Skip to main content

    andreas wacke

    Автор анализирует различия в современных правовых системах европейских государств, связанные с соотношением консенсуальных контрактов купли-продажи и реального акта передачи собственности на вещь. Доказывается, что рецепция норм римского... more
    Автор анализирует различия в современных правовых системах европейских государств, связанные с соотношением консенсуальных контрактов купли-продажи и реального акта передачи собственности на вещь. Доказывается, что рецепция норм римского права в этой сфере происходила различными путями. The author analyzes the differencies in the legal systems of modern European countries, connecting with correlation of consensual sale contracts and real act of surrender of property. It is argued that the reception of Roman law in this field took place in various way
    Research Interests:
    Law and Article
    Research Interests:
    Law and Article
    I n h a l t (IV. Stillschweigender Verzicht und Verwirkung [Überblick]): 6. Die Wiederverheiratung der geschiedenen Ehegatten, S. 251. — 7. Die vermutete Sohenkung, S. 254. — 8. Die Ausschlagung angefallener Vermächtnisse (Fideikommisse),... more
    I n h a l t (IV. Stillschweigender Verzicht und Verwirkung [Überblick]): 6. Die Wiederverheiratung der geschiedenen Ehegatten, S. 251. — 7. Die vermutete Sohenkung, S. 254. — 8. Die Ausschlagung angefallener Vermächtnisse (Fideikommisse), S. 256. — 9. Die stillschweigende Einwilligung in den Verkauf durch einen Miterben, S. 261. — 10. Einwilligung in die Verpfändung und Verzicht auf ein Pfandrecht, S. 262. — 11. Die sogenannte emaneipatio tacita, S. 267. — 12. Die widerspruchslose Entgegennahme der Hauptleistung nach Verfall einer Vertragsstrafe, S. 268. — 13. Die langjährige Entgegennahme geringerer Darlehnszinsen, S. 270. — 14. Die „Verwirkung" durch lang dauernde Nichteinforderung, S. 273. — V. Ergebnisse und Folgerungen, S. 277.
    Am 26. Januar 1998 verstarb in Pretoria der emeritierte Professor an der Universität von Südafrika Dr. Rolf Dannenbring. Geboren wurde er am 9. Dezember 1924 in Bremen. Im Oktober 1942 wurde er noch nicht 18jährig zum Militär eingezogen.... more
    Am 26. Januar 1998 verstarb in Pretoria der emeritierte Professor an der Universität von Südafrika Dr. Rolf Dannenbring. Geboren wurde er am 9. Dezember 1924 in Bremen. Im Oktober 1942 wurde er noch nicht 18jährig zum Militär eingezogen. Als Teilnehmer am Rußlandfeldzug wurde er zweimal verwundet. Im Mai 1945 nach Bremen zurückgekehrt, bestand er sein Abitur im April 1946. Rechtswissenschaften studierte er von 1946 bis 1950 in Würzburg, Freiburg im Breisgau und in Kiel. Die erste juristische Staatsprüfung bestand er im Mai 1950, die zweite im Oktober 1954. Neben seinem Referendardienst war er 1951-52 Fakultätsassistent in Kiel für die Fächer Bürgerliches Recht (bei Kurt Ballerstedt), Strafrecht (bei Horst Schröder) und Strafprozeßrecht (bei Hellmuth Mayer). Bei Arthur Nikisch promovierte er im August 1953 in Kiel mit einer Dissertation über die amerikanische Handelsschiedsgerichtsbarkeit). Seit Juni 1955 wirkte er als Rechtsanwalt in Bremen. Daß er einmal Professor für römisches Recht an Südafrikas größter Universität werden könnte, war von seinem bisherigen curriculum nicht vorgezeichnet. Das Trauma der frühen Kriegserlebnisse mag ihm den Mut zu einem völlig neuen Anfang gegeben, das Klima der weltoffenen Hafenstadt Bremen ihm und seiner Familie den Absprung erleichtert haben. Sein 2 Jahre jüngerer Bruder Dr. Fredo Dannenbring vertrat unsere Republik als ranghoher Diplomat in vielen Ländern der Welt, zuletzt als Botschafter bei den Vereinten Nationen in Genf. Persönliche Kontakte nach Südafrika bestanden bereits : Der ehemalige Direktor der deutschen Schule in Pretoria, bei Kriegsausbruch des Landes verwiesen, unterrichtete die aus dem Felde nach Bremen zurückgekehrten Brüder in Afrikaans. 1959, zehn Jahre nach Konstituierung unserer Bundesrepublik, entschloß sich Dannenbring mit seiner Frau und beiden Töchtern zur Auswanderung. Zunächst unterrichtete auch er an einer deutschen Schule in einer kleinen Ortschaft ; dann wurde er Bibliothekar. In Pretoria studierte er jedoch bald nochmals Rechtswissenschaften, abgeschlossen 1961 mit dem Bachelor of Laws (LL.B.). An der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität von Südafrika wirkte er seit Mai 1960 als Dozent, seit April 1962 als Senior Lecturer und seit Juli 1970 als Professor für römisches Recht. Im Oktober 1962 wurde er auch als Rechtsanwalt (Barrister) zugelassen mit dem Titel Advocate of the Supreme Court of South Africa. Den Anwaltsberuf übte er jedoch nicht professionell aus. Bekannt wurde Dannenbring als Übersetzer von Max Käsers einbändigem Kompaktlehrbuch Römisches Privatrecht ins Englische. Diese Übersetzung erlebte (trotz mancherlei Schwierigkeiten, insbesondere nach dem Wechsel des Verlages) vier Auflagen). Zu Dannenbrings Triumph wurde Käser damit von ihm öfter ins Englische
    4) Der Vf. hat einer auf den ersten Blick eher spröden Materie zahlreiche interessante Erkenntnisse abgewonnen; dies gilt auch fur die hier nicht näher besprochenen Ausführungen zur Rechtsentwicklung im Mittelalter sowie in der Neuzeit... more
    4) Der Vf. hat einer auf den ersten Blick eher spröden Materie zahlreiche interessante Erkenntnisse abgewonnen; dies gilt auch fur die hier nicht näher besprochenen Ausführungen zur Rechtsentwicklung im Mittelalter sowie in der Neuzeit und zum geltenden Recht. Stets bewegen sich seine Erörterungen dabei auf einem Achtung gebietenden gedanklichen Niveau; besonderes Lob verdient der Scharfsinn seiner Exegesen im römisch-rechtlichen Teil der Untersuchung. Auf weitere romanistische Arbeiten des Vf. ist daher zu hoffen!
    I compilatori di Giustiniano inserirono la formula Res iudicata pro veritate accipitur, utilizzata da Ulpiano D.1.5.25 come motivazione, nel passo D.50.17.207 delle loro regulae iuris antiqui. Essi non vi inserirono pero il principio... more
    I compilatori di Giustiniano inserirono la formula Res iudicata pro veritate accipitur, utilizzata da Ulpiano D.1.5.25 come motivazione, nel passo D.50.17.207 delle loro regulae iuris antiqui. Essi non vi inserirono pero il principio opposto, di importanza pratica notevolmente maggiore, Res inter alios iudicata aliis non praeiudicat.
    Ubersicht: I. Prinzipielles zum peculium. - II. Unterschiede zwischen Verpflichtungen und Verfugungen. - III. Ohne zusatzliche Zustimmung des Gewalthabers nur lukrative Adquisitionen, keine onerosen Verfugungen, trotz unbeschrankbarer... more
    Ubersicht: I. Prinzipielles zum peculium. - II. Unterschiede zwischen Verpflichtungen und Verfugungen. - III. Ohne zusatzliche Zustimmung des Gewalthabers nur lukrative Adquisitionen, keine onerosen Verfugungen, trotz unbeschrankbarer Kontrahierungsfreiheit von Sondergutsinhabern. - IV. Enthielt jede Sondergutsbestellung eine generelle Verfugungsermachtigung? - V. Die Verleihung der libera administratio als zweiter, ausdrucklicher Akt der Auszeichnung vertrauenswurdiger Gewaltunterworfener. - VI. Leistungen durch den Sondergutsinhaber. - VII. Leistungen an den Sondergutsinhaber. - VIII. Ubereignung und Verpfandung durch den Sondergutsinhaber. - IX. Grenzen der libera administratio: - 1. Mutmaslicher Wille des Herrn (quaestio facti); - 2. fraus creditorum; - 3. Darlehnsgewahrung entgegen dem SC Macedonianum. - X. Unentgeltliche Geschafte: - 1. Schenkungen; - 2. Interzessionen; - 3. Sklavenfreilassungen. - XI. Erlas (pactum) bzw. Vergleich (transactum) und Eidesleistung. - XII. Die libera administratio des Prokurators. - XIII. Ergebnisse und Schlusbetrachtungen. - XIV. Einschlagiges Schrifttum.
    Quotations of Gaius and of pseudo-Pauls' Sentences in the Lex Romana Burgundionum (ca. 420 AD)

    And 80 more