 - Rubrik: Kommunalarchive
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Nach dem Millionendiebstahl aus der weltberühmten Eremitage in St. Petersburg ist nun das Verschwinden von hunderten Gemälden aus dem russischen Staatsarchiv für Literatur und Kunst entdeckt worden.
Rund 2000 Werke des Avant-Garde-Malers und -Architekten Jakow Tschernikow seien aus dem Moskauer Archiv abhanden gekommen, teilte die russische Behörde zum Schutz des Kulturerbe, Rosochrankultura, der Nachrichtenagentur ITAR-TASS zufolge am Dienstag mit. [...]
http://russland.ru/ruall0010/morenews.php?iditem=4761 und weitere Meldungen
Rund 2000 Werke des Avant-Garde-Malers und -Architekten Jakow Tschernikow seien aus dem Moskauer Archiv abhanden gekommen, teilte die russische Behörde zum Schutz des Kulturerbe, Rosochrankultura, der Nachrichtenagentur ITAR-TASS zufolge am Dienstag mit. [...]
http://russland.ru/ruall0010/morenews.php?iditem=4761 und weitere Meldungen
KlausGraf - am Dienstag, 8. August 2006, 20:15 - Rubrik: Internationale Aspekte
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Das vierteljährliche Mitteilungsblatt des Verbandes der italienischen Archivarinnen und Archivare ANAI erscheint seit kurzem online:
http://www.ilmondodegliarchivi.org/index.html
http://www.ilmondodegliarchivi.org/index.html
ho - am Mittwoch, 9. August 2006, 11:37 - Rubrik: Internationale Aspekte
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Archivare sind Spezialisten für Lang-, nicht für Kurzstrecken. Vor dem Besuch von Papst Benedikt XVI. haben Mitarbeiter des Archivs des Erzbistums München und Freising gleichwohl einen Spurt eingelegt. Binnen eines Jahres wurde das Schriftgut des Studienseminars St. Michael, das Joseph Ratzinger von 1939 bis 1943 in Traunstein besuchte, erschlossen. Das Bild, das die Quellen bieten, ist eindeutig. Der junge Ratzinger erhielt eine Erziehung, die nicht durch Nähe, sondern durch große Distanz zur nationalsozialistischen Weltanschauung geprägt war, beginnt der Artikel von Albert Schäffer in der FAZ vom 7. August 2006 S. 8.
KlausGraf - am Donnerstag, 10. August 2006, 03:31 - Rubrik: Kirchenarchive
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Unter diesem Titel fordert Europa-Parlamentarier Martin Vogel in der FAZ vom 7.8.2006, S. 38 die Öffnung der Sendearchive und eine entsprechende Änderung des Urheberrechts. Er kritisiert die vorgeschlagene Regelung (Wegfall des § 31 IV UrhG), die allein auf die Filmproduzenten und Verleger zugeschnitten sei.
KlausGraf - am Donnerstag, 10. August 2006, 03:17 - Rubrik: Archivrecht
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Die FAZ (9.8.2006, S. N 3) berichtet unter dieser Überschrift über die Bemühungen des Handschriftenarchivs der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, die sog. Archivbeschreibungen nutzbar zu machen.
http://www.bbaw.de/forschung/dtm/HSA/Index-Archivbeschreibungen.htm
Dort sind auch viele Beschreibungen von in Archiven befindlichen Handschriften nachgewiesen bzw. digitalisiert.
http://www.bbaw.de/forschung/dtm/HSA/Index-Archivbeschreibungen.htm
Dort sind auch viele Beschreibungen von in Archiven befindlichen Handschriften nachgewiesen bzw. digitalisiert.
KlausGraf - am Donnerstag, 10. August 2006, 02:55 - Rubrik: Miscellanea
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Ich appelliere an den Verein Digizeitschriften, die beteiligten Bibliotheken und Verlage:
* Geben Sie alle Beitraege frei, die vor 1900 erschienen sind!
* Geben Sie alle Beitraege frei, deren Autoren nachweislich laenger als 70 Jahre tot sind, die also gemeinfrei sind.
* Ermoeglichen Sie Autoren, die ihre Rechte nicht ausdruecklich abgetreten haben, kostenfrei ihre Beitraege unter Open Access zu veroeffentlichen!
* Stellen Sie klar, dass § 53 UrhG auch fuer die Nutzung von DigiZeitschriften gilt!
* Stellen Sie klar, dass die restriktiven Nutzungsbedingungen nicht fuer die gemeinfreien Beitraege der Open Access-Sektion gelten!
* Ueberdenken Sie die bisherige Haltung hinsichtlich der Nutzung zu Fernleihzwecken und des remote access von registrierten Benutzern, die nicht Universitaetsangehoerige sind!
Online-Petition:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bibliotheksrecherche/DigiZeitschriften
* Geben Sie alle Beitraege frei, die vor 1900 erschienen sind!
* Geben Sie alle Beitraege frei, deren Autoren nachweislich laenger als 70 Jahre tot sind, die also gemeinfrei sind.
* Ermoeglichen Sie Autoren, die ihre Rechte nicht ausdruecklich abgetreten haben, kostenfrei ihre Beitraege unter Open Access zu veroeffentlichen!
* Stellen Sie klar, dass § 53 UrhG auch fuer die Nutzung von DigiZeitschriften gilt!
* Stellen Sie klar, dass die restriktiven Nutzungsbedingungen nicht fuer die gemeinfreien Beitraege der Open Access-Sektion gelten!
* Ueberdenken Sie die bisherige Haltung hinsichtlich der Nutzung zu Fernleihzwecken und des remote access von registrierten Benutzern, die nicht Universitaetsangehoerige sind!
Online-Petition:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Bibliotheksrecherche/DigiZeitschriften
KlausGraf - am Freitag, 11. August 2006, 01:39 - Rubrik: Open Access
Sie predigen anderen Wasser und trinken Wein. Vorne hui, hinten pfui. Die deutschen Bibliotheken spielen sich auf der Bühne als Anwälte des frei zugänglichen wissenschaftlichen Wissens im Interesse ihrer Benutzer auf, aber hinter den Kulissen agieren sie gegen Open Access (OA), wenn ihre eigenen Interessen tangiert sind, oder sie ignorieren die Bedürfnisse ihrer Kunden.
(1) Bibliothekarische Fachzeitschriften sind nur zum kleinen Teil Open Access!
Die Zugänglichkeit aktueller wissenschaftlicher Zeitschriftenliteratur ist ein Hauptziel von OA, und die hohen Zeitschriftenpreise ("Journal crisis") sind eine wesentliche Triebfeder für Bibliotheken, OA zu fördern.
Charles W. Bailey, Jr. stellte neulich eine einfache Frage: "Does the American Library Association (ALA) support open access and, if so, are its journal publishing practices congruent with open access journal publishing and self-archiving?" DigitalKoans
Das Resultat seiner Recherche war eher betrüblich. Wenn die ALA OA in großem Ausmaß unterstützt, vermag sie dies gut zu verbergen. Von den 10 bedeutenden Fachzeitschriften, die sie publiziert, ist nur eine einzige OA.
In Deutschland sieht es nicht besser aus, wie ein Blick auf
http://www.bib-info.de/komm/knt_neu/fundgrub/zeit_deu.htm
beweist. (Die Liste ist nicht aktuell.)
Die vielen lokalen Mitteilungsblätter kann man wohl kaum als "Fachzeitschriften" zählen, doch selbst von diesen haben längst nicht alle Volltexte im Netz.
Die führende wissenschaftliche Fachzeitschrift dürfte die ZfBB sein, die so gut wie keine Inhalte (auch nicht nach einer Embargo-Periode) OA bereitstellt. Trotzdem wird ihre Langzeitarchivierung von einer wissenschaftlichen Bibliothek übernommen (ThULB Jena) übernommen.
Von 1997 bis 2003 gab es die Texte der Rubrik "Digitale Medien" kostenfrei auf
http://www.klostermann.de/zeitsch/osw_hmp.htm
Seit 2003 gibt es keinen einzigen kostenfreien Volltext auf dem Jenaer Server!
"Bibliothek. Forschung und Praxis": Die letzten drei Hefte unterliegen dem Embargo.
"Bibliotheksdienst": vier Hefte Embargo.
Besonders schäbig mit Blick auf arbeitslose KollegInnen der Vermerk: "Die Anzeigen im Online-Stellenmarkt erscheinen gegenüber der Druckausgabe deutlich verzögert, damit das kostenlose Angebot nicht zur Konkurrenz für das kostenpflichtige wird. Wer darauf angewiesen ist, neue Stellenanzeigen schnell zur Kenntnis zu bekommen, kann hier zum Preis von 20 Euro pro halbes Jahr eine laufende Zusendung der Stellenanzeigen per E-Mail abonnieren."
B.I.T: keine freien Volltexte mehr!
BuB: keine Volltexte!
ABi-Technik: keine Volltexte!
Zwar ist das Ergebnis nicht unmittelbar mit dem ALA-Befund vergleichbar, doch nicht weniger unerfreulich. Von den führenden Fachzeitschriften bietet keine einzige sofortigen Zugriff auf Volltexte (ein Kriterium für OA). Von den sechs genannten Zeitschriften bieten nur zwei freie Inhalte nach einer Embargo-Periode.
(2) Bibliothekarische Fachliteratur ist kaum OA!
Nur zu einem kleinen Teil sind die Aufsätze aus Konferenzbänden (Bibliothekartag u.a.) online und wenn dies der Fall ist, dann in der Regel durch Self-Archiving der Autoren.
Man lese etwa aus dem Jahr 2005:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg27167.html
Nur wenn die Autoren selbst archivieren, dürfen sie die Beiträge des bei Klostermann gedruckten Tagungsbandes ein halbes Jahr später zugänglich machen!
Auch wenn sich die Verlage noch so sehr als die natürlichen Feinde des Bibliotheken gerieren (während sich umgekehrt die Bibliotheken mit der Kritik an den Verlagen zurückhalten), hindert das die Bibliotheken nicht, die eingespielten Treueverhältnisse zu den Verlagen aufzukündigen.
Das wichtigste bibliotheksrechtliche Handwerkszeug (Lanskys Vorschriftensammlung, die Gutachtensammlung der Rechtskommission u.a.m.) müssen nach wie vor in gedruckter Form gekauft werden, obwohl man beispielsweise längst auf einem Server die gemeinfreien (amtliche Werke!) Normen und Urteile zum Bibliotheksrecht hätte bereitstellen können.
Obwohl der Verkauf der in den eigenen Veröffentlichungsreihen erschienenen Schriften von Bibliotheken eher schleppend laufen dürfte, OA also keine Konkurrenz darstellen dürfte, sehen die meisten Bibliotheken, auch wenn sie Dokumentenserver unterhalten, davon ab, diese Publikationen (z.B. aktuelle Ausstellungskataloge u.a.m.) dort einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Bibliotheken beliefern kostenpflichtige bibliographische Datenbanken!
Sollte man nicht annehmen, dass es Konsens ist, dass der Rohstoff bibliothekarischen Wissens, die Bibliographien, möglichst kostenfrei auch Benutzern von zuhause aus zur Verfügung stehen sollte? Kostbare Bibliothekszeit mit Bibliographieren an Bibliotheks-PCs zu verbringen, ist weissgott nicht einzusehen.
Bibliothekarische Erschliessungsleistungen in Form von Bibliographien werden mit Steuergeldern finanziert und sollten allen Bürgern zur Verfügung stehen.
Das betrifft vor allem die Online Contents, aber auch die BDSL (http://www.bdsl-online.de/, gedruckt natürlich bei Klostermann), wobei der Auskunftsdienst hinsichtlich neuester Titel gebührenpflichtig ist.
(4) Bibliotheken treten als Mitglieder von Digizeitschriften e.V. die Interessen von Bildung und Wissenschaft mit Füßen!
Statt ein OA-Archiv auf die Beine zu stellen, versuchen sich die Mitgliedsbibliotheken an einer JSTOR-Kopie. Das Produkt ist überteuert, weshalb viele große Hochschul- und Landesbibliotheken es sich nicht leisten können. Die OA-Sektion ist völlig unzureichend, tausende gemeinfreier Aufsätze befinden sich im kostenpflichtigen Bereich. Mit rechtswidrigen Nutzungs- und Lizenzbestimmungen werden Lizenznehmer und Benutzer geknebelt.
Mehr unter:
http://archiv.twoday.net/stories/2512361/
Hier mag anmerkungsweise auch Erwähnung finden, dass die US-Bibliotheken, die eine Vereinbarung mit Google Books Search geschlossen haben, die öffentliche Zugänglichkeit ihrer gemeinfreien Bücher nicht wirklich fördern. Googles Geheimnistuerei/Intransparenz und die eklatanten Mängel des Angebots lassen den Knebel-Vertrag, den sie eingehen mussten, als eine Art Teufelspakt erscheinen, siehe auch
http://wiki.netbib.de/coma/GooglePrint
(5) Bibliotheken denken nicht daran, "permission barriers" einzureissen!
Dass OA nicht nur kostenfrei, sondern auch frei von hemmenden urheberrechtlichen und lizenzrechtlichen Einschränkungen bedeutet, wollen die Bibliotheken nicht wahrhaben. Sie überlesen geflissentlich die entsprechende Freigabe von OA-Publikationen in der Berliner Erklärung (BD) für OA und deren Vorschrift, den Publikationen diese Erlaubnis auch beizugeben:
http://www.zim.mpg.de/openaccess-berlin/berlindeclaration.html
"The author(s) and right holder(s) of such contributions grant(s) to all users a free, irrevocable, worldwide, right of access to, and a license to copy, use, distribute, transmit and display the work publicly and to make and distribute derivative works, in any digital medium for any responsible purpose, subject to proper attribution of authorship [...]" - "including a copy of the permission as stated above"
Obwohl das von den Bibliotheken unterstützte www.urheberrechtsbuendnis.de immer wieder darauf hinweist, dass die geltenden Vorschriften die Belange von Forschung und Bildung nur unzulänglich berücksichtigen, weichen die Bibliotheken nicht vom vollen urheberrechtlichen Schutz ab.
So gut wie nie trifft man eine Creative-Commons-Lizenz auf den ihnen betriebenen Dokumentenservern an und wenn dann schließt sie den kommerziellen Gebrauch aus (was von der BD oder auch der www.boai.org so nicht vorgesehen ist).
"OA Light", der nur auf die Kostenfreiheit abhebt, ist kein wahrer OA!
(6) Sogar OAI-Metadaten werden nicht OA freigegeben!
Niemand kann bestreiten, dass für den Austausch von Metadaten das OAI-Format von größtem Nutzen ist und dass OA wesentlich durch den OAI-Standard gefördert wird. Aber deutsche Bibliotheken schränken die freie Nutzung der OAI-Schnittstelle ein, indem sie kommerzielle Nutzung verbieten und erheben urheberrechtliche Ansprüche hinsichtlich von Metadaten, die ihnen nicht zustehen.
Mehr unter:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg29811.html
(7) Die Bibliotheken betreiben in großem Stil Bildrechte-Tyrannei und Copyfraud!
Die Bibliotheken beanspruchen Rechte, die sie nicht haben (Copyfraud, so benannt nach dem gleichnamigen Aufsatz von Mazzone online) und spielen sich als Zwingherren gemeinfreier Unterlagen auf. Schier endlos ist die Reihe der Belege, dass die Bibliotheken die Erstreckung der BD auf Kulturgut, das sie verwahren, bzw. dessen Präsentation im Internet hintertreiben. Grund sind Kommerz- und Kontrollinteressen. Man möchte von der Vermarktung von geistigem Eigentum, das einem nicht gehört, sondern der Öffentlichkeit (Public Domain) profitieren und - mit paternalistischer Attitude - um Erlaubnis gebeten werden.
Obwohl die Digitalisate von Bibliotheken nicht als Lichtbilder nach § 72 UrhG anzusehen sind, behaupten die Bibliotheken das Gegenteil.
Indem sie sich Schutzrechte anmaßen, die ihnen nicht zustehen, betreiben sie Urheberrechtsbetrug und verstoßen womöglich auch gegen das UWG (weil sie längst Wettbewerber auf dem Markt sind).
Ein typisches Beispiel:
"Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte der „Oekonomischen Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft”, Autor Johann Georg Krünitz, in der von der Universitätsbibliothek Trier erstellten digitalen Version ist die Universität Trier/Universitätsbibliothek im Sinne von §70 Abs. 1 UrhG. Dies gilt insbesondere für alle Fragen der Lizenznahme sowie sonstigen kommerziellen Nutzung dieser Version. Eine missbräuchliche Nutzung wird straf- und zivilrechtlich verfolgt."
http://www.kruenitz1.uni-trier.de/site/imprint.htm
Niemand kann dadurch, dass er eine alte gedruckte Enzyklopädie scannt und einige reaktionelle Texte beifügt (die als solche natürlich geschützt sind) das Recht des wissenschaftlichen Herausgebers nach § 70 UrhG in Anspruch nehmen. Kein Urheberrechtler käme auf die Idee, die Faksimiles einer Ausgabe unter das Schutzrecht fallen zu lassen. Hier werden schamlos gemeinfreie Inhalte von einem DFG-geförderten Projekt remonopolisiert.
Es gilt das Prinzip FUD: Fear, Uncertainty and Doubt. Einschüchtern, damit sich niemand wehrt!
Diejenigen, die lauthals über die Unzuträglichkeiten des Urheberrechts für die Forschung klagen, sind knallhart, wenns um die eigene Pfründe (oder die Macht der Bibliotheksdirektoren) geht und pfeifen dann auf OA.
Altbestände werden als Geiseln genommen, sie dürfen nicht mehr von Benutzern selbst fotografiert werden, damit die Fotostelle ihre überteuerten Reproduktionen verticken kann und das superteure Equipment, das man sich von cleveren Digitalisierungs-Firmen hat aufschwatzen lassen, auch rentiert.
Reproduktionsgebühren behindern ernsthaft die wissenschaftliche Forschung, wie der Aufruf der Paläographen belegt:
http://www.wlb-stuttgart.de/archive/repro-gebuehren.html
Obwohl 1994/5 eine bibliotheksjuristische Diskussion deutlich gemacht hat, dass Genehmigungsvorbehalte bei der Edition von gemeinfreiem Bibliotheksgut rechtswidrig sind (Nachweis: http://archiv.twoday.net/stories/2478861/) , liest man in der 2002 als Rechtsverordnung erlassenen, insoweit aber von keinem Gesetz ermächtigten baden-württembergischen Bibliotheksgebührenverordnung:
"Texte und Bilder aus Handschriften, Autographen, seltenen Drucken, Porträt- und Fotosammlungen der Bibliothek dürfen nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden. Bei einer Veröffentlichung ist der Benutzer für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Auch nach Erteilung der Publikationsgenehmigung behält die Bibliothek das Recht, die betreffenden Texte oder Bilder selbst zu veröffentlichen oder Dritten die Veröffentlichung zu gestatten."
http://www.ub.uni-freiburg.de/gebuehrenordnung.html
Auch die folgende Bestimmung über das Belegexemplar ist klar rechtswidrig, da nicht im Gesetz enthalten, siehe
http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200008/20000816.html
Einige Beispiele für Copyfraud und OA-Heuchelei:
Empfehlung zur Digitalisierung von Handschriften
http://archiv.twoday.net/stories/2383226/
Weimarer Erklärung zu Nachlässen
http://archiv.twoday.net/stories/549953/
Kartenforum Sachsen
http://archiv.twoday.net/stories/1289837/
Public-Domain-Schriften der BBAW unter CC-NC
http://log.netbib.de/archives/2006/07/28/copyfraud-bleibt-copyfraud/
Siehe zum Thema Bildrechte auch:
http://archiv.twoday.net/search?q=bildrechte
http://archiv.twoday.net/stories/2478252/
Für die USA: Rising Permission Costs
http://archiv.twoday.net/stories/2484031/
Eigene Stellungnahmen:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
http://www.jurawiki.de/FotoRecht
(8) Die Bibliotheken blockieren die Ausbildung einer reichen Public Domain!
Unzählige traditionelle Reproduktionen werden in deutschen Bibliotheken angefertigt, obwohl Digitalisate sinnvoller wären. Aber die überteuerten Ausrüstungen haben ihren Preis und so sind Digitalisate für Benutzer oft unerschwinglich teuer:
http://wiki.netbib.de/coma/DigiTarife
Selbst das an sich löbliche Göttinger DigiWunschbuch-Projekt ist mit 0,25 Euro je Scan zu teuer.
Digitalisate gemeinfreier Werke könnte man der Allgemeinheit zur Verfügung stellen, doch praktizieren dies nur ganz wenige Bibliotheken:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg31038.html
und weitere Listenbeiträge.
Dass unzulässigerweise Schutzrechte auf die Digitalisate beansprucht werden, wurde bereits angesprochen.
FAZIT:
Die OA-Bewegung hat in den Bibliotheken starke Verbündete, und niemand bestreitet, dass die Bibliotheken sehr viel für den OA-Gedanken tun. Die Durchsetzung ist schwierig, und Verzögerungen und Rückschläge sind unvermeidbar. Darum geht es nicht. Es geht um ein Verhalten, das bewusst mit den Grundsätzen von Open Access, der Förderung freier Inhalte und einer reichen Public Domain bricht, wenn es um die eigenen Interessen geht. Diese Interessen sind nicht die Interessen der Nutzer, der Wissenschaftler wie der Bürger. Nur wenn sich die Nutzer wehren, kann der Heuchelei ein Ende gesetzt werden.
NACHTRÄGE:
Siehe Kommentare.
(1) Bibliothekarische Fachzeitschriften sind nur zum kleinen Teil Open Access!
Die Zugänglichkeit aktueller wissenschaftlicher Zeitschriftenliteratur ist ein Hauptziel von OA, und die hohen Zeitschriftenpreise ("Journal crisis") sind eine wesentliche Triebfeder für Bibliotheken, OA zu fördern.
Charles W. Bailey, Jr. stellte neulich eine einfache Frage: "Does the American Library Association (ALA) support open access and, if so, are its journal publishing practices congruent with open access journal publishing and self-archiving?" DigitalKoans
Das Resultat seiner Recherche war eher betrüblich. Wenn die ALA OA in großem Ausmaß unterstützt, vermag sie dies gut zu verbergen. Von den 10 bedeutenden Fachzeitschriften, die sie publiziert, ist nur eine einzige OA.
In Deutschland sieht es nicht besser aus, wie ein Blick auf
http://www.bib-info.de/komm/knt_neu/fundgrub/zeit_deu.htm
beweist. (Die Liste ist nicht aktuell.)
Die vielen lokalen Mitteilungsblätter kann man wohl kaum als "Fachzeitschriften" zählen, doch selbst von diesen haben längst nicht alle Volltexte im Netz.
Die führende wissenschaftliche Fachzeitschrift dürfte die ZfBB sein, die so gut wie keine Inhalte (auch nicht nach einer Embargo-Periode) OA bereitstellt. Trotzdem wird ihre Langzeitarchivierung von einer wissenschaftlichen Bibliothek übernommen (ThULB Jena) übernommen.
Von 1997 bis 2003 gab es die Texte der Rubrik "Digitale Medien" kostenfrei auf
http://www.klostermann.de/zeitsch/osw_hmp.htm
Seit 2003 gibt es keinen einzigen kostenfreien Volltext auf dem Jenaer Server!
"Bibliothek. Forschung und Praxis": Die letzten drei Hefte unterliegen dem Embargo.
"Bibliotheksdienst": vier Hefte Embargo.
Besonders schäbig mit Blick auf arbeitslose KollegInnen der Vermerk: "Die Anzeigen im Online-Stellenmarkt erscheinen gegenüber der Druckausgabe deutlich verzögert, damit das kostenlose Angebot nicht zur Konkurrenz für das kostenpflichtige wird. Wer darauf angewiesen ist, neue Stellenanzeigen schnell zur Kenntnis zu bekommen, kann hier zum Preis von 20 Euro pro halbes Jahr eine laufende Zusendung der Stellenanzeigen per E-Mail abonnieren."
B.I.T: keine freien Volltexte mehr!
BuB: keine Volltexte!
ABi-Technik: keine Volltexte!
Zwar ist das Ergebnis nicht unmittelbar mit dem ALA-Befund vergleichbar, doch nicht weniger unerfreulich. Von den führenden Fachzeitschriften bietet keine einzige sofortigen Zugriff auf Volltexte (ein Kriterium für OA). Von den sechs genannten Zeitschriften bieten nur zwei freie Inhalte nach einer Embargo-Periode.
(2) Bibliothekarische Fachliteratur ist kaum OA!
Nur zu einem kleinen Teil sind die Aufsätze aus Konferenzbänden (Bibliothekartag u.a.) online und wenn dies der Fall ist, dann in der Regel durch Self-Archiving der Autoren.
Man lese etwa aus dem Jahr 2005:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg27167.html
Nur wenn die Autoren selbst archivieren, dürfen sie die Beiträge des bei Klostermann gedruckten Tagungsbandes ein halbes Jahr später zugänglich machen!
Auch wenn sich die Verlage noch so sehr als die natürlichen Feinde des Bibliotheken gerieren (während sich umgekehrt die Bibliotheken mit der Kritik an den Verlagen zurückhalten), hindert das die Bibliotheken nicht, die eingespielten Treueverhältnisse zu den Verlagen aufzukündigen.
Das wichtigste bibliotheksrechtliche Handwerkszeug (Lanskys Vorschriftensammlung, die Gutachtensammlung der Rechtskommission u.a.m.) müssen nach wie vor in gedruckter Form gekauft werden, obwohl man beispielsweise längst auf einem Server die gemeinfreien (amtliche Werke!) Normen und Urteile zum Bibliotheksrecht hätte bereitstellen können.
Obwohl der Verkauf der in den eigenen Veröffentlichungsreihen erschienenen Schriften von Bibliotheken eher schleppend laufen dürfte, OA also keine Konkurrenz darstellen dürfte, sehen die meisten Bibliotheken, auch wenn sie Dokumentenserver unterhalten, davon ab, diese Publikationen (z.B. aktuelle Ausstellungskataloge u.a.m.) dort einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
(3) Bibliotheken beliefern kostenpflichtige bibliographische Datenbanken!
Sollte man nicht annehmen, dass es Konsens ist, dass der Rohstoff bibliothekarischen Wissens, die Bibliographien, möglichst kostenfrei auch Benutzern von zuhause aus zur Verfügung stehen sollte? Kostbare Bibliothekszeit mit Bibliographieren an Bibliotheks-PCs zu verbringen, ist weissgott nicht einzusehen.
Bibliothekarische Erschliessungsleistungen in Form von Bibliographien werden mit Steuergeldern finanziert und sollten allen Bürgern zur Verfügung stehen.
Das betrifft vor allem die Online Contents, aber auch die BDSL (http://www.bdsl-online.de/, gedruckt natürlich bei Klostermann), wobei der Auskunftsdienst hinsichtlich neuester Titel gebührenpflichtig ist.
(4) Bibliotheken treten als Mitglieder von Digizeitschriften e.V. die Interessen von Bildung und Wissenschaft mit Füßen!
Statt ein OA-Archiv auf die Beine zu stellen, versuchen sich die Mitgliedsbibliotheken an einer JSTOR-Kopie. Das Produkt ist überteuert, weshalb viele große Hochschul- und Landesbibliotheken es sich nicht leisten können. Die OA-Sektion ist völlig unzureichend, tausende gemeinfreier Aufsätze befinden sich im kostenpflichtigen Bereich. Mit rechtswidrigen Nutzungs- und Lizenzbestimmungen werden Lizenznehmer und Benutzer geknebelt.
Mehr unter:
http://archiv.twoday.net/stories/2512361/
Hier mag anmerkungsweise auch Erwähnung finden, dass die US-Bibliotheken, die eine Vereinbarung mit Google Books Search geschlossen haben, die öffentliche Zugänglichkeit ihrer gemeinfreien Bücher nicht wirklich fördern. Googles Geheimnistuerei/Intransparenz und die eklatanten Mängel des Angebots lassen den Knebel-Vertrag, den sie eingehen mussten, als eine Art Teufelspakt erscheinen, siehe auch
http://wiki.netbib.de/coma/GooglePrint
(5) Bibliotheken denken nicht daran, "permission barriers" einzureissen!
Dass OA nicht nur kostenfrei, sondern auch frei von hemmenden urheberrechtlichen und lizenzrechtlichen Einschränkungen bedeutet, wollen die Bibliotheken nicht wahrhaben. Sie überlesen geflissentlich die entsprechende Freigabe von OA-Publikationen in der Berliner Erklärung (BD) für OA und deren Vorschrift, den Publikationen diese Erlaubnis auch beizugeben:
http://www.zim.mpg.de/openaccess-berlin/berlindeclaration.html
"The author(s) and right holder(s) of such contributions grant(s) to all users a free, irrevocable, worldwide, right of access to, and a license to copy, use, distribute, transmit and display the work publicly and to make and distribute derivative works, in any digital medium for any responsible purpose, subject to proper attribution of authorship [...]" - "including a copy of the permission as stated above"
Obwohl das von den Bibliotheken unterstützte www.urheberrechtsbuendnis.de immer wieder darauf hinweist, dass die geltenden Vorschriften die Belange von Forschung und Bildung nur unzulänglich berücksichtigen, weichen die Bibliotheken nicht vom vollen urheberrechtlichen Schutz ab.
So gut wie nie trifft man eine Creative-Commons-Lizenz auf den ihnen betriebenen Dokumentenservern an und wenn dann schließt sie den kommerziellen Gebrauch aus (was von der BD oder auch der www.boai.org so nicht vorgesehen ist).
"OA Light", der nur auf die Kostenfreiheit abhebt, ist kein wahrer OA!
(6) Sogar OAI-Metadaten werden nicht OA freigegeben!
Niemand kann bestreiten, dass für den Austausch von Metadaten das OAI-Format von größtem Nutzen ist und dass OA wesentlich durch den OAI-Standard gefördert wird. Aber deutsche Bibliotheken schränken die freie Nutzung der OAI-Schnittstelle ein, indem sie kommerzielle Nutzung verbieten und erheben urheberrechtliche Ansprüche hinsichtlich von Metadaten, die ihnen nicht zustehen.
Mehr unter:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg29811.html
(7) Die Bibliotheken betreiben in großem Stil Bildrechte-Tyrannei und Copyfraud!
Die Bibliotheken beanspruchen Rechte, die sie nicht haben (Copyfraud, so benannt nach dem gleichnamigen Aufsatz von Mazzone online) und spielen sich als Zwingherren gemeinfreier Unterlagen auf. Schier endlos ist die Reihe der Belege, dass die Bibliotheken die Erstreckung der BD auf Kulturgut, das sie verwahren, bzw. dessen Präsentation im Internet hintertreiben. Grund sind Kommerz- und Kontrollinteressen. Man möchte von der Vermarktung von geistigem Eigentum, das einem nicht gehört, sondern der Öffentlichkeit (Public Domain) profitieren und - mit paternalistischer Attitude - um Erlaubnis gebeten werden.
Obwohl die Digitalisate von Bibliotheken nicht als Lichtbilder nach § 72 UrhG anzusehen sind, behaupten die Bibliotheken das Gegenteil.
Indem sie sich Schutzrechte anmaßen, die ihnen nicht zustehen, betreiben sie Urheberrechtsbetrug und verstoßen womöglich auch gegen das UWG (weil sie längst Wettbewerber auf dem Markt sind).
Ein typisches Beispiel:
"Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte der „Oekonomischen Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft”, Autor Johann Georg Krünitz, in der von der Universitätsbibliothek Trier erstellten digitalen Version ist die Universität Trier/Universitätsbibliothek im Sinne von §70 Abs. 1 UrhG. Dies gilt insbesondere für alle Fragen der Lizenznahme sowie sonstigen kommerziellen Nutzung dieser Version. Eine missbräuchliche Nutzung wird straf- und zivilrechtlich verfolgt."
http://www.kruenitz1.uni-trier.de/site/imprint.htm
Niemand kann dadurch, dass er eine alte gedruckte Enzyklopädie scannt und einige reaktionelle Texte beifügt (die als solche natürlich geschützt sind) das Recht des wissenschaftlichen Herausgebers nach § 70 UrhG in Anspruch nehmen. Kein Urheberrechtler käme auf die Idee, die Faksimiles einer Ausgabe unter das Schutzrecht fallen zu lassen. Hier werden schamlos gemeinfreie Inhalte von einem DFG-geförderten Projekt remonopolisiert.
Es gilt das Prinzip FUD: Fear, Uncertainty and Doubt. Einschüchtern, damit sich niemand wehrt!
Diejenigen, die lauthals über die Unzuträglichkeiten des Urheberrechts für die Forschung klagen, sind knallhart, wenns um die eigene Pfründe (oder die Macht der Bibliotheksdirektoren) geht und pfeifen dann auf OA.
Altbestände werden als Geiseln genommen, sie dürfen nicht mehr von Benutzern selbst fotografiert werden, damit die Fotostelle ihre überteuerten Reproduktionen verticken kann und das superteure Equipment, das man sich von cleveren Digitalisierungs-Firmen hat aufschwatzen lassen, auch rentiert.
Reproduktionsgebühren behindern ernsthaft die wissenschaftliche Forschung, wie der Aufruf der Paläographen belegt:
http://www.wlb-stuttgart.de/archive/repro-gebuehren.html
Obwohl 1994/5 eine bibliotheksjuristische Diskussion deutlich gemacht hat, dass Genehmigungsvorbehalte bei der Edition von gemeinfreiem Bibliotheksgut rechtswidrig sind (Nachweis: http://archiv.twoday.net/stories/2478861/) , liest man in der 2002 als Rechtsverordnung erlassenen, insoweit aber von keinem Gesetz ermächtigten baden-württembergischen Bibliotheksgebührenverordnung:
"Texte und Bilder aus Handschriften, Autographen, seltenen Drucken, Porträt- und Fotosammlungen der Bibliothek dürfen nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden. Bei einer Veröffentlichung ist der Benutzer für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Auch nach Erteilung der Publikationsgenehmigung behält die Bibliothek das Recht, die betreffenden Texte oder Bilder selbst zu veröffentlichen oder Dritten die Veröffentlichung zu gestatten."
http://www.ub.uni-freiburg.de/gebuehrenordnung.html
Auch die folgende Bestimmung über das Belegexemplar ist klar rechtswidrig, da nicht im Gesetz enthalten, siehe
http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200008/20000816.html
Einige Beispiele für Copyfraud und OA-Heuchelei:
Empfehlung zur Digitalisierung von Handschriften
http://archiv.twoday.net/stories/2383226/
Weimarer Erklärung zu Nachlässen
http://archiv.twoday.net/stories/549953/
Kartenforum Sachsen
http://archiv.twoday.net/stories/1289837/
Public-Domain-Schriften der BBAW unter CC-NC
http://log.netbib.de/archives/2006/07/28/copyfraud-bleibt-copyfraud/
Siehe zum Thema Bildrechte auch:
http://archiv.twoday.net/search?q=bildrechte
http://archiv.twoday.net/stories/2478252/
Für die USA: Rising Permission Costs
http://archiv.twoday.net/stories/2484031/
Eigene Stellungnahmen:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
http://www.jurawiki.de/FotoRecht
(8) Die Bibliotheken blockieren die Ausbildung einer reichen Public Domain!
Unzählige traditionelle Reproduktionen werden in deutschen Bibliotheken angefertigt, obwohl Digitalisate sinnvoller wären. Aber die überteuerten Ausrüstungen haben ihren Preis und so sind Digitalisate für Benutzer oft unerschwinglich teuer:
http://wiki.netbib.de/coma/DigiTarife
Selbst das an sich löbliche Göttinger DigiWunschbuch-Projekt ist mit 0,25 Euro je Scan zu teuer.
Digitalisate gemeinfreier Werke könnte man der Allgemeinheit zur Verfügung stellen, doch praktizieren dies nur ganz wenige Bibliotheken:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg31038.html
und weitere Listenbeiträge.
Dass unzulässigerweise Schutzrechte auf die Digitalisate beansprucht werden, wurde bereits angesprochen.
FAZIT:
Die OA-Bewegung hat in den Bibliotheken starke Verbündete, und niemand bestreitet, dass die Bibliotheken sehr viel für den OA-Gedanken tun. Die Durchsetzung ist schwierig, und Verzögerungen und Rückschläge sind unvermeidbar. Darum geht es nicht. Es geht um ein Verhalten, das bewusst mit den Grundsätzen von Open Access, der Förderung freier Inhalte und einer reichen Public Domain bricht, wenn es um die eigenen Interessen geht. Diese Interessen sind nicht die Interessen der Nutzer, der Wissenschaftler wie der Bürger. Nur wenn sich die Nutzer wehren, kann der Heuchelei ein Ende gesetzt werden.
NACHTRÄGE:
Siehe Kommentare.
KlausGraf - am Samstag, 12. August 2006, 12:47 - Rubrik: Open Access
http://eprints.rclis.org/archive/00006887/
Graf, Klaus (2004) Wissenschaftliches Publizieren mit "Open Access" - Initiativen und Widerstände, in Gersmann, Gudrun and Mruck, Katja, Eds. Historical Social Research, Vol. 29, No. 1, pp. 64-75. Center for Historical Social Research.
Abstract
In the sense of an "Open Access" movement this article is an appeal for making scientific publications accessible in Internet free-of-charge and worldwide without any restrictive "permission barriers." It presents projects and initiatives in both the United States and Germany and advocates a stronger reception of American approaches here in Germany. According to this article, "Open Access" is the answer to the crisis scientific literature is facing, which is not only reflected in the professional journal prices, but also means that an anthology is maybe subsidized four times by local authorities, and the state then has to buy back its own research findings from commercial publishing houses. There are also thoughts about providing "Open Access" not only for books and articles. The article closes by dealing with the resistance and barriers to this idea and deliberating possible solutions, with an emphasis on the legal framework.
Graf, Klaus (2004) Wissenschaftliches Publizieren mit "Open Access" - Initiativen und Widerstände, in Gersmann, Gudrun and Mruck, Katja, Eds. Historical Social Research, Vol. 29, No. 1, pp. 64-75. Center for Historical Social Research.
Abstract
In the sense of an "Open Access" movement this article is an appeal for making scientific publications accessible in Internet free-of-charge and worldwide without any restrictive "permission barriers." It presents projects and initiatives in both the United States and Germany and advocates a stronger reception of American approaches here in Germany. According to this article, "Open Access" is the answer to the crisis scientific literature is facing, which is not only reflected in the professional journal prices, but also means that an anthology is maybe subsidized four times by local authorities, and the state then has to buy back its own research findings from commercial publishing houses. There are also thoughts about providing "Open Access" not only for books and articles. The article closes by dealing with the resistance and barriers to this idea and deliberating possible solutions, with an emphasis on the legal framework.
KlausGraf - am Samstag, 12. August 2006, 00:14 - Rubrik: English Corner
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Die leicht korrigierte Online-Version eines im Mai 2005 abgeschlossenen Beitrages über das Archiv der sozialen Bewegungen ist auf www.augias.net online und dort von Jens Murken dankenswerterweise mit sehr vielen Links versehen worden. Der deep link lautet http://www.augias.net/index.php?ref=art_5161.html&source=augias&name=Artikel
Der Text erschien als Printfassung erstmals im Sommer 2005 in dem Buch: (Hg.): "Vorwärts und viel vergessen - Beiträge zur Geschichte und Geschichtsschreibung neuer sozialer Bewegungen" (hrsgg. von Bernd Hüttner/ Gottfried Oy/ Norbert Schepers); 176 S., 11 EUR, Neu-Ulm 2005.
Der Text erschien als Printfassung erstmals im Sommer 2005 in dem Buch: (Hg.): "Vorwärts und viel vergessen - Beiträge zur Geschichte und Geschichtsschreibung neuer sozialer Bewegungen" (hrsgg. von Bernd Hüttner/ Gottfried Oy/ Norbert Schepers); 176 S., 11 EUR, Neu-Ulm 2005.
Bernd Hüttner - am Montag, 14. August 2006, 13:56 - Rubrik: Archive von unten
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
KlausGraf - am Montag, 14. August 2006, 13:54 - Rubrik: Datenschutz
Bd. 3 (1431/53) ist bei Google Book Search online, man muss aber mittels eines US-Proxy zugreifen, um das ganze Buch zu sehen. Allerdings sind die Seiten stark verkleinert und kaum lesbar.
Als Proxy wurde wiederholt erfolgreich benützt:
http://www.guardster.com
Als Proxy wurde wiederholt erfolgreich benützt:
http://www.guardster.com
KlausGraf - am Montag, 14. August 2006, 02:55 - Rubrik: Landesgeschichte
noch kein Kommentar - Kommentar verfassen
Wenig bekannt ist, dass ein Verstoss gegen Paragraph 203 Strafgesetzbuch, der den Verstoß gegen die Wahrung des Arztgeheimnisses auch nach dem Tod des Patienten unter Strafe stellt, nur auf Antrag verfolgt wird. Den Antrag können nur Angehörige stellen. Gegen eklatante Verstöße gegen § 203 StGB können Dritte nur vorgehen, wenn es ihnen gelingt antragsberechtigte Angehörige (wer dazu gehört, definiert § 11 StGB) zu finden.
Daher war meine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Aachen gegen Dr. Gerd Ryke Hamer von vornherein aussichtslos, wie ich jetzt weiss (allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft lange Zeit mit der Prüfung gelassen und sogar eine Zeugenanhörung meiner Person durch die Polizei veranlasst). Hamer machte und macht in widerlicher Weise intimste Details über eine Patientin, eine 1984 verstorbene angesehene Professorin der RWTH, im Internet zugänglich (bei der Suche nach Gertrud Savelsberg unter den ersten Treffern, auch im Internetarchiv in mehreren Versionen abgespeichert), ein klarer Bruch der ärztlichen Schweigepflicht.
Im Vergleich zum stattlichen sonstigen strafrechtlichen Sündenregister dieses selbsternannten Wunderheilers und Antisemiten, der an die 30 Menschen auf dem Gewissen hat, fällt der Verstoß gegen § 203 StGB allerdings nicht sonderlich ins Gewicht, man vergleiche nur:
http://www.freund-im-netz.de/kg/htdocs/pre_presse.html#05
http://de.wikipedia.org/wiki/Neue_Medizin
Zum Patientengeheimnis aus archivischer Sicht ist der Sammelband einschlägig:
Akten betreuter Personen als archivische Aufgabe, Neustadt/Aisch 1997.
Unterlagen medizinischen Inhalts, wenn diese im Hochschularchiv der RWTH vorhanden wären, dürften, da sie einem Berufsgeheimnis unterlagen (§ 7 Abs. 2 Archivgesetz NRW), frühestens 60 Jahre nach Entstehung benutzt werden. Die Aufzeichnungen über eine "Behandlung" 1982 der 1984 gestorbenen Patientin also frühestens 2042 (Udo Schäfer, in: Akten betreuter Personen, S. 19f.: es gilt die landesrechtliche Schutzfrist für Unterlagen, die nicht unter Bundesrecht entstanden sind).
Daher war meine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Aachen gegen Dr. Gerd Ryke Hamer von vornherein aussichtslos, wie ich jetzt weiss (allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft lange Zeit mit der Prüfung gelassen und sogar eine Zeugenanhörung meiner Person durch die Polizei veranlasst). Hamer machte und macht in widerlicher Weise intimste Details über eine Patientin, eine 1984 verstorbene angesehene Professorin der RWTH, im Internet zugänglich (bei der Suche nach Gertrud Savelsberg unter den ersten Treffern, auch im Internetarchiv in mehreren Versionen abgespeichert), ein klarer Bruch der ärztlichen Schweigepflicht.
Im Vergleich zum stattlichen sonstigen strafrechtlichen Sündenregister dieses selbsternannten Wunderheilers und Antisemiten, der an die 30 Menschen auf dem Gewissen hat, fällt der Verstoß gegen § 203 StGB allerdings nicht sonderlich ins Gewicht, man vergleiche nur:
http://www.freund-im-netz.de/kg/htdocs/pre_presse.html#05
http://de.wikipedia.org/wiki/Neue_Medizin
Zum Patientengeheimnis aus archivischer Sicht ist der Sammelband einschlägig:
Akten betreuter Personen als archivische Aufgabe, Neustadt/Aisch 1997.
Unterlagen medizinischen Inhalts, wenn diese im Hochschularchiv der RWTH vorhanden wären, dürften, da sie einem Berufsgeheimnis unterlagen (§ 7 Abs. 2 Archivgesetz NRW), frühestens 60 Jahre nach Entstehung benutzt werden. Die Aufzeichnungen über eine "Behandlung" 1982 der 1984 gestorbenen Patientin also frühestens 2042 (Udo Schäfer, in: Akten betreuter Personen, S. 19f.: es gilt die landesrechtliche Schutzfrist für Unterlagen, die nicht unter Bundesrecht entstanden sind).
KlausGraf - am Dienstag, 15. August 2006, 15:29 - Rubrik: Archivrecht