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Druckkostenverlag

Art von Buchverlag

Der Begriff Druckkostenverlag bezieht sich in der Regel auf einen Zuschussverlag, der für die Erstellung einer Buchveröffentlichung von Dritten oder den Autoren selbst einen so genannten Druckkostenzuschuss im Sinne einer anteiligen Übernahme der Kosten für den Druck bzw. die Herstellung und ggf. auch für Vertrieb und Lagerhaltung erhebt. Auch die Bezeichnung Druckkostenzuschussverlag wird dafür verwendet.[1]

Mögliche Zuordnungen und Abgrenzungen

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Der Druckkostenverlag unterscheidet sich laut Eduard Schönstedt von anderen Geschäftsmodellen eines Zuschussverlags, die entweder als Herstellkostenverlag eine Übernahme sämtlicher, auch über die für den Druck hinausgehenden Kosten oder als Selbstkostenverlag eine Übernahme sämtlicher Kosten für die Erstellung inklusive einer zuvor einkalkulierten Gewinnspanne für den Hersteller erheben. Als seriös schätzt er ein, wenn heute wie in der Vergangenheit wissenschaftliche Literatur wie Dissertationen, Habilitationen und abgeschlossene Monographien mit Druckkostenzuschüssen publiziert werden. Aufgrund ihres Spezialcharakters können sie oft nicht kommerziell verlegt werden, weil ihre Zielgruppe minimal ist.[1]

Da in der Praxis die Begriffe Zuschussverlag wie auch Druckkostenverlag, Druckkostenzuschussverlag, Herstellkostenverlag und Selbstkostenverlag teilweise unterschiedlich definiert sind, ist eine eindeutige Zuordnung erschwert. Auch muss die Zuschreibung der Verlage nicht dem tatsächlichen Geschäftsmodell entsprechen, z. B. wenn Selbstkostenverlage als Druckkostenzuschussverlag (DKZV) bezeichnet werden, obwohl es nicht nur ein Zuschuss ist.[2]

In einem Zeit-Artikel von 1975 berichtet Armin Ayren, wie er mehrere Angebote für generell nur schwer verkäufliche Lyrik-Bände angefordert hatte und anschließend lediglich auf ein einziges verweisen konnte, das den Kriterien eines Druckkostenverlags entsprochen hätte.[3]

Buchverlage im traditionellen Sinne bzw. Publikumsverlage definieren sich gerade dadurch, dass sie das gesamte unternehmerische Risiko übernehmen und demzufolge von ihren Autoren auch keinerlei Druckkostenzuschuss einfordern. Druckkostenverlage insbesondere im Verhältnis zu den Autoren dennoch als Verlag einzuordnen setzt voraus, dass sie mit den Autoren einen Verlagsvertrag (z. B. in Deutschland nach § 1 Verlagsgesetz) schließen und ihnen für die eingeforderten Zuschüsse z. B. einen vergleichsweise höheren Gewinnanteil an verkauften Exemplaren einräumen sowie auf eigenes Risiko die Kosten für Lektorat, Lagerhaltung (sofern fixe Auflagen z. B. im Offsetdruck hergestellt wurden), Vertrieb und Werbung übernehmen.[4] Ohne diese Merkmale wären sie „kein Verlag im eigentlichen Sinn“.[5]

Siehe auch

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Einzelnachweise

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  1. a b Eduard Schönstedt: Der Buchverlag. Stuttgart 1991, S. 60–62.; siehe: Jong-Rak Shin: Selbstverlag im literarischen Leben des Exils in den Jahren 1933–1945. Dissertation, Juni 2007, S. 21 u. 22, Fußnote 44. (kobra.bibliothek.uni-kassel.de, PDF, 793 kB); des Weiteren wird Schönstedt und der von ihm gebrauchte Begriff Druckkostenverlag zitiert in: Verena Huber: Zur Typologisierung der aktuellen deutschen Verlagslandschaft. (= Alles Buch). Buchwissenschaft / Universität Erlangen-Nürnberg, 2012, ISBN 978-3-940338-27-3, S. 19. (alles-buch.uni-erlangen.de, PDF)
  2. Verlagswörterbuch – D (Memento vom 12. November 2011 im Internet Archive) des Autorenhaus Verlags: „Druckkostenzuschussverlag: Fälschlicherweise gebrauchter Begriff für Unternehmen, die sich vom Autor dafür bezahlen lassen, dass sie sein Werk drucken, aber meist weit mehr als einen Zuschuss zu den Druckkosten nehmen.“ online abrufbar unter autoren-magazin.de
  3. Armin Ayren: Das Geschäft mit den Dichtern. In: Die Zeit. Nr. 48/1975, 21. November 1975. (zeit.de, abgerufen am 3. Februar 2013)
  4. Siehe S. 177 u. 178 hier bezogen auf „Zuschussverlag“, In: Karin Lackner, Lisa Schilhan, Christian Kaier (Hrsg.): Publikationsberatung an Universitäten. Transcript Verlag, Bielefeld 2020, ISBN 978-3-8376-5072-3. (transcript-verlag.de) (Memento vom 30. Juni 2020 im Internet Archive)
  5. Siehe dazu Absatz 4 des Urteils vom Landgericht Köln in der Rechtsprechungsdatenbank NRW: LG Köln, AZ: 28 O 334/07, 14. Mai 2008