Bundesverwaltungsgericht Verkaufsoffene Sonntage in Berlin rechtens
Seit Jahren streitet sich die Gewerkschaft ver.di mit dem Berliner Senat wegen verkaufsoffener Sonntage. Jetzt haben die Verwaltungsrichter entschieden: Diese Öffnungen waren rechtens. Es ging um drei Sonntage im Jahr 2018.
Das Land Berlin hat im Jahr 2018 wegen besonders publikumswirksamer Veranstaltungen drei verkaufsoffene Sonntage zurecht zugelassen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden - nach vier Jahren Rechtsstreit zwischen dem Berliner Senat und der Gewerkschaft ver.di. Damit bestätigten die Bundesrichter die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom Mai 2020.
Mehr Besucher bei Veranstaltungen
Zur Begründung hieß es unter anderem: "Es war davon auszugehen, dass die von den Veranstaltungen an einem Sonntag jeweils angezogene Besucherzahl die Anzahl der von der Ladenöffnung angezogenen Besucher überstieg", sagte die Vorsitzende Richterin des Achten Senats, Ulla Held-Daab.
Die Berichterstatterin in dem Revisionsverfahren, Richterin Petra Hoock, hatte ausgerechnet, dass an den drei Sonntagen jeweils zwischen 40.000 und 50.000 zusätzliche Besucher zu den jeweiligen Veranstaltungen in der Hauptstadt waren. Außerdem kam Hoock bei ihren Berechnungen auf eine Zahl von rund 20.250 Menschen, die auch ohne eine solche Veranstaltung sonntags in Berlin einkaufen würden.
Verschiedene Großveranstaltungen fanden statt
Im konkreten Fall hatte das Land Berlin im Jahr 2019 für den 28. Januar, den 18. Februar und 11. März verkaufsoffene Sonntage festgelegt. An diesen drei Sonntagen durften Einzelhändler in ganz Berlin zwischen 13 und 20 Uhr ihre Geschäfte öffnen. Als Anlässe dienten am 28. Januar die Internationale Grüne Woche und das zeitgleich stattfindende Berliner Sechstagerennen, am 18. Februar die Berlinale und am 11. März die Internationale Tourismus-Börse.
Dagegen hatte ver.di geklagt und im April 2019 vor dem Verwaltungsgericht Berlin zunächst recht bekommen. Nach der Niederlage vor dem Oberverwaltungsgericht rund ein Jahr später reichte die Gewerkschaft Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein, die nun zurückgewiesen wurde.
Sonntagsruhe genießt besonderen Schutz
Generell genießt das Verbot der Sonntagsarbeit in der Bundesrepublik besonderen Schutz - aufgrund einer Regelung im Grundgesetz, die aus der Verfassung der Weimarer Republik übernommen worden ist. Demnach sollen Sonn- und Feiertage als "Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung" gesetzlich geschützt bleiben.
"Ausnahmen kommen bei mehrtägigen Großveranstaltungen von nationalem oder internationalem Rang in Betracht, wenn sich deren Ausstrahlungswirkung auf das gesamte Gebiet der Kommune erstreckt", erläuterte Held-Daab.
Das war hier bei den drei Sonntagen im Jahr 2018 in Berlin nach Einschätzung der Bundesrichter der Fall. Ver.di hatte hingegen angeführt, in den Außenbezirken der Hauptstadt sei von diesen Veranstaltungen nichts zu merken. Sie hätten deshalb keine prägende Wirkung für ganz Berlin.
(AZ: 8 C 6.21)