Textilkennzeichnungsgesetz
Basisdaten | |
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Titel: | Textilkennzeichnungsgesetz |
Abkürzung: | TextilKennzG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Wirtschaftsverwaltungsrecht |
Fundstellennachweis: | 772-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 1. April 1969 (BGBl. I S. 279) |
Inkrafttreten am: | 1. September 1970 |
Neubekanntmachung vom: | 14. August 1986 (BGBl. I S. 1285) |
Letzte Neufassung vom: | Art. 1 G vom 15. Februar 2016 (BGBl. I S. 198) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
24. Februar 2016 (Art. 3 G vom 15. Februar 2016) |
GESTA: | E017 |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Das Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) schreibt vor, wie die Fasern, aus denen Textilien bestehen, gegenüber dem Verbraucher deklariert werden müssen. Es wurde am 15. Januar 1969 verabschiedet, und am 15. Februar 2016 unter Berücksichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011[1] über die Bezeichnung von Textilfasern neu gefasst.
Gesetzgebung
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Gemäß Textilkennzeichnungsgesetz (TextilKennzG) ist ein Textilerzeugnis ein Produkt, das zu mindestens 80 % seines Gewichtes aus textilen Rohstoffen hergestellt ist. Es definiert textile Rohstoffe als Fasern einschließlich Tierhaare, die sich verspinnen oder zu textilen Flächengebilden verarbeiten lassen. Der Fasertyp – die Nennung des Markennamens alleine genügt nicht – und sein Mengenanteil in absteigender Reihenfolge am textilen Rohstoff müssen ausgewiesen sein.[2] Pflegehinweise ebenso wie Herkunftsbezeichnungen sind nicht vorgeschrieben. Ein Vertrieb in Deutschland muss alle Angaben in deutscher Sprache machen, jedoch sind auch Angaben in Fremdsprachen, allerdings nur als Zusatz zu den deutschsprachigen Angaben, erlaubt.
Des Weiteren regelt § 9 Abs. 2 TextilKennzG den Handelsgewichtszuschlag unter Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 (Textilkennzeichnungsverordnung) und insbesondere deren Anhänge VII, VIII und IX.[3]
Das Bild rechts zeigt ein Beispiel eines Textillabels. Es enthält die notwendige Angabe der Zusammensetzung, hier 60 % Baumwolle und 40 % Polyester. Ein Markenname wie Trevira statt der Bezeichnung Polyester wäre nach dem TextilKennzG nicht erlaubt. Die Angabe von Textilpflegesymbolen ist nicht vorgeschrieben, hilft aber beim Waschen und Reinigen, das richtige Verfahren auszuwählen.
Das ursprüngliche Textilkennzeichnungsgesetz setzte die Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen in nationales Recht um.
Siehe auch
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]Literatur
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- Thomas Lange, Wolfgang Quednau: Kommentar zur europäischen Textilkennzeichnungsverordnung. Deutscher Fachverlag, Frankfurt am Main 2014, ISBN 978-3-86641-278-1.
Weblinks
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ZeitZeichen, WDR: Textilkennzeichnungsgesetz verabschiedet (am 15. Januar 1969)
- Text des Textilkennzeichnungsgesetz
- Zusammenfassung zum Textilkennzeichnungsgesetz (PDF; 174 kB)
- Richtlinie 96/74/EG in der konsolidierten Fassung vom 23. Februar 2007
- Zusammenfassung der praktischen Bedeutung der Textilkennzeichnung in Wettbewerb und Online-Handel
Einzelnachweise
[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]- ↑ Verordnung (EU) Nr. 1007/2011
- ↑ Neues Textilkennzeichnungsgesetz – Was ändert sich?. IT-Recht Kanzlei. Abgerufen am 13. März 2016
- ↑ Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates. In: ABl. L 272/1 vom 18. Oktober 2011, geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2018/122 der Kommission vom 20. Oktober 2017 zur Änderung der Anhänge I, II, VI, VIII und IX der Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen. In: ABl. L 22/3 vom 26. Januar 2018.