Diskussion:Natürliche Person
(ohne Titel)
[Quelltext bearbeiten]"Rechtssubjekte, die keine Menschen sind, nennt man juristische Personen."
somit sind alle juristischen personen keine menschen? ich finde den ausdruck ungünstig. (nicht signierter Beitrag von 193.81.246.3 (Diskussion) 09:14, 19. Jan. 2006)
Die juristische Person ist kein Mensch. Der Mensch ist real, die juristische Person ist NUR eine angewandte juristische FIKTION. (nicht signierter Beitrag von 91.64.45.72 (Diskussion) 19:55, 18. Okt. 2023 (CEST))
"Nach einer Lehrmeinung sollen jedoch auch Tote unter bestimmten Voraussetzungen rechtsfähig bleiben."
Hier gehört eine Quellenangabe herein. Nach wessen Lehrmeinung? 217.229.48.199 22:21, 18. Mär. 2008 (CET)
Sind eigentlich Gesellschaften, die keine juristischen Personen sind, auch natürliche Personen? (nicht signierter Beitrag von Swissjohnny (Diskussion | Beiträge) 15:33, 12. Sep. 2008)
unlesbare Ansicht im Firefox
[Quelltext bearbeiten]Abschnitt Sonstiges ist in der Normalansicht unlesbar, wird verdeckt durch die Grafik davor---91.34.212.94 02:19, 9. Dez. 2015 (CET)
Im Palandt ist "natürliche Person" als "Sklave" bezeichnet/synonymisiert
[Quelltext bearbeiten]Im Standardwerk "Palandt. Bürgerliches Gesetzbuch", bearbeitet von Brudermüller, Ellenberger, Götz, Grüneberg, Herrler, Sprau, Thorn, Weidenkaff, Weidlich und Wicke, aus der Reihe "Beck'sche Kurzkommentare" des Verlages Beck, 79. Ausgabe, veröffentlicht im Jahr 2020, steht ganz zu Beginn im Allgemeinen Teil unter "Titel 1. Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer" auf Seite 11 (Fett- und Kursivschriftauszeichnungen im Original):
"1 Beginn der Rechtsfähigkeit. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt."
Und darunter als Kommentar dazu (ungewöhnl. Abkürzungen im Original):
"1) Beginn der Rechtsfähigkeit. – a) Jeder Mensch ist rechtsfähig, ohne Rücksicht auf Staatsangehörigk, Geschlecht od Herkunft. Die RFähigk kann dem Menschen d[ur]ch behördl od gerichtl Entsch nicht aberkannt werden; sie kann auch nicht dch eine VerzichtsErkl ihres Trägers aufgehoben od beschränkt werden. Soweit ausländ Recht völkerrechtswidr natürl Pers (Sklaven) die RFähigk vorenthält, ist es gem EG 6 nicht zu beachten."
Die Abkürzung "völkerrechtswidr" kann hier nur für das als Adverb fungierende und sich aufs Verb "vorenthält" beziehende Wort "völkerrechtswidrig" stehen (und nicht für das Wort "völkerrechtswidrige", was sich dann als Adjektiv auf das Nomen "Personen" oder auf den Terminus "natürliche Personen" beziehen würde), da nur Handlungen rechtswidrig sein können, nicht Personen (also ihre Existenz). Hier wird also "natürliche Personen" (nicht: "völkerrechtswidrige natürliche Personen") mit "Sklaven" synonymisiert. --2003:E5:771E:7260:C84D:E5A2:FDB0:1C40 02:17, 25. Jul. 2023 (CEST)
- Sofern ein Staat das Völkerrecht missachtet, weil es – de facto oder auch konstitutionell legitimiert – Sklaverei betreibt (Beispiel: Mauretanien: Verhältnis zu den ʿAbīd), so wird diese Person durch den Einbezug über das Einführungsgesetz zum BGB (= EG 6 (Öffentliche Ordnung)) geschützt. Bedeutet: Nichtanwendung der Rechtsnorm des Herkunftsstaates wegen Unvereinbarkeit mit deutschem Recht, insbesondere den Grundrechten. Sklaven wurden im antiken Rom bisweilen als Sache behandelt, eine Rechtstradition, die sich außerhalb aller Rechtsstaatlichkeit im einen oder anderen Staat fortgesetzt hat oder sich reetablierte. Sklaven sind somit nicht synonym zur natürlichen Person, sondern sie sind natürliche Personen. --Stephan Klage (Diskussion) 10:06, 25. Jul. 2023 (CEST)