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Gesetz, betreffend die deutsche Flotte. Vom 14. Juni 1900

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel: Gesetz, betreffend die deutsche Flotte.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1900, Nr. 21, Seite 255 - 259
Fassung vom: 14. Juni 1900
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 20. Juni 1900
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[255]

(Nr. 2677.) Gesetz, betreffend die deutsche Flotte. Vom 14. Juni 1900.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

I. Schiffsbestand.

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§. 1.

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Es soll bestehen:
1. die Schlachtflotte:
aus 2 Flottenflaggschiffen,
4 Geschwadern zu je 8 Linienschiffen,
8 Großen Kreuzern als Aufklärungsschiffen;
24 Kleinen Kreuzern
2. die Auslandflotte:
aus 3 Großen Kreuzern,
10 Kleinen Kreuzern;
3. die Materialreserve:
aus 4 Linienschiffen,
3 Großen Kreuzern,
4 Kleinen Kreuzern.
Auf diesen Sollbestand kommen bei Erlaß dieses Gesetzes die in der Anlage A aufgeführten Schiffe in Anrechnung. [256]

§. 2.

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Ausgenommen bei Schiffsverlusten sollen ersetzt werden:
Linienschiffe nach 25 Jahren,
Kreuzer nach 20 Jahren.
Die Fristen laufen vom Jahre der Bewilligung der ersten Rate des zu ersetzenden Schiffes bis zur Bewilligung der ersten Rate des Ersatzschiffes.
Für den Zeitraum von 1901 bis 1917 werden die Ersatzbauten nach der Anlage B geregelt.

II. Indiensthaltung.

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§. 3.

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Bezüglich der Indiensthaltung der Schlachtflotte gelten folgende Grundsätze:
1. Das 1. und 2. Geschwader bilden die aktive Schlachtflotte,
das 3. und 4. Geschwader die Reserve-Schlachtflotte.
2. Von der aktiven Schlachtflotte sollen sämmtliche, von der Reserve-Schlachtflotte die Hälfte der Linienschiffe und Kreuzer dauernd im Dienste gehalten werden.
3. Zu Manövern sollen einzelne außer Dienst befindliche Schiffe der Reserve-Schlachtflotte vorübergehend in Dienst gestellt werden.

III. Personalbestand.

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§. 4.

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An Deckoffizieren, Unteroffizieren und Gemeinen der Matrosendivisionen, Werftdivisionen und Torpedo-Abtheilungen sollen vorhanden sein:
1. volle Besatzungen für die zur aktiven Schlachtflotte gehörigen Schiffe, für die Hälfte der Torpedoboote, die Schulschiffe und die Spezialschiffe,
2. Besatzungsstämme (Maschinenpersonal 2/3, übriges Personal ½ der vollen Besatzungen) für die zur Reserve-Schlachtflotte gehörigen Schiffe sowie für die 2. Hälfte der Torpedoboote,
3. 1½fache Besatzungen für die im Auslande befindlichen Schiffe,
4. der erforderliche Landbedarf,
5. ein Zuschlag von 5 Prozent zum Gesammtbedarfe.

IV. Kosten.

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§. 5.

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Die Bereitstellung der zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Mittel unterliegt der jährlichen Festsetzung durch den Reichshaushalts-Etat.

§. 6.

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Insoweit vom Rechnungsjahr 1901 ab der Mehrbedarf an fortdauernden und einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats der Marineverwaltung den [257] Mehrertrag der Reichsstempelabgaben über die Summe von 53.708.000 Mark hinaus übersteigt, und der Fehlbetrag nicht in den sonstigen Einnahmen des Reichs seine Deckung findet, darf der letztere nicht durch Erhöhung oder Vermehrung der indirekten, den Massenverbrauch belastenden Reichsabgaben aufgebracht werden.

V. Schlußbestimmung.

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Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit den Gesetzen, betreffend Abänderung des Reichsstempelgesetzes vom 27. April 1894 (Reichs-Gesetzbl. S. 381), und, betreffend die Abänderung des Zolltarifgesetzes, in Kraft.
Das Gesetz, betreffend die deutsche Flotte, vom 10. April 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 165) wird aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Castell Saalburg bei Homburg v. d. Höhe, den 14. Juni 1900.
(L. S.)  Wilhelm.

  Fürst zu Hohenlohe.

[258]

Anlage A. Nachweisung der bei Erlaß dieses Gesetzes auf den Sollbestand in Anrechnung kommenden Schiffe.

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27 Linienschiffe. 12 Große Kreuzer. 29 Kleine Kreuzer.
1. Bayern. 1. König Wilhelm. 1. Zieten.
2. Sachsen. 2. Kaiser. 2. Blitz.
3. Württemberg. 3. Deutschland. 3. Pfeil.
4. Baden. 4. Kaiserin Augusta. 4. Arkona.
5. Oldenburg. 5. Hertha. 5. Alexandrine.
6. Brandenburg. 6. Victoria Louise. 6. Greif
7. Kurfürst Friedrich Wilhelm. 7. Freya. 7. Irene.
8. Weißenburg. 8. Hansa. 8. Prinzeß Wilhelm.
9. Wörth. 9. Vineta. 9. Schwalbe.
10. Kaiser Friedrich III. 10. Fürst Bismarck. 10. Wacht.
11. Kaiser Wilhelm II. 11. Prinz Heinrich. 11. Jagd.
12. Kaiser Wilhelm der Große. 12. B. 12. Sperber.
13. Kaiser Barbarossa. 13. Bussard.
14. Kaiser Karl der Große. 14. Meteor.
15. C. 15. Falke.
16. D. 16. Komet.
17. E. 17. Kormoran.
18. F. 18. Kondor.
19. G. 19. Seeadler.
20. Siegfried. 20. Gefion.
21. Beowulf. 21. Geier.
22. Frithjof. 22. Hela.
23. Hildebrand. 23. Gazelle.
24. Heimdall. 24. Niobe.
25. Hagen. 25. Nymphe.
26. Aegir. 26. C.
27. Odin. 27. D.
28. E.
29. F.

[259]

Anlage B. Vertheilung der in den Jahren 1901 bis 1917 einschließlich vorzunehmenden Ersatzbauten auf die einzelnen Jahre.

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Ersatzjahr. Linienschiffe. Große Kreuzer. Kleine Kreuzer.
1901 1
1902 1 1
1903 1 1
1904 2
1905 2
1906 2 2
1907 2 2
1908 2 2
1909 2 2
1910 1 1 2
1911 1 1 2
1912 1 1 2
1913 1 1 2
1914 1 1 2
1915 1 1 2
1916 1 1 2
1917 2 1
Summe 17 10 29