[go: up one dir, main page]

Seitenbeginn . Zur Hauptnavigation . Zum Seiteninhalt

Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung

Die Schwarzarbeit ist eine große Belastung für Wirtschaft und Gesellschaft und damit für jeden einzelnen von uns. Sie entzieht ganzen Branchen und den dazugehörigen Unternehmen (insbesondere im Handwerk) die Aufträge. Dadurch werden Arbeitsplätze nicht nur gefährdet, sondern vernichtet bzw. sie entstehen gar nicht erst.

Das wirkt sich auch negativ auf die Steuern und Abgaben aus. Unser Sozialsystem ist nicht zuletzt wegen der Schwarzarbeit von hohen Mittelzuflüssen abhängig, was wiederum reguläre Arbeit verteuert und Schwarzarbeit für viele so attraktiv macht - ein Teufelskreis mit millionenschweren Schäden jährlich.

In dem  Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004 (jeweils in der aktuellen Fassung), wurden die bis dahin in verschiedenen Gesetzen enthaltenen Regelungen zur Schwarzarbeitsbekämpfung in einem Stammgesetz zusammengefasst, die Prüfungs- und Ermittlungsrechte der Zollverwaltung gestärkt und klar geregelt sowie die Strafandrohung erheblich erweitert.

Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SchwarzArbG) haben die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden zu prüfen, ob

  • der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde,
  • ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt.

In Thüringen sind die unteren Gewerbebehörden der Landkreise und kreisfreien Städte  für die Verfolgung und Ahndung der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständig.
Für alle anderen Verstöße nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (wie z. B. illegale Beschäftigung, Sozialleistungsmissbrauch etc. - siehe Katalog des § 1 SchwarzArbG) ist die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) beim Zoll zuständig.

Wer Hinweise oder den Verdacht auf Schwarzarbeit oder Sozialbetrug hat, kann seine Anzeige mit dem "Vordruck: Verdachtsmeldung Schwarzarbeit bzw. illegale Beschäftigung" an sein örtlich zuständiges Gewerbeamt oder an das Referat 32 des TMWWDG senden. Dieses leitet die Anzeige an die zuständige Stelle weiter.
Für alle Anzeigen gilt: Je genauer die Angaben sind, desto höher sind die Verfolgungsaussichten!

Symbolbild Bekämpfung der Schwarzarbeit: Vor einem unscharfen Hintergrund gibt eine Hand einer anderen Hand einen Geldschein.

Kontakt:

Referat 32
Wirtschaftsordnung, Europäisches Beihilfenrecht, Vergaberecht, Landeskartellbehörde

Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG)
Max-Reger-Straße 4-8
99096 Erfurt

E-Mail: Referat 32 - TMWWDG
Tel.: +49 361 57 37 11 110
Fax: +49 361 57 17 11 309

Folgen Sie uns auch in den sozialen Netzwerken: