Cane Corso Italiano

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Cane Corso Italiano
Cane Corso Italiano
FCI-Standard Nr. 343
2.1 Doggenartige Hunde
Ursprung:

Italien

Alternative Namen:

Cane Corso, Italienischer Corso-Hund, Cane di Macellaio

Widerristhöhe:

Rüden: 64–68 cm
Hündinnen: 60–64 cm
Toleranz ± 2 cm

Gewicht:

Rüden: 45–50 kg
Hündinnen 40–45 kg

Liste der Haushunde

Der Cane Corso Italiano ist eine von der FCI (Nr. 343, Gr. 2, Sek. 2.1) anerkannte italienische Hunderasse.

Herkunft und Geschichtliches

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Ursprung und die Abstammung des Cane Corso (auch oft „italienische Dogge“ oder „italienischer Moloss“ genannt) ist noch nicht sicher belegt worden. Eine Abstammung vom Mastino Napoletano, der selbst als eine Variante des Cane Corso bezeichnet wird, ist umstritten. Sicher ist, dass es in Süditalien und Sizilien schon im 4. Jahrhundert eine Form des Hundes gab (italienischer Hirtenhund) und dass der canis pugnacis (oder römischer Molosserhund/Cane di Macellaio), der größtmögliche Vorfahre des Cane Corso, jahrhundertelang die antiken Römer als Kriegs- und Hütehund begleitete. Neuesten Nachforschungen zufolge sollen Cane Corso und der Mastino Napoletano Nachfahren des alten canis pugnacis (umgangssprachlich „römischer Molosserhund“) sein. 1996 erfolgte die Anerkennung durch die FCI.

Der Cane Corso ist ein großer (bis 68 cm, 50 kg), kräftiger, deutlich molosserartiger Hund, der insgesamt etwas länger als hoch sein sollte. Das Haar ist kurz, glänzend, sehr dicht, wenig Unterwolle in schwarz, bleigrau, schiefergrau, hellgrau, hell falbfarben, hirschrot, dunkel falbfarben, gestromt in allen Schattierungen mit grauer oder schwarzer Maske, die nicht über die Augen hinaus reichen sollte. Breiter, molossoider Kopf, markanter Stirnabsatz mit sichtbarer Stirnfurche und betonten Augenbrauenbogen, leichter Vorbiss, Schnauze/Oberkopf Verhältnis 1 zu 2. Die Ohren sind sehr hoch angesetzt, dreieckig, hängend, mit einem breiten Ansatz.

Verwendung und Wesen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

In Italien arbeiten diese Hunde oft im Rudel und werden als Familien-, Schutz-, Herdentreiber- oder Hütehunde gehalten[1] und sind außerhalb Italiens relativ selten anzutreffen. Sie gelten als gelehrig, arbeitsfreudig, ruhig, freundlich, treu, anschmiegsam, verspielt, sportlich und verhalten sich Fremden gegenüber eher gleichgültig, solange ihre Familien oder deren Besitz nicht bedroht werden.

Haltungsverbote und -einschränkungen

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Der Cane Corso wird in Bayern, in Liechtenstein und in den Schweizer Kantonen Genf, Freiburg, Glarus, Schaffhausen, Thurgau und Tessin in Rasselisten als Listenhund geführt. Im Kanton Genf ist seine Haltung verboten.

Im § 10 vom Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen werden Hunde der Rasse Alano mit gefährlichen Hunden weitgehend gleichgestellt.

„Zunächst wurde beim Vollzug des Gesetzes davon ausgegangen, dass zu den Hunden der Rasse Alano auch Hunde der Rassen Cane Corso und Dogo Canario wegen ihrer gemeinsamen Abstammung zugehörig seien. Das Verwaltungsgericht Köln hat mit rechtskräftigem Urteil vom 6. September 2007 (Az. 20 K 5671/05) jedoch entschieden, dass Hunde der Rassen Cane Corso und Dogo Canario keine Hunde im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW sind.“

Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen[2]
Commons: Cane Corso Italiano – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Cane Corso – treuer Wächter seines Rudels. In: Fressnapf.de. 2023, abgerufen am 19. Juli 2023 (deutsch).
  2. Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen: Bericht über die Auswirkungen des Hundegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 656) und der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Durchführung des Landeshundegesetzes NRW (DVO LHundG NRW) vom 19. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 85), geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662). 2008, S. 3 (online [PDF; 1,6 MB]).