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Deutscher Bundestag

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Deutscher Bundestag
— BT —
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Basisdaten
Sitz: Reichstagsgebäude in Berlin
Legislaturperiode: vier Jahre
Erste Sitzung: 7. September 1949
Abgeordnete: 733 (davon 136 Überhang- und Ausgleichsmandate)
Aktuelle Legislaturperiode
Letzte Wahl: 26. September 2021 sowie Teilwiederholung am 11. Februar 2024[1]
Nächste Wahl: voraussichtlich am 23.02.2025
Vorsitz: Bundestagspräsidentin
Bärbel Bas (SPD)
Vizepräsidenten
Aydan Özoğuz (SPD)
Yvonne Magwas (CDU)
Katrin Göring-Eckardt (Grüne)
Wolfgang Kubicki (FDP)
Petra Pau (Linke)
Mitglieder nach Fraktionen/Gruppen
        


Sitzverteilung: Gesamt: 733 Sitze
Regierung (325)
  • SPD 207
  • Grüne 117
  • Parteilose 1
  • Opposition (408)
  • Union 196
  • CDU 153
  • CSU 43
  • FDP 90
  • AfD 76
  • Linke (Gruppe) 28
  • BSW (Gruppe) 10
  • Fraktionslose 8
  • AfD 1
  • SSW 1
  • Parteilose 6
  • Website
    www.bundestag.de
    Plenarsaal
    Plenarsaal
    Großes Bundessiegel der Bundesrepublik Deutschland als Siegel des Präsidenten des Bundestages
    Flagge der Einheit vor dem Sitz des Deutschen Bundestages im Reichstagsgebäude in Berlin, als Denkmal am 3. Oktober 1990 gehisst
    Bundeskanzlerin Angela Merkel bei einer Debatte im Plenarsaal des Deutschen Bundestages, links die Bank der Bundesregierung, 2014

    Der Deutsche Bundestag[2] (Abkürzung BT)[3] ist die Volksvertretung sowie als Parlament das gesetzgebende Organ der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin.[4] Der Bundestag wird im politischen System Deutschlands als einziges Verfassungsorgan des Bundes unmittelbar vom Staatsvolk, den deutschen Staatsbürgern, gewählt gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG i. V. m. Art. 38 GG.[5][6] Als Repräsentationsorgan handelt der Bundestag bei Wahrnehmung seiner Aufgaben aus eigenem Recht, nicht kraft Delegation, Auftrags oder ihm von dritter Seite erteilter Vertretungsmacht.[2] Die Entscheidungen, die er trifft, werden dem deutschen Volk – wie die Entscheidungen der übrigen Staatsorgane – zugerechnet; „der Wille des Parlaments gilt als (hypothetischer) Volkswille“.[2]

    Die gesetzliche Anzahl seiner das ganze Volk vertretenden[7] Mitglieder beträgt bislang 598 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BWahlG. Die tatsächliche Mitgliedszahl kann aufgrund von Überhang- und Ausgleichsmandaten höher sein. Dem 20. Deutschen Bundestag gehören die Rekordzahl von 736 Mandaten (Stand 2024 733 Mandate[8]) an, womit der Deutsche Bundestag die größte frei gewählte nationale Parlamentskammer der Welt ist.[9] Der 20. Deutsche Bundestag hat am 17. März 2023 mit der Wahlrechtsreform zur Reduzierung der Abgeordnetenzahl die Zuteilung von Bundestagssitzen per Überhang- und Ausgleichsmandaten abgeschafft.[10][11] Zukünftig beträgt die Anzahl der Mitglieder immer 630.[12][13]

    Eine Legislaturperiode des Bundestages endet grundsätzlich nach vier Jahren[14] oder davor durch Auflösung.[15] Die Mitglieder des Deutschen Bundestages (MdB) können sich zu Fraktionen oder Gruppen zusammenschließen und genießen damit einen besonderen Verfahrens- und Organisationsstatus.[16][17] Dem Bundestag steht der Präsident des Deutschen Bundestages (kurz: Bundestagspräsident) vor,[18] der zugleich den Vorsitz in der Bundesversammlung[19] und im Gemeinsamen Ausschuss führt.[20] Aktuelle Bundestagspräsidentin ist Bärbel Bas (SPD).[21][22]

    Als Vizepräsidenten und Stellvertreter des Präsidenten sind Aydan Özoğuz (SPD), Yvonne Magwas (CDU), Katrin Göring-Eckardt (Grüne), Wolfgang Kubicki (FDP) und Petra Pau (Linke) gewählt.[23] Der Alterspräsident, 2021 war dies Wolfgang Schäuble (CDU), leitet gemäß Geschäftsordnung die erste Sitzung des Deutschen Bundestages zum Beginn einer neuen Legislaturperiode.[24][25]

    Der Bundestag hat eine Vielzahl von Aufgaben: Er hat die Gesetzgebungs­funktion, das heißt, er schafft das Bundesrecht[26] und ändert das Grundgesetz, die Verfassung.[27] Hierbei bedarf es häufig der Mitwirkung des Bundesrates,[28] eines selbständigen Verfassungsorgans, das Aufgaben vergleichbar mit denen einer Zweiten Parlamentskammer (international üblicherweise als Oberhaus eingeordnet) hat.[16][29] Der Bundestag genehmigt Verträge mit anderen Staaten und Organisationen (internationale Verträge) und beschließt den Bundeshaushaltsplan.[16][30] Im Rahmen seiner Kreationsfunktion wählt er unter anderem mit absoluter Mehrheit den Regierungschef (Bundeskanzler)[31] und wirkt mit bei der Wahl des Staatsoberhauptes (Bundespräsident),[32] der Bundesrichter[33] und anderer wichtiger Bundesorgane[16][30]. Der Bundestag übt die parlamentarische Kontrolle gegenüber der Regierung und der Exekutive des Bundes aus,[34] er kontrolliert auch den Einsatz der Bundeswehr.[35][36][16] Politisch bedeutsam ist die Öffentlichkeitsfunktion, wonach der Bundestag die Aufgabe hat, die Wünsche des Volkes auszudrücken und es umgekehrt zu informieren.[16]

    Der Deutsche Bundestag hat seinen Sitz seit 1999 im Reichstagsgebäude im Berliner Bezirk Mitte.[37] Daneben unterhält er noch eine Reihe weiterer Funktionsgebäude zur Unterstützung der parlamentarischen Arbeit.[38] Das Reichstagsgebäude wird von der Polizei beim Deutschen Bundestag geschützt, die dem Bundestagspräsidenten untersteht.[39][40]

    Plenarsaal

    Plenarsaal des Deutschen Bundestages
    „Fette Henne“ mit Reichstagskuppel

    Der Plenarsaal, in dem neben dem Deutschen Bundestag auch die Bundesversammlung tagt, ist der größte Versammlungssaal im Reichstagsgebäude.[41]

    In der Mitte der Stirnseite befindet sich der Sitzungsvorstand mit dem Bundestagspräsidenten bzw. seinem Vertreter und zwei Schriftführern, dahinter der Direktor beim Deutschen Bundestag und die Mitarbeiter des Plenarassistenzdienstes.[42] Vom Sitzungsvorstand aus auf der linken Stirnseite befinden sich der Sitz des Wehrbeauftragten und die Bundesratsbank, auf der rechten Seite die Regierungsbank.[43] Der jeweils dem Präsidium nächstgelegene Platz ist dem Bundeskanzler und dem Bundesratspräsidenten vorbehalten.[43]

    Hinter dem Pult des Präsidiums stehen die Bundes- und die Europaflagge unter dem großen, 2,5 Tonnen schweren Bundestagsadler (die „Fette Henne“).[44] Bei der Bundesflagge handelt es sich um eine Nachbildung der Hauptfahne des im sogenannten Vormärz die Forderungen nach Einheit und Freiheit demonstrierenden Hambacher Festes von 1832, bei der der dritte Streifen aus Goldlurex besteht. Sie wurde dem Deutschen Bundestag 1949 von der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen anlässlich des ersten Zusammentretens des Parlaments in Bonn geschenkt und 1999 während der parlamentarischen Sommerpause erneuert.[45] Den Mittelpunkt des Plenarsaals bildet das Rednerpult.[46] Vor dem Redner sitzen die Stenografen[47] und die Mitglieder des Bundestages.[48]

    Sitzordnung im Deutschen Bundestag[49]: Der Präsident sieht vor sich das Plenum.[50] Von ihm aus rechts im Halbkreis sitzen die Abgeordneten der AfD.[51] Daneben sitzen die Abgeordneten der CDU/CSU und anschließend mittig die FDP. Links-mittig sitzt die Fraktion von Bündnis 90/Die Grünen, und in der linken Hälfte des Plenums hat die SPD-Fraktion ihren Platz.[52] Obwohl die Grünen in ihrer Anfangszeit als „linker“ als die SPD betrachtet wurden, bestand die SPD 1983 darauf, dass links von ihr keine Fraktion sitzen darf.[53] Bei dieser Aufteilung blieb es bis zur Wiedervereinigung.[54] Seither sitzen ganz links außen die Abgeordneten der Partei Die Linke, da beim Einzug der damaligen PDS 1990 die SPD nicht mehr auf ihren äußeren Platz bestand.[53] Über den Abgeordneten sitzen auf eigenen Tribünen Besucher des Bundestages.[55] Sie dürfen keine Zustimmungs- oder Missfallensbekundungen äußern;[56] sie können bei einem Verstoß des Saales verwiesen werden.[57]

    Hinter den Bänken von Bundesregierung und Bundesrat befinden sich Tafeln, die mit Leuchtbuchstaben den gerade aktuellen Tagesordnungspunkt anzeigen.[58][59] Ebenso wird mit einem grünen „F“ signalisiert, wenn das Fernsehen überträgt. Acht Kameras sind an unterschiedlichen Positionen im Plenarsaal fest installiert, die von der Regie des Parlamentsfernsehens ferngesteuert werden und welche dem Deutschen Bundestag aufgrund des begrenzten Sitzplatzkontingents von wenigen hundert Zuschauern auf den Tribünen helfen, der Öffentlichkeit die demokratischen Entscheidungen des Bundestages anlässlich Art. 42 GG[60] transparent und sichtbar zu machen.[61] Die Stühle im Deutschen Bundestag werden nach einer Bundestagswahl nach Fraktionen geordnet fest installiert. Der Plenarsaal wird durch ein Spiegelsystem, welches Tageslicht von der Kuppel in den Saal umleitet, zusätzlich erhellt.[62][63]

    Mandatsvergabe

    Verhältniswahl bei der Wahl zum Deutschen Bundestag

    Nach den Wahlrechtsgrundsätzen der personalisierten Verhältniswahl werden Vertreter des Volkes in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl[64] in 299 Wahlkreisen gewählt.[65] Sie erhalten durch die Wahl ein sogenanntes Mandat, den politischen Vertretungsauftrag, den das Wahlvolk dem Mitglied des legislativen Gremiums erteilt.[66] Die Mandatsträger werden Abgeordnete genannt.[67][68] Der Wähler gibt zwei Stimmen ab: Mit seiner Erststimme (auf der linken Seite, siehe Grafik) bei der deutschen Bundestagswahl wird ein Direktkandidat in seinem Wahlkreis gewählt (auch Wahlkreisstimme).[69][70][71][72] Der Kandidat zieht direkt in das Parlament ein, sobald er die relative Mehrheit der Stimmen erreicht hat.[73] Die sogenannte Zweitstimme wird mit einem Kreuz auf der rechten Seite des amtlichen Stimmzettels abgegeben.[72][74][75] Ein ähnliches Wahlsystem findet sich bei einigen Landtagswahlen.[76]

    Die gesetzliche Anzahl[77] der Mitglieder des Bundestages beläuft sich seit dem Beginn der 15. Legislaturperiode auf 598.[78] Für die Verteilung der Sitze ist das Zweitstimmenergebnis entscheidend.[79] Bei der Verteilung werden zunächst die Abgeordneten berücksichtigt, die anhand des Erststimmenergebnisses das Mandat in ihrem Wahlkreis direkt errungen haben – es wird auch von Direktmandat gesprochen.[80][81][82][83] Die übrigen Sitze werden an Kandidaten auf den vorher festgelegten Landeslisten der Parteien vergeben.[80] Hierbei wird eine Partei mit ihren Landeslisten nur berücksichtigt, wenn sie mindestens fünf Prozent der abgegebenen Zweitstimmen oder mindestens drei Direktmandate erhalten hat.[80]

    Es existieren drei typische Verteilungsfälle:

    • Eine Partei hat einen größeren Stärkeanteil errungen als die Direktmandatsanzahl. Es werden ihr weitere Mandate nach Landesliste zugeteilt.[80]
    • Eine Partei hat in einem Bundesland einen kleineren Stärkeanteil errungen als die Direktmandatsanzahl. Sämtliche dieser überzählig errungenen Direktmandate sind gültig, die solcherart gewählten Abgeordneten ziehen unabhängig von der stärkemäßigen Sitzverteilung in das Parlament ein. Die Gesamtzahl der Abgeordneten erhöht sich also um diese Mandate, umgangssprachlich Überhangmandate, und vergrößert damit die gesetzliche Anzahl gemäß § 1 BWahlG. Andere Parteien erhalten in der Regel zusätzliche Ausgleichsmandate.[80]
    • Eine Partei hat einen Stärkeanteil errungen, der genau der Direktmandatsanzahl entspricht. Es werden keine weiteren Mandate zugeteilt.[80]

    Das System der personalisierten Verhältniswahl ermöglicht dem Wähler, einerseits für die von ihm präferierte politische Partei zu stimmen, andererseits eine davon unabhängige Wahl eines Abgeordnetenkandidaten seines Wahlkreises vorzunehmen.[69][84] Die Wahlprüfung übernimmt nach Art. 41 GG der Bundestag selbst, er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter sein Mandat verloren hat und die Verletzung von Rechten bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl (§ 1 des Wahlprüfungsgesetzes).[85][86] Die Entscheidung des Plenums wird vom Wahlprüfungsausschuss vorbereitet.[87] Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag Einspruch gegen die Wahl einlegen und so die Vorbereitung und Durchführung der Wahl auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen.[87] Gegen die Entscheidung des Bundestages kann beim Bundesverfassungsgericht Wahlprüfungsbeschwerde erhoben werden.[88] Der Bundestag tritt spätestens am dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen (Art. 39 Abs. 2 GG).[89]

    Aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde der Deutsche Bundestag verpflichtet, noch vor der Bundestagswahl 2013 das Wahlrecht zu verändern, da die bisherige Praxis der Verteilung der Überhangmandate, wodurch ein negatives Stimmengewicht entstehen konnte, nach Ansicht des Gerichts nicht mit dem Grundgesetz vereinbar war.[90] Am 21. Februar 2013 verabschiedete der Bundestag schließlich ein neues Wahlgesetz mit den Stimmen der Fraktionen von CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen. Die Linksfraktion stimmte dagegen.[91] Das geänderte Wahlrecht sieht vor, dass sämtliche Überhangmandate, die bei einer Wahl entstehen, ausgeglichen werden. So soll das Größenverhältnis der Parteien nach dem Ergebnis der Zweitstimmen gewahrt bleiben. Dies kann zu einer erheblichen Vergrößerung des Bundestages führen.[92][93]

    Repräsentationsprinzip und Selbstauflösung

    Dem Grundgesetz liegt das Prinzip der repräsentativen Demokratie zugrunde, nach dem dem Parlament eine zentrale Rolle in der Staatsorganisation zukommt. Das Volk als Souverän konzentriert damit die personellen und gestaltenden Aufgaben der Staatsgewalt auf die gewählte Volksvertretung und verzichtet im Weiteren auf direkte Entscheidung solcher Fragen. Andere Organe des Bundes werden nicht vom Volk gewählt, plebiszitäre Abstimmungen wären grundsätzlich in Art. 20 GG vorgesehen. Das Parlament ist damit das einzig unmittelbar gewählte Staatsorgan.

    Der Bundestag kann sich nicht selbst auflösen. Unter anderem mit Verweis auf die schlechte Erfahrung häufiger Parlamentsauflösungen und Regierungswechsel in der Weimarer Republik ist bei der Entstehung des Grundgesetzes ein solches Recht verworfen worden. Im Verfassungsverständnis des Grundgesetzes wird Demokratie vor allem als zeitlich begrenzte Machtausübung angesehen; Art. 20 und Art. 39 GG haben in diesem Zusammenhang eine normative Dimension, die die Auslegung anderer Verfassungsregeln, die politische Krisen betreffen, beeinflusst, etwa zur Vertrauensfrage, zum Gesetzgebungsnotstand oder zur Notstandsverfassung. Aus demselben Grund dürfen andere Verfassungsorgane nicht die Parlamentsperiode festlegen, sei es auch mit dem Ziel politischer Stabilität.

    Die Einführung eines Selbstauflösungsrechts des Bundestages durch Grundgesetzänderung wird aus verfassungspolitischer Sicht überwiegend abgelehnt, weil es dem Repräsentationsprinzip zuwiderlaufe und zu Inkonsistenzen im politischen System führe. Insbesondere wird kritisch angemerkt, dass die parlamentarische Macht durch demokratische Legitimation in diesem Fall einer bedenklichen Inflation ausgesetzt sein würde und mittelbar gewählte Staatsorgane im Verhältnis zum direkt gewählten Parlament in ihrer politischen Macht aufgewertet würden. Das Souveränitätsprinzip wäre damit durchbrochen.

    Beteiligte des Deutschen Bundestages, die mit eigenen Rechten ausgestattet sind

    Präsidentin und Vizepräsident/innen

    Die Präsidentin und die Mitglieder des Präsidiums werden für die Dauer der Wahlperiode gewählt (Vgl. Art 39/40 GG). Sie können nicht durch Bundestagsbeschluss abberufen werden.[94] Aus diesem Grunde war ein Antrag auf Abberufung der Vizepräsidentin Pau vor dem Hintergrund der Auflösung der Fraktion DIE LINKE unzulässig.[94] Die fehlende Möglichkeit einer Abberufung soll die Unabhängigkeit der Präsidiumsmitglieder in der Führung der Amtsgeschäfte, insbesondere bei der Leitung der Plenarsitzungen, stärken.[94] Liegen Umstände vor, die den Verbleib eines Präsidiumsmitglieds in seinem Amt zweifelhaft erscheinen lassen, so kommt für eine personelle Veränderung nur der Weg des Rücktritts in Betracht.[94]

    Die Mitglieder des Präsidiums wechseln sich in der Leitung der Bundestagssitzungen ab[95]; nur bei sehr wichtigen Sitzungen führt der Bundestagspräsident tatsächlich für die gesamte Dauer der Sitzung den Vorsitz. Der Bundestagspräsident hat das Hausrecht und die Polizeigewalt im Bundestag (Vgl. § 7 II 1 GOBT). Er ist oberster Dienstvorgesetzter für die Polizei beim Deutschen Bundestag, welche Teil der Bundestagsverwaltung ist (Vgl. § 7 IV 1 GOBT). Auch trifft er die wichtigsten Personalentscheidungen in der Bundestagsverwaltung (Vgl. § 7 IV 2-4 GOBT). Formal werden alle Anschreiben von anderen Verfassungsorganen und auch Gesetzentwürfe aus dem Bundestag an ihn gerichtet. Sie vertritt ferner den Bundestag nach außen (Vgl. § 7 I 1 GOBT)[96] und steht wegen der Direktwahl des Bundestages protokollarisch hinter dem Bundespräsidenten an zweiter Stelle.[97][98] Sie vertritt den Bundestag in allen Rechtsstreitigkeiten; dies geschieht allerdings nicht in eigener Person, sondern durch Prozessvertreter, die für den Bundestag zu bestellen sind.[94] Bei großer Unruhe, die den Fortgang der Verhandlungen in Frage stellt, kann die Präsidentin die Sitzung unterbrechen, notfalls dadurch, dass sie den Präsidentenstuhl verlässt (Vgl. § 40 GOBT). Und schließlich kann die Sitzungsleitung Zuhörer, die durch ungebührliches Betragen oder Lärm die Sitzung stören, von der Tribüne entfernen lassen.[94]

    Präsidium

    Glocke des Bundestagspräsidenten, Plenum im Hintergrund

    Das Bundestagspräsidium besteht aus dem Bundestagspräsidenten und seinen Stellvertretern.[99] Der Präsident kommt einer ungeschriebenen Regel zufolge aus der größten Fraktion des Bundestages, unabhängig davon, ob diese Fraktion Mitglied der Regierungskoalition oder in der Opposition ist.[100] Seit 1994 hat jede Fraktion Anspruch darauf, einen der Vizepräsidenten zu stellen[101]; die von der AfD-Fraktion für dieses Amt vorgeschlagenen Kandidaten konnten bei der Wahl nicht die erforderliche Stimmenmehrheit erreichen.[102][103] Zu seinen Aufgaben gehört zudem die Genehmigung von Delegationsreisen der Ausschüsse und Parlamentariergruppen ins Ausland.[94] Daneben ist es eingebunden in die Überwachung der Einhaltung der Verhaltensregeln durch die Abgeordneten.[94]

    Schriftführerinnen und Schriftführer

    Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer (§ 40 GG). Dabei ist er frei in der Bestimmung ihrer Zahl; in der 20. Wahlperiode gibt es derzeit 67 Schriftführerinnen und Schriftführer, die sich an den Sitzungstagen abwechseln.[94] Die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident und zwei Schriftführer/Schriftführerinnen jeweils von den Koalitionsfraktionen und von den Oppositionsfraktionen und Gruppen, bilden den Sitzungsvorstand.[94] Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten. Sie haben die Schriftstücke vorzulesen, die Verhandlungen zu beurkunden, die Rednerlisten zu führen, die Namen aufzurufen, die Stimmzettel zu sammeln und zu zählen, die Korrektur der Plenarprotokolle zu überwachen und andere Angelegenheiten des Bundestages nach den Weisungen des Präsidenten zu besorgen. Der Präsident verteilt die Geschäfte (§ 7 GOBT). Eine wichtige Rolle fällt ihnen bei Abstimmungen zu, deren Ergebnis sie mit der amtierenden Sitzungsleitung feststellen.[94] Der Sitzungsvorstand kann nur einmütig entscheiden, ob eine Mehrheit von Ja- oder Neinstimmen vorliegt.[94]

    Ältestenrat

    Als gemeinsames Beratungsorgan der Präsidentin und der Fraktionen zur Steuerung der Arbeit des Bundestages sieht die Geschäftsordnung den Ältestenrat vor.[94] Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, seinen Stellvertretern und dreiundzwanzig weiteren von den Fraktionen zu benennenden Mitgliedern (§ 6 Absatz 1 Satz 1 GOBT), darunter die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Fraktionen.[104] Obwohl dem Ältestenrat keineswegs die an Lebens- oder Dienstjahren ältesten Mitglieder des Hauses angehören müssen, sind die Mitglieder des Ältestenrates, welches sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzt[105], stets erfahrene Parlamentarier.[106] Dies liegt daran, dass dieses dem Präsidium zur Seite stehende Gremium eine außerordentlich wichtige Rolle für den Ablauf der Plenarsitzung spielt.[107] Zu seinen Aufgaben gehört die Festlegung, welches Thema wann und wie lange in der Tagesordnung vorgesehen ist.[107] Auch den grundlegenden Plan der Sitzungswochen verabschiedet der Ältestenrat.[106] Der Ältestenrat bietet den Abgeordneten Raum um Kritik an der Sitzungsleitung und Beschwerde gegen Ordnungsmaßnahmen einzulegen und zu diskutieren.[106] Häufig gehören neben dem Bundestagspräsidium die Parlamentarischen Geschäftsführer dem Ältestenrat an, dessen parteipolitische Zusammensetzung ebenfalls der des Bundestages entspricht.[108] Die Bundesregierung ist mit einem beratenden Mitglied im Ältestenrat vertreten, meist die Staatsministerin beim Bundeskanzler*in, also ebenfalls ein Mitglied des Bundestages, teil.[106]

    Fraktionen

    Die Fraktionen und Gruppen sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung.[109] Sie sind rechtlich unabhängig und haben die Aufgabe, die Funktionen des Parlaments zu unterstützen.

    Die meisten Abgeordneten des Bundestages sind Mitglied einer Fraktion. Eine Fraktion ist in der Regel eine Vereinigung von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages, die derselben Partei angehört (vgl. § 10 Absatz 1 Satz 1 Alternative 1 GOBT). Ein Sonderfall ist die CDU/CSU-Bundestagsfraktion: Da die CDU in allen Ländern außer in Bayern und die CSU nur dort antritt, stehen die beiden Parteien in keinem Wettbewerb zueinander und haben auch gemeinsame Ziele – aus diesem Grund dürfen die Abgeordneten dieser beiden Parteien ohne gesonderte Zustimmung schon nach der Geschäftsordnung eine gemeinsame Fraktion bilden (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Alternative 2 GOBT). Die Bildung einer Fraktion, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden, Mitglieder und Gäste sind dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen (§ 10 Absatz 1 Satz 2 GOBT). Eine Gruppe ist ein Zusammenschluss von Parlamentariern derselben Partei, die zu klein ist, um eine Fraktion zu bilden (§ 10 Absatz 1 Satz 3 GOBT): Eine Fraktion muss mindestens fünf Prozent der Mitglieder des Bundestages umfassen (zurzeit mindestens 37). Nach § 10 Absatz 4 der Geschäftsordnung bedarf der Zusammenschluss von Abgeordneten zu einer Gruppe der Anerkennung durch den Bundestag. Es ist nicht festgelegt, wie viele Abgeordnete eine Gruppe haben muss.[110] Gruppen haben im Bundestag weniger Rechte als eine Fraktion; die genauen Rechte beschließt der Bundestag im Einzelfall. Abgeordnete, deren Partei noch weniger Mitglieder in den Bundestag entsendet oder die aus ihrer Fraktion/Gruppe ausgetreten sind oder von ihr ausgeschlossen wurden, sind fraktionslose Abgeordnete. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines Abgeordneten in einer Fraktion oder Gruppe, nicht hingegen die Rechte der Fraktion beziehungsweise Gruppe selbst. Im 20. Deutschen Bundestag waren zu Beginn der Legislaturperiode sechs Fraktionen und zwei fraktionslose Abgeordnete vertreten. Seit Februar 2024 bestehen fünf Fraktionen (CDU/CSU, SPD, AfD, FDP, Bündnis 90/Die Grünen) und zwei Gruppen (Die Linke, BSW); mehrere Abgeordnete sind fraktionslos.

    Jede Fraktion bestimmt ihren Fraktionsvorstand selbst; er hat wichtige Aufgaben in der Koordination der Arbeit der Fraktion und damit des Bundestages insgesamt. Die Mitglieder des Fraktionsvorstandes haben häufig genau definierte Verantwortungsbereiche: Sie sprechen sich eng mit den Ausschussmitgliedern in ihren Themengebieten ab und versuchen dort zugunsten der Linie der Fraktionsführung einzugreifen. Der einzelne Abgeordnete profitiert von der Fraktion, beispielsweise durch Arbeitsteilung und Unterstützung bei eigenen Zielen, unterwirft sich dadurch auch der Fraktionsdisziplin. Diese Tatsache rief in der Vergangenheit Kritik hervor, da die Abgeordneten nach Art. 38 GG nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind. Andererseits erscheint der Verweis auf die Wiederwahlchancen bei Nichtunterwerfung unter die Fraktionsdisziplin nicht als unmittelbare Nötigung. Ferner wird argumentiert, dass ein einzelner Abgeordneter nur aufgrund seiner Parteimitgliedschaft, nicht jedoch unbedingt als Einzelpersönlichkeit gewählt wurde und daher eine starke Rücksichtnahme auf die Parteilinie zulässig sei.

    Die Fraktionen im Deutschen Bundestag nehmen somit eine zentrale Position in den parlamentarischen Aushandlungsprozessen ein.[111] In der Parlamentarismusforschung wird der Deutsche Bundestag daher häufig auch als Fraktionenparlament beschrieben.[112][113]

    Eine besondere Aufgabe in der täglichen Arbeit kommt den Parlamentarischen Geschäftsführern zu: Diese oft auch als „Zuchtmeister“ bezeichneten Organisatoren sind unter anderem für die Absprache der Dauer der einzelnen Debatten, für die Einflussnahme zugunsten ihrer Fraktionen beim Bundestagspräsidium und für die Anwesenheit aller Abgeordneten ihrer Fraktion bei wichtigen oder engen Abstimmungen verantwortlich. Sie müssen auch detaillierte Kenntnisse der Geschäftsordnung haben. Die Fraktionen als solche erhalten für ihre Arbeit Geldmittel vom Bundestag. Diese Gelder werden etwa für Angestellte der Fraktion, nicht jedoch für Angestellte einzelner Fraktionsmitglieder verwendet.

    Ausschüsse

    Das Grundgesetz schreibt lediglich die Einsetzung des Auswärtigen Ausschusses (Art 45a GG), des Petitionsausschusses (Art 45c GG), des Verteidigungsausschusses (Art 45a GG) und des Ausschusses für die Angelegenheiten der Europäischen Union (Art 45 GG) vor.

    Zu jedem wichtigen Fachgebiet existiert ein Ausschuss des Bundestages. Die Ausschüsse bestehen aus 15 bis 42 Mitgliedern und spiegeln die Zusammensetzung der Fraktionen im Plenum wider. Die Ausschussmitglieder werden von den Fraktionen bestimmt. Fraktionslose Abgeordnete dürfen in je einem Ausschuss mitarbeiten, haben dort jedoch kein Stimmrecht. Die Ausschüsse bereiten in ihren nichtöffentlichen Sitzungen Gesetzentwürfe vor beziehungsweise besprechen sie im Detail. Sie können auch öffentliche Anhörungen veranstalten und sich auf diese Weise über die Meinung außerparlamentarischer Experten zu grundlegenden Fragen informieren.

    Neben der Aufgabe, den Gesetzgebungsbedarf in angemessener Zeit zu bewältigen, was bei Beratung aller Einzelheiten im Bundestagsplenum unmöglich wäre, haben die Ausschüsse auch den Auftrag, mit den aus den einzelnen Fraktionen bestellten Experten für die einzelnen Fachgebiete Kompetenzzentren aufzubauen, aus denen der größere Teil der jeweiligen Fraktion, der im betroffenen Fachgebiet keine überragenden Kenntnisse besitzt, Sachauskünfte einholen kann.

    Parallel zu den Ausschüssen haben die Fraktionen jeweils unterschiedliche Arbeitsgruppen gebildet, in denen die parteipolitischen und fraktionsinternen Linien für die Beratungen in den Ausschüssen und für die Plenarsitzungen vorbereitet werden.

    Wichtige Sonderrechte haben der Haushalts- und der Rechtsausschuss: Sie arbeiten an nahezu jedem Gesetzentwurf mit, da fast immer haushaltsrechtliche und allgemeinjuristische Aspekte zu beachten sind. Auch der Verteidigungsausschuss kann sich – anders als jeder andere Ausschuss – selbständig zum Untersuchungsausschuss erklären. Eine bedeutende Sonderstellung hat auch der Ausschuss für Angelegenheiten der EU: Dieses Gremium kann nach Art. 45 GG Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung wahrnehmen. Der Auswärtige Ausschuss, der EU-, der Verteidigungs- und der Petitionsausschuss sind vom Grundgesetz vorgeschrieben. Die Anzahl und Stärke der übrigen Ausschüsse werden zu Beginn der Legislaturperiode festgelegt.

    Die Vorsitze über die Ausschüsse werden ebenfalls spiegelbildlich zum Verhältnis der Fraktionen zueinander verteilt. Traditionell hat die Opposition den Vorsitz im Haushaltsausschuss.

    Enquete-Kommissionen

    Zur Diskussion wichtiger und fachübergreifender gesellschaftlicher Entwicklungen kann der Bundestag Enquete-Kommissionen einrichten, die den Umgang des Gesetzgebers mit diesen neuen Strömungen vorbereiten sollen. Dazu dient etwa die Enquete-Kommission „Ethik und Recht der modernen Medizin“, die sich mit der gesetzgeberischen Begleitung von DNA-Tests, Präimplantationsdiagnostik, Gentechnik, Klonen und anderen biologischen und biotechnischen Neuerungen beschäftigt.

    Arbeit des Deutschen Bundestages

    Geschäftsordnung

    Die wesentlichen Vorschriften für die Arbeit des Bundestages sind in der Geschäftsordnung verankert. Sie muss zu Beginn jeder Legislaturperiode neu beschlossen werden. In der Regel wird die Geschäftsordnung der vorherigen Legislaturperiode mit leichten Anpassungen übernommen. Die Geschäftsordnung enthält als Anhänge wichtige Vorschriften, etwa die „Verhaltensregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages“ oder die „Geheimschutzordnung“, die für die Mitglieder des Bundestages ebenso verbindlich sind wie die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist mit einfacher Mehrheit änderbar, von ihr kann abgewichen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

    Sitzordnung

    Die Sitzordnung der Parteien im Bundestag orientiert sich grob an der Einordnung im politischen Spektrum und ist in Politisches Spektrum#Deutscher Bundestag dargestellt. Innerhalb der Parteienblöcke richtet sich der Sitzplatz des einzelnen Abgeordneten nach unterschiedlichen Kriterien. In der Unionsfraktion sind die Plätze zunächst nach Landesverbänden gegliedert. Die Frage, ob der Abgeordnete weiter vorne oder hinten sitzt, richtet sich nach der Anciennität. SPD und FDP legten die Sitzverteilung ursprünglich alphabetisch fest. Seit der dritten Wahlperiode (FDP) bzw. der siebten Wahlperiode (SPD) wird stattdessen das Losverfahren genutzt.[114]

    Debatten

    Zwischenfrage während einer Debatte im Deutschen Bundestag

    In der Regel wird über Anträge und Gesetzentwürfe im Bundestag vor der Beratung in den Ausschüssen und der Abstimmung im Plenum debattiert. Der amtierende Präsident leitet die Debatten im Deutschen Bundestag, die manchmal recht emotional ablaufen.

    Die Gesamtdauer für jeden Tagesordnungspunkt wird üblicherweise von den Fraktionen vorher vereinbart. Die Verteilung der Redezeit auf die einzelnen Fraktionen erfolgt nach einem festen Schlüssel, der sich am Stärkeverhältnis der Fraktionen orientiert.[115]

    Zwischenrufe sind an der Tagesordnung und sollen den Redner aus dem Konzept bringen, gegen die eigene Fraktion gerichtete Bemerkungen werden häufig mit empörtem verbalem Protest oder mit hämischem Lachen beantwortet. Wenn der Redner es zulässt, können auch Zwischenfragen an diesen gestellt werden. Der Fragesteller meldet seine Frage per Knopfdruck an. Wenn er aufgerufen wird, steht er auf, um seine Frage zu stellen. Der Fragesteller muss so lange stehen bleiben, bis seine Frage beantwortet wurde. Dem politischen Gegner wird nur in Ausnahmefällen applaudiert, während der Applaus bei Rednern der eigenen Fraktion obligatorisch ist. Vom hämischen „Lachen“ ist – auch im stenografischen Protokoll – die „Heiterkeit“ zu unterscheiden, die eher positiv belegt ist: Es kann vorkommen, dass die Bemerkung eines Mitgliedes der Regierungskoalition bei seinen Fraktionen „Heiterkeit“, bei der Opposition dagegen „Lachen“ hervorruft.

    Die Debatten werden über das Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages sowie über den Fernsehsender Phoenix live übertragen. Das Audiosignal kann zudem über die Telefonnummer 030 227-20018 mitgehört werden.[116]

    Abstimmungen

    Die meisten Abstimmungen des Deutschen Bundestages finden durch Handzeichen statt. Bei der Schlussabstimmung wird jedoch mit Aufstehen und Sitzenbleiben abgestimmt. Ist sich der Sitzungsvorstand über eine Mehrheit uneins, so wird der „Hammelsprung“ angeordnet. Dabei verlassen alle Abgeordneten den Saal und kehren durch drei mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ zu identifizierende Türen wieder in den Plenarsaal zurück, während die Stimmen gezählt werden. Das Präsidium stimmt öffentlich ab. Ist eine geheime Wahl gesetzlich vorgeschrieben, so findet nur für diesen Fall die Wahl mit verdeckten Stimmzetteln statt. Dabei erhält jeder Bundestagsabgeordnete gegen Vorlage seines Stimmausweises einen Stimmzettel, den er in einer Stimmkabine ausfüllen muss. Anschließend wirft er den verdeckten Stimmzettel in die Wahlurne. Eine elektronische Abstimmungsanlage gibt es im Deutschen Bundestag nicht. Nach dem Selbstverständnis der Abgeordneten sollen Abstimmungen bewusste Handlungen sein, die nicht durch das bloße Drücken von Tasten ersetzt werden dürfen.

    Namentliche Abstimmungen

    Auf Antrag einer Fraktion oder mindestens 5 % der Abgeordneten wird über eine Frage namentlich abgestimmt. Dabei wird bei jedem Bundestagsabgeordneten über in Urnen gesammelte Stimmkarten festgestellt, wie er gestimmt hat.[117] Die Stimmabgabe wird im stenografischen Protokoll vermerkt. Diese Abstimmungsart soll – gerade bei umstrittenen Sachfragen – jeden Abgeordneten zwingen, seine Entscheidung öffentlich darzulegen. Sie dient auch dazu, den politischen Gegner bloßzustellen, weil in Sachfragen von der Fraktionsmeinung abweichende Abgeordnete entweder gegen ihre persönliche Überzeugung fraktionskonform mitstimmen müssen und damit unglaubwürdig erscheinen können oder stattdessen ihren eigenen Standpunkt vertreten und damit die inhaltliche Uneinigkeit ihrer Partei demonstrieren. Seit einiger Zeit werden die Ergebnisse solcher Abstimmungen auch im Internet veröffentlicht.[118]

    Ordnungsmaßnahmen des Präsidiums

    Das Präsidium kann, wenn es dies für notwendig hält, einen Abgeordneten zur Sache verweisen oder zur Ordnung rufen; dies regelt § 36 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Bei der dritten Verweisung zur Sache oder beim dritten Ordnungsruf muss das Präsidium dem Redner das Wort entziehen. Verletzt ein Mitglied des Bundestages „gröblich“ die Ordnung des Hauses, so kann er ausgeschlossen werden. Er darf an den Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse nicht mehr teilnehmen; entsprechende Fehlzeiten werden ihm nicht erstattet. Gegen den Ausschluss kann Widerspruch eingelegt werden. 1949 wurde Kurt Schumacher zunächst für zwanzig Sitzungstage ausgeschlossen, weil er Bundeskanzler Konrad Adenauer als „Bundeskanzler der Alliierten“ bezeichnet hatte. Diese Disziplinarmaßnahme wurde nach einer Schlichtung zwischen Schumacher und Adenauer kurz darauf aufgehoben.

    Gedenkstunden

    Zur Arbeit des Deutschen Bundestages gehören neben der parlamentarischen Auseinandersetzung auch Gedenkstunden zu besonderen Anlässen. Beispiele sind die jährliche Gedenkstunde zum Tag des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus und die Gedenkstunde zum Volkstrauertag.

    Internationales

    Der Deutsche Bundestag ist in verschiedenen internationalen parlamentarischen Versammlungen und Konferenzen vertreten, in die er Delegationen entsendet. Dazu zählen u. a. die Interparlamentarische Union sowie die Parlamentarischen Versammlungen des Europarates, der NATO und der OSZE.

    Arbeit der Mitglieder des Deutschen Bundestages

    Die Arbeit der Mitglieder des Bundestages muss in zwei Profile unterteilt werden: Die Arbeit während der Sitzungswochen unterscheidet sich erheblich von der Arbeit außerhalb dieser Zeit. In der Regel wechseln sich je zwei Sitzungs- und je zwei sitzungsfreie Wochen ab; es entstehen jedoch immer wieder, schon allein durch gesetzliche Feiertage, Unterbrechungen in diesem Rhythmus.

    Arbeit während der Sitzungswoche

    Die Arbeit in der Sitzungswoche beginnt für einige Abgeordnete bereits am Montag. Nachdem die Gremien der Parteien während des Vormittags (Präsidium und im Anschluss der Vorstand) zusammenkommen, treffen sich am Nachmittag die Fraktionsvorstände. Hierbei tagen zuerst die geschäftsführenden Fraktionsvorstände und im Anschluss die erweiterten Fraktionsvorstände. Außerdem tagen auch einige wichtige Untergremien der Fraktionen und bereiten die Ausschuss- und Plenumssitzungen der laufenden Woche vor. An Montagabenden tagen die meisten Landesgruppen der Fraktionen, um sich ebenfalls auf die am folgenden Tag stattfindende Fraktionssitzung vorzubereiten.

    Spätestens am Dienstagmorgen müssen alle Abgeordneten anwesend sein, denn dann treten in der Regel die einzelnen Ausschussarbeitsgruppen der Fraktionen zusammen. Am Nachmittag finden die Fraktionssitzungen in der Regel um 15 Uhr statt. Am Mittwochmorgen finden Ausschusssitzungen statt. Ab spätem Mittag folgen die Fragestunde beziehungsweise die Aktuelle Stunde im Plenum. Donnerstags und freitags stehen schließlich die Plenumsdiskussionen auf dem Programm. Die Konzentration auf die zwei letzten Werktage in der Woche eröffnet den Ausschüssen die Möglichkeit, vor den Plenumssitzungen zusammenzukommen, außerdem kann so eine Überschneidung zwischen Ausschuss- und Plenumssitzungen besser vermieden werden.

    Die Sitzungswoche endet in der Regel am frühen Freitagnachmittag, damit die Abgeordneten in ihre Wahlkreise zurückreisen können. Dieses Schema der Arbeitswoche wird nicht immer strikt durchgehalten. So lässt sich in der Realität die Überschneidung von Ausschuss- und Plenumssitzungen nur schwer vermeiden.

    Ein Bundestagsabgeordneter ist während der Sitzungswoche in der Regel acht bis fünfzehn Stunden pro Tag mit verschiedenen Tätigkeiten beschäftigt. Die Abgeordneten müssen sich dabei unter anderem um die Sichtung von Post und Zeitungen, die oft mehrstündigen Fraktions-, Arbeitsgruppen-, Ausschuss- und Plenarsitzungen, die sich überschneiden können, Interview-Anfragen, Besuchergruppen aus ihrem Wahlkreis, die Vorbereitungen von Reden und die Ausarbeitung von Gesetzentwürfen kümmern. Aus diesem Grunde sitzen oft nur einige Dutzend Mitglieder im Plenum. In der Regel handelt es sich dabei um die Experten für das gerade besprochene Thema.

    Im Herbst 2019 kam es zu einer öffentlichen Diskussion über die Arbeitsbelastung von Bundestagsabgeordneten, nachdem zwei Abgeordnete im Bundestagsplenum einen Schwächeanfall erlitten hatten. Abgeordnete wiesen u. a. auf chronischen Schlafmangel, auf Arbeitssitzungen „bis vier Uhr morgens“ und auf den medialen Druck auf Abgeordnete.[119] Es gehe um Arbeitsbedingungen, um „ausgeschlafen und konzentriert gute Politik zu machen“.[120]

    Arbeit außerhalb der Sitzungswochen

    Außerhalb der Sitzungswochen stehen neben der Vorbereitung auf die Sitzungswochen auch wichtige Termine im Wahlkreis an: Viele Bundestagsabgeordnete bieten Bürgersprechstunden an, nehmen an örtlichen Veranstaltungen teil und pflegen eine Vielzahl von Kontakten auf lokaler, regionaler, deutscher und europäischer Ebene. Zudem üben einige Abgeordnete auch noch zeitweise einen eigenen Beruf aus, den sie allenfalls in den sitzungsfreien Wochen betreiben können.

    Immunität, Indemnität und Zeugnisverweigerungsrecht

    Nach Art. 46 GG kann kein Abgeordneter für irgendeine Äußerung oder Abstimmung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getätigt hat, während oder nach seiner Zeit im Bundestag zur strafrechtlichen oder dienstrechtlichen Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. Der Bundestagspräsident kann jedoch Rügen und Verweise erteilen und sogar Mitglieder des Bundestages von der Sitzung ausschließen.

    Andererseits darf kein Abgeordneter des Bundestages ohne dessen Zustimmung wegen einer Straftat verhaftet oder zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht, wenn er bei Begehung der Tat, also „in flagranti“, oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird. Ebenso bedarf es zur Einleitung eines Verfahrens zum Entzug von Grundrechten nach Art. 18 GG der Zustimmung des Bundestages. Ferner muss jedes Ermittlungsverfahren und auch ein Verfahren zum Entzug von Grundrechten auf Anordnung des Bundestages ausgesetzt werden.

    Diese Vorschriften dienen zum Schutz der Unabhängigkeit des Parlamentes, nicht zum Schutz des einzelnen Abgeordneten. Sie sind historisch bedingt: Zu Beginn des Parlamentarismus versuchte die Exekutive häufig, unliebsame Abgeordnete unter einem Vorwand von ihrem Mandat abzuziehen, dazu war die Verwicklung in vermeintlich oder tatsächlich begangene Straftaten ein beliebtes Mittel. Entsprechend wurde die In-flagranti-Regelung geschaffen, da innerhalb eines Tages ein Verbrechen, das so gar nicht stattgefunden hatte, sehr schwer zu konstruieren ist. Heute wird die Regelung überwiegend als anachronistisch angesehen. Der Bundestag hebt zu Beginn der Legislaturperiode regelmäßig die Immunität etwa für Verkehrsdelikte auf.

    Nach dem Zeugnisverweigerungsrecht müssen die Abgeordneten nicht über Gespräche mit Personen aussagen, wenn sie diese Gespräche in ihrer Eigenschaft als Abgeordnete geführt haben. Durch das Zeugnisverweigerungsrecht wird auch die Beschlagnahme von Dokumenten verboten, wenn diese Informationen über die Gespräche enthalten. Dieser Schutz für die Informanten soll den Abgeordneten die Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion ermöglichen.

    Überwachung von Abgeordneten

    Mehrere Kleine Anfragen der Bündnis 90/Die Grünen- sowie der Linksfraktion forderten die Bundesregierung auf, Auskunft darüber zu geben, ob Bundestagsabgeordnete durch Nachrichtendienste des Bundes beobachtet werden. Die Antwort der Bundesregierung stellte fest, dass es für Abgeordnete „keine privilegierende Sonderbehandlung“ gebe. Prinzipiell sei deshalb auch die Sammlung, Speicherung und Weitergabe von Informationen über Bundestagsabgeordnete durch Nachrichtendienste des Bundes – auch unter Zuhilfenahme nachrichtendienstlicher Maßnahmen – rechtens, es sei denn, die „innerparlamentarischen Statusrechte“ der Abgeordneten würden dadurch geschmälert. Die parlamentarische Opposition kritisierte diese Praxis heftig. Max Stadler, FDP-Innenexperte und Mitglied des Parlamentarischen Kontrollgremiums, bezeichnete die Antwort der Regierung als „inakzeptabel“ und forderte die Regierung auf, die Überwachung von Bundestagsabgeordneten schnellstmöglich zu beenden.

    Gesetzgebung

    Ausgehend von der Prämisse der originären Länderzuständigkeit[121], hat das Grundgesetz dem Bund überwiegend die Kompetenzen im Bereich der Gesetzgebung übertragen.[122] In der eigenen Zuständigkeit der Länder verbleiben nur noch wenige Bereiche, wie zum Beispiel die Bildung, die Kultur und das Polizei- und Ordnungsrecht.[123] Lediglich in diesen Politikbereichen können die jeweiligen Landesparlamente eigene Gesetze erlassen.[123] Der größte Teil der Gesetze wird vom Deutschen Bundestag und somit auf Bundesebene verabschiedet.[123]

    In der 19. Wahlperiode wurden 56 % der Gesetzentwürfe von der Bundesregierung, 7,6 % vom Bundesrat und 36,4 % aus der Mitte des Bundestages eingebracht; letztere beinhalten auch diejenigen Initiativen, die inhaltsgleich bereits von der Bundesregierung eingebracht wurden. Dies geschieht gelegentlich, um das parlamentarische Beratungsverfahren zu beschleunigen, da eine Vorabbefassung des Bundesrates bei Initiativen des Bundestages entfällt.[94]

    Gesetzgebungsverfahren im Überblick

    Der Bundestag hat neben der Bundesregierung[124][125] und dem Bundesrat das Recht, Gesetzentwürfe vorzuschlagen, das sogenannte Initiativrecht.[126][127][128][129]

    Ein Gesetzentwurf, der aus der Mitte des Bundestages eingebracht wird, muss von einer Fraktion oder fünf Prozent der Parlamentarier unterstützt werden.[130][131] Die Gesetzentwürfe werden in der Regel zuvor in den Bundestagsausschüssen beraten und ausgearbeitet. Auf diesem Wege werden sie „abstimmungsreif“ gemacht.[132] Der Entwurf wird gemäß Art. 77 GG zunächst im gesamten Bundestag beraten und dort beschlossen oder abgelehnt.[133] Wird das Gesetz beschlossen, geht es zur Beratung weiter an den Bundesrat.[134] Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung wird zunächst an den Bundesrat überwiesen und dort beraten.[135] Zusammen mit dessen Stellungnahme und der Gegenäußerung der Bundesregierung wird der Gesetzentwurf dem Bundestag übergeben.[135] Umgekehrt geht ein Gesetzentwurf des Bundesrates zusammen mit der Stellungnahme der Bundesregierung an den Bundestag.[136]

    Wird ein Gesetz vom Bundestag beschlossen, bedarf es der weiteren Mitwirkung des Bundesrates, damit es zustande kommen kann.[137] Zu unterscheiden ist hierbei, ob es ein Einspruchsgesetz oder Zustimmungsgesetz ist.[136] Die Ablehnung eines Einspruchsgesetzes durch den Bundesrat kann im Bundestag überstimmt werden.[136] Stimmt der Bundesrat einem Zustimmungsgesetz nicht zu, ist es gescheitert.[136]

    Ist ein Gesetz nicht zustimmungsbedürftig, kann der Bundesrat Einspruch erheben, was sich wie ein aufschiebendes Veto auswirkt.[138] In einem solchen Fall wird das Gesetz erneut dem Bundestag zugeleitet und der Einspruch kann – wenn keine Änderungen beschlossen werden – überstimmt werden.[139] Dies bedeutet auch, dass eine Zweidrittelmehrheit beim Beschließen des Einspruchs im Bundesrat nur durch eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag überstimmt werden kann.[140] Wollte der Bundesrat bei einem zustimmungsbedürftigen Gesetz umfangreiche Änderungen erreichen, hat er manchmal auch Einspruch erhoben; dies ist in Art. 77 GG jedoch nicht vorgesehen. Ein solcher Einspruch ist deshalb nicht etwa unbeachtlich; damit verweist der Bundesrat die Sache vielmehr an den Bundestag zurück und bedient sich eines anderen Instruments als des Vermittlungsausschusses, um gegebenenfalls eine andere politische Willensbildung zu erreichen. Werden mehrere, inhaltlich nicht zusammengehörige Gesetzentwürfe zu einem „Paket“ verbunden, wird von einem Junktim gesprochen, das zwischen ihnen hergestellt wird.

    Behandlung von Gesetzen im Deutschen Bundestag

    Sitzungssaal eines Bundestagsausschusses

    Der Bundestag behandelt Gesetzentwürfe in der Regel in drei Beratungen oder auch so genannten Lesungen (gemeint ist dabei: Beratungen im Plenum des Bundestages).[141] Ein Gesetzentwurf wird zunächst in einer „ersten Lesung“ behandelt.[142] Dabei findet je nach Wichtigkeit und politischer Interessenlage ein erster Meinungsaustausch oder eine Debatte im Plenum statt.[94] Anschließend, sehr oft auch ohne Aussprache, wird der Gesetzentwurf an verschiedene Ausschüsse verwiesen.[143] Meist sind neben dem „federführenden“ Fachausschuss auch der Rechts- und der Haushaltsausschuss mit einem Gesetzentwurf befasst, da die Gesetze juristische und fiskalische Auswirkungen haben. Bei den Ausschussberatungen wird die Haupt- und Detailarbeit an den Gesetzentwürfen geleistet. Der Entwurf von den Parlamentariern wird geprüft und nicht selten massiv verändert: sie ziehen regelmäßig Experten der Regierung, aus der Fachverwaltung und weitere Sachverständige aus Praxis und Wissenschaft heran.

    In der Ausschussfassung geht der Gesetzentwurf erneut ins Plenum, wo er in einer „zweiten Lesung“ beraten wird. Die „zweite Lesung“ dient der Beratung von Details und Änderungsanträgen, die in großem Umfang aus den Ausschüssen kommen, zudem auch von Fraktionen, Gruppen oder einzelnen Parlamentariern, die alternative Lösungen aufzeigen wollen. Häufig sind jedoch die Ausschussfassungen bereits untereinander abgestimmt und so gefasst, dass in einer Abstimmung die „zweite Lesung“ über den gesamten Gesetzentwurf beendet wird.

    Zu einer „dritten Lesung“ kann es nochmals kommen, wenn sich politischer Widerstand erkennbar formiert, sodass bestimmte Gruppen nur in dem Fall dem Gesetz zustimmen, wenn Bestandteile in ihrem Sinne verändert werden. Dies kann aus den Reihen der Opposition kommen, aus der Mitte der Ministerpräsidenten, die einen Einspruch des Bundesrates signalisieren, oder auch von der Regierung bzw. den sie unterstützenden Fraktionen. Nach der dritten Lesung findet die Schlussabstimmung statt.

    Unabhängig von der Zustimmungsbedürftigkeit des beschlossenen Gesetzes muss es dem Bundesrat zugeleitet werden, damit es zustande kommt. Dort wird das Gesetzgebungsverfahren weiter fortgesetzt. Es wird von einer „vierten Lesung“ gesprochen, wenn der Vermittlungsausschuss eine Änderung des Gesetzesbeschlusses vorschlägt und der Bundestag erneut Beschluss zu fassen hat. Nach einem Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates kann eine sogenannte „fünfte Lesung“ im Bundestag stattfinden.

    Der Bundestag ist kein ewiges Organ, es gibt nur ein jeweils aktuelles Parlament. Mit Ende der Legislaturperiode beendet er seine Arbeit, und alle Vorlagen und Projekte gelten als erledigt, unabhängig davon, in welchem Stadium sie sich befinden. Dies wird als Diskontinuitätsprinzip bezeichnet. Politische Initiativen müssen im neuen Parlament neu eingebracht werden, wenn sie denn weiter betrieben werden sollen. Letzteres ist nicht immer selbstverständlich, da im neuen Bundestag andere politische Kräfte zusammenwirken. Eine Ausnahme sind Petitions­vorlagen, weil sie vom Bürger stammen und das Anliegen des Bürgers unabhängig von Wahlperioden ist.

    Besonderheiten der Gesetzgebung bei Abgaben und Steuern

    Bei Abgaben ist durch die Finanzverfassung die Gesetzgebung auf den Bund konzentriert. Danach hat er auf fast allen Gebieten die Gesetzgebungshoheit. Daher gibt es in Deutschland fast keine Landessteuern. Davon zu unterscheiden ist die sogenannte Ertragshoheit, also die staatsorganisatorische Berechtigung, welche Gebietskörperschaft zu welchem Grad das Aufkommen bestimmter Abgaben effektiv erhält. Änderungen von Steuergesetzen, die Erträge betreffen, die Länder oder Kommunen zustehen, sind gemäß Art. 105 Abs. 3 GG im Bundesrat zustimmungsbedürftig.

    Besonderheiten der Gesetzgebung in völkerrechtlichen Fragen

    Völkerrechtliche Verträge enthalten Regeln, die sehr oft Bestandteil der nationalen, innerstaatlichen Ordnung werden sollen. Hierfür gibt es zwei Mechanismen – die Inkorporation und die Transformation. Im ersten Fall erfolgt die Überführung des völkerrechtlichen Regelwerks in das nationale Rechtssystem bereits mit ordnungsgemäßem Vertragsschluss oder schlichter Ratifikation, so zum Beispiel in Großbritannien.

    Im zweiten Fall ist eine eigene Umsetzung als innerstaatlicher Erfüllungsakt notwendig, wobei ein Fehler- und Konfliktpotenzial darin angelegt ist, wie gut diese Erfüllung dem Staat gelingt. Der zwischenstaatliche Vertragsschluss lässt sich (in Analogie zur zivilrechtlichen Begriffswelt) als Verpflichtungsgeschäft, die innerstaatliche Umsetzung als Erfüllungsgeschäft veranschaulichen. Die Begriffe sind allerdings in diesem Zusammenhang nicht immer üblich.

    In Deutschland wird das Transformationsmodell praktiziert, und zwar mit der Besonderheit, dass es als Zustimmungsakt eines Vertragsgesetzes bedarf, sofern der völkerrechtliche Vertrag Gesetzgebungsmaterie berührt. Ohne ein solches Gesetz darf der Bundespräsident den Vertrag nicht ratifizieren (Art. 59 GG). Ist für die Umsetzung darüber hinaus der Erlass neuer Normen notwendig, erfolgt parallel die materielle Umsetzung auf Gesetzes- und Verordnungsebene. Da solche Elemente oft gesetzgebungstechnisch zusammengefasst werden, werden die Gesetze umgangssprachlich „Zustimmungsgesetze“ genannt, dies sagt jedoch nichts über die Frage aus, ob der Bundesrat einer Umsetzung zustimmen muss.

    Werden durch den Bund völkerrechtliche Verträge über Fragen geschlossen, die die besonderen Verhältnisse eines Landes betreffen, hat die Bundesregierung vor Vertragsschluss dieses Land anzuhören und bei der politischen Willensbildung zu beteiligen (Art. 32 Abs. 2 GG). Auf den Bundesrat kommt es nicht an, da er Bundesorgan ist.

    Kontrolle der Exekutive

    Eine weitere wichtige Aufgabe des Bundestages ist es, die Exekutive zu kontrollieren.

    Rederecht, Anwesenheitsrecht und -pflicht

    Neben den Mitgliedern des Bundestages (§ 13 BTGO) haben auch die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates Rederecht im Bundestag (§ 35 II, 43 II 2 BTGO). Sie müssen sogar jederzeit gehört werden (Art. 43 II 2 GG). Mitglieder der Bundesregierung, zumindest deren Vertreter, nehmen an den meisten Sitzungen des Bundestages teil. Mitglieder des Bundesrates sind dagegen seltener im Plenum; sie nehmen oft nur an Sitzungen teil, bei denen es in besonderer Weise um Länderinteressen geht.

    Umgekehrt hat der Bundestag das Zitierungsrecht (Art. 43 I GG): Er kann jederzeit jedes Mitglied der Bundesregierung herbeirufen oder dessen Verbleib während der Verhandlung im Plenum oder in einem Ausschuss (§ 68 BTGO) verlangen (43Art. 43 II 2 GG). Diese Möglichkeit dient der Kontrolle der Regierung und dem Zur-Rede-Stellen in tagesaktuellen Fragen ihrer Politik (siehe auch Aktuelle Stunde, vgl. § 106 I BTGO und I. Anlage 5 - Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse[144]).

    Die Wehrbeauftragte des Bundestages erhält das Wort, wenn dies von einer Fraktion oder fünf Prozent der Abgeordneten verlangt wird (§ 115 BTGO). Darüber hinaus hat der Bundestag keine Rechtsgrundlage, Nichtparlamentariern ein Rederecht in Sitzungen des Plenums zu gewähren. Es gibt allerdings seltene Ausnahmefälle, in denen Nichtparlamentarier im Plenarsaal des Bundestages gesprochen haben. Dies sind vor allem ausländische Gäste und Redner zu besonderen Gedenksitzungen und Festakten. Solche Reden werden außerhalb einer regulären Plenarsitzung gehalten; bei Bedarf unterbricht der Bundestag für entsprechende Ansprachen seine Sitzung oder Beratungen.[145]

    Anfragen

    Ein wichtiges Instrument der Kontrolle sind die An- und Nachfragemöglichkeiten, die den Abgeordneten offenstehen. Besonders die Abgeordneten der Opposition nutzen sie sehr häufig, um Auskunft zu politischen Fragen und Sachverhalten zu erhalten.

    Kleine Anfragen

    Kleine Anfragen sind schriftliche Anfragen von 5 % der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion an die Bundesregierung (§ 75 III [Vorlagen] i. V. m. § 76 [Vorlagen von Mitgliedern des Bundestages] BTGO). Sie dienen der Information der Abgeordneten über das Regierungshandeln in einem bestimmten Bereich. Die Frist für die Beantwortung beträgt in der Regel zwei Wochen; sie kann gegebenenfalls verlängert werden. Kleine Anfragen werden schriftlich beantwortet und nicht im Plenum beraten. Die Antworten werden als Drucksachen veröffentlicht.[146] In der vergangenen 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestages von 2013 bis 2017 gab es insgesamt 3953 Kleine Anfragen.[147]

    Große Anfragen

    Große Anfragen können im Gegensatz zu Kleinen Anfragen genutzt werden, um in einem eigenen Tagesordnungspunkt des Plenums über die Antworten zu debattieren. Die Beantwortungsdauer ist nicht festgelegt, beträgt faktisch meist mehrere Monate. Die Antworten werden vor der Übermittlung an den Deutschen Bundestag vom Bundeskabinett beschlossen und im Anschluss ebenfalls als Drucksache veröffentlicht. Auch diese Anfragen müssen von 5 % der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion gestellt werden. Im 18. Bundestag gab es insgesamt 15 Große Anfragen.[147]

    Fragestunde

    In der Fragestunde können von den einzelnen Mitgliedern des Bundestages grundsätzlich mündliche Anfragen an die Bundesregierung gestellt werden. Die bis zu zwei Fragen pro Abgeordneten müssen für jede Fragestunde am vorangehenden Freitag bis 10 Uhr beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereicht werden. Der Fragesteller kann nach der Antwort des Vertreters der Bundesregierung zwei Zusatzfragen stellen, jeder andere Abgeordnete eine Zusatzfrage. Genügt die Zeit nicht zur Beantwortung aller Fragen, so werden die Fragen schriftlich beantwortet und als Anlage zum Plenarprotokoll veröffentlicht. Eine Frage wird ebenfalls schriftlich beantwortet, wenn der Fragesteller nicht persönlich im Plenum anwesend ist, sondern vorab explizit um eine schriftliche Beantwortung bittet.[148] Im 18. Bundestag gab es insgesamt 3119 mündliche Fragen.[147]

    Regierungsbefragung

    Anfragen aus dem Plenum heraus finden auch im Anschluss an Kabinettssitzungen statt, sie sind als „Regierungsbefragungen“ bekannt. Dabei informieren mindestens zwei Vertreter der Bundesregierung über Themen, die in der zuvor stattfindenden Kabinettssitzung Gegenstand der Diskussion waren; an diese Vertreter können Fragen gestellt werden. Dreimal jährlich findet zudem eine Befragung des Bundeskanzlers statt.[149] Im 18. Bundestag gab es 65 Regierungsbefragungen.[150]

    Schriftliche Fragen

    Schriftliche Fragen können von einzelnen Mitgliedern des Bundestages gestellt werden. Jedes Mitglied darf bis zu vier Fragen pro Monat an die Regierung richten.[151] Schriftliche Fragen sind innerhalb von sieben Tagen nach Eingang im Bundeskanzleramt zu beantworten. Die schriftlichen Fragen und die Antworten der Bundesregierung werden wochenweise als Drucksache veröffentlicht. Im 18. Bundestag gab es insgesamt 14.012 schriftliche Fragen.[147]

    Aktuelle Stunde

    Aktuelle Stunden sind kurze Debatten mit fünfminütigen Beiträgen, die im Anschluss an die Fragestunde oder auch von ihr losgelöst beantragt werden können. Sie sind ein relativ junges Element des Bundestagsgeschehens – als solche gibt es sie seit 1980 – und sollen mit ihrer besonderen Struktur der Auflockerung der Debattenkultur im Bundestag dienen. Auch soll durch sie eine Diskussion über sehr aktuelle Themen schneller möglich sein. Sie werden entweder im Ältestenrat vereinbart oder von 5 % der Mitglieder des Bundestages oder einer Fraktion beantragt. Im 18. Bundestag wurden 91 Aktuelle Stunden beantragt.[152]

    Vereinbarte Debatte

    Vereinbarte Debatten sind Aussprachen über ein bestimmtes, meist tagespolitisch aktuelles Thema, ohne dass eine Regierungserklärung oder eine Vorlage Beratungsgegenstand ist.[153] Es gibt sie seit der 10. Wahlperiode auf Grundlage von § 75 (1) GO-BT. Zwischen 1990 und 2017 gab es zwischen 14 und 36 Vereinbarte Debatten je Wahlperiode.[154]

    Untersuchungsausschüsse

    Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder – also auch einer opponierenden Minderheit – setzt das Parlament einen Untersuchungsausschuss ein, der ein im Antrag definiertes Untersuchungsthema öffentlich aufklären soll (Art. 44 GG). Der Verteidigungsausschuss kann sich auch selbst zum Untersuchungsausschuss erklären (Art. 45a Abs. 2 GG). Die Arbeit der Untersuchungsausschüsse wird durch das Untersuchungsausschussgesetz (PUAG) näher bestimmt.

    Häufig wird ein Untersuchungsausschuss von der Opposition eingesetzt, um vermutete Missstände in der Arbeit der Regierung aufzudecken. An der Arbeit der Untersuchungsausschüsse wird häufig die Kritik geübt, sie diene eher der Schädigung des politischen Gegners als der wahrheitsgemäßen Aufklärung des Untersuchungsgegenstandes. Weil ein Minderheitsquorum von einem Viertel der Ausschussmitglieder dieselben Antrags- und Initiativrechte wie beim Einsetzungsbeschluss hat, kann die meist regierungsnahe Ausschussmehrheit die Untersuchung nicht blockieren, sodass eine gewisse Waffengleichheit gewährleistet ist. Da die Ausschussmehrheit dennoch sowohl die Detailarbeit in gewissen Grenzen lenken kann als auch den Abschlussbericht mit den Untersuchungsbewertungen vorlegt, stellt der Untersuchungsausschuss Missstände in der Bundesregierung meist nur in offensichtlichen Fällen fest. Seit 1949 gab es mehr als 60 Untersuchungsausschüsse.

    Wehrbeauftragter

    Der Wehrbeauftragte des Bundestages (Art. 45b GG) ist ein Hilfsorgan des Bundestages, ohne selbst dessen Mitglied sein zu dürfen. Seine Aufgabe ist es, Eingaben und Beschwerden von Angehörigen der Bundeswehr entgegenzunehmen, die diese außerhalb des normalen Dienstweges stellen können. Er soll dafür sorgen, dass die Grundrechte der Soldaten, die zwar durch das Grundgesetz eingeschränkt, jedoch nicht abgesprochen werden können, gewahrt werden. Dabei prüft er insbesondere, ob die Grundsätze der „Inneren Führung“ eingehalten werden. Er vertritt in diesem Sinne auch das Bild der Bundeswehr als Parlamentsarmee, also einer Armee, deren Einsatz durch das Parlament bestimmt und kontrolliert wird.

    Polizeibeauftragter

    Der Polizeibeauftragte des Bundes beim Deutschen Bundestag ist ein Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle, der strukturelle Mängel und Fehlverhalten bei den Polizeibehörden des Bundes untersuchen soll.

    Kontrolle der Nachrichtendienste

    Der Bundestag kontrolliert die Nachrichtendienste des Bundes, also den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Bundesamt für Verfassungsschutz. Für diese bestehen zunächst die normalen Elemente der parlamentarischen Kontrolle der Exekutive wie Debatten, Aktuelle Stunden, Große sowie Kleine Anfragen und Untersuchungsausschüsse. Darüber hinaus bestehen spezielle Organe und Hilfsorgane:

    Das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) besteht aus dreizehn Mitgliedern des Bundestages.[155] Diese sind auch gegenüber ihren Bundestagskollegen zur Verschwiegenheit verpflichtet.[156] Seit 2017 unterstützt ein Ständiger Bevollmächtigter des PKGr die Arbeit des Kontrollgremiums. Das Amt hat Matthias Bartke inne. Der Bevollmächtigte kann auf vier Referate zurückgreifen. Die G 10-Kommission überwacht die Eingriffe der Nachrichtendienste in die in Art. 10 GG garantierten Geheimnisse Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis. Das Vertrauensgremium nach § 10a Absatz 2 BHO übt die Budgetkontrolle über die geheimen Wirtschaftspläne der Nachrichtendienste des Bundes aus. Der MAD fällt zudem in den Kontrollbereich des Wehrbeauftragten. Im Übrigen besteht das Gremium nach Artikel 13 Absatz 6 Grundgesetz zur Kontrolle des Einsatzes technischer Überwachungsmittel in Wohnungen.

    Genehmigung von Einsätzen bewaffneter Streitkräfte

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf gemäß Art. 24 GG die Bundeswehr außerhalb des NATO-Territoriums eingesetzt werden.

    Das Verfassungsgericht sieht einen generellen Parlamentsvorbehalt beim „Einsatz bewaffneter Streitkräfte“, weshalb die Einsätze vom Bundestag genehmigt werden müssen; dies wird als Prinzip der Parlamentsarmee bezeichnet. Allenfalls bei Gefahr im Verzug kann die Bundesregierung eine vorläufige Entscheidung treffen, die nachträglich vom Parlament genehmigt werden muss. Seitdem wird jeder Einsatz bewaffneter Streitkräfte, der von der Regierung beschlossen wird, in einem aus zwei Lesungen bestehenden Verfahren behandelt, analog zum Gesetzgebungsverfahren. Bei dieser Entscheidung ist keine Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Es handelt sich hierbei um einen schlichten Parlamentsbeschluss.

    Im Jahr 2001 verband Bundeskanzler Gerhard Schröder eine solche Genehmigung mit der Vertrauensfrage.

    Anklage von Staatsorganen

    Der Bundestag und der Bundesrat können den Bundespräsidenten wegen vorsätzlicher Verletzung der Verfassung oder eines Bundesgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht anklagen, um ihn damit seines Amtes zu entheben. Dazu bedarf es einer Zweidrittelmehrheit in dem jeweiligen Gremium (Art. 61 GG). Da der Bundespräsident von der Bundesversammlung gewählt wird und diese nicht wieder tätig werden kann, können Bundestag und Bundesrat jeweils für sich die Anklage beschließen.

    Das Parlament kann hingegen kein Mitglied der Bundesregierung anklagen, da die Regierung teils direkt, teils indirekt, jedenfalls vollständig vom Parlament abhängig ist und durch ein Misstrauensvotum abgesetzt werden kann.

    Mitglieder der Bundesregierung genießen als solche keine politische Immunität. Sind sie gleichzeitig Abgeordnete, muss der Bundestag allerdings ihre Abgeordneten-Immunität aufheben, bevor die Strafprozessordnung Anwendung finden kann.

    Wahlfunktion

    Das Parlament wählt die Spitze der anderen Staatsorgane bzw. wirkt an deren Bestimmung mit. Auf untergeordneter Ebene vermitteln die obersten Staatsorgane nachgeordneten Organen nach diesem Prinzip ebenfalls demokratische Legitimation: So ernennt beispielsweise der Bundespräsident die Bundesbeamten und die Minister (auf Vorschlag des Bundeskanzlers).

    Wahl des Bundespräsidenten

    Aufgabe der Bundesversammlung ist die Wahl des Bundespräsidenten (Art. 54 I GG). Die Mitglieder des Bundestages stellen eine Hälfte der Bundesversammlung (Art. 54 III 1 1. HS. GG). Die andere Hälfte besteht aus Personen, die von den Landtagen der Bundesländer nach dem Prinzip der Verhältniswahl gewählt werden (Art. 54 III 1 2. HS. GG). Der Bundestagspräsident ist Präsident der Bundesversammlung (§ 8 BPräsWahlG). Gewählt wird mit verdeckten amtlichen Stimmzetteln (§ 9 III BPräsWahlG). Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Bundesversammlung erhält (Art. 54 VI GG). Der Präsident des Bundestages teilt dem Gewählten die Wahl mit und fordert ihn auf, ihm binnen zwei Tagen zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Gibt der Gewählte innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so gilt die Wahl als abgelehnt (§ 9 IV BPräsWahlG).

    Wahl des Bundeskanzlers

    Der Bundeskanzler wird gem. Art. 63 GG vom Bundestag ohne Aussprache gewählt. Die Geschäftsordnung des Bundestages bestimmt, dass die Wahl geheim ist. Zunächst erfolgt ein Vorschlag des Bundespräsidenten, der hinsichtlich der Person, die er vorschlägt, rechtlich frei, politisch jedoch sehr stark gebunden ist: In der Praxis schlägt er stets denjenigen Kandidaten vor, der nach erfolgreichen Koalitionsverhandlungen eine Bundestagsmehrheit hinter sich vereinen kann. Dies ist in der Regel (nicht zwingend) der Kanzlerkandidat der stärksten Fraktion im Bundestag. Wählt der Bundestag den Vorgeschlagenen mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder, so wird der Gewählte vom Bundespräsidenten ernannt. Bisher ist jeder Kandidat vom Bundestag gewählt worden. Wählt der Bundestag den Vorgeschlagenen nicht, so hat der Bundestag 14 Tage Zeit, nach Vorschlägen aus seiner Mitte einen Bundeskanzler mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) zu wählen. Gelingt es dem Bundestag nicht, in dieser Zeit eine Person zu wählen, so findet nach Ablauf der Frist unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ist diese Mehrheit zugleich eine absolute Mehrheit, so muss der Bundespräsident den Gewählten binnen sieben Tagen ernennen. Konnte der Gewählte nur eine relative Mehrheit auf sich vereinen, so kann der Bundespräsident binnen sieben Tagen entscheiden, ob er den Gewählten zum Bundeskanzler ernennt oder den Bundestag auflöst.

    Misstrauensvotum und Vertrauensfrage

    Hat der Bundeskanzler nicht mehr die Mehrheit des Bundestages hinter sich, so kann dieser ihn nur seines Amtes entheben, indem er gleichzeitig mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt (Art. 67 GG). Der Bundespräsident muss den bisherigen Bundeskanzler entlassen und den neu gewählten ernennen.

    Der Bundeskanzler kann auch dem Bundestag die Vertrauensfrage stellen (Art. 68 GG). Wird sie nicht positiv beantwortet, das heißt stimmt weniger als die absolute Mehrheit der Mitglieder des Bundestages dem Vertrauensantrag zu, so kann der Bundespräsident auf Vorschlag des Bundeskanzlers den Bundestag auflösen oder mit Zustimmung des Bundesrates den Gesetzgebungsnotstand ausrufen.

    Wahl der Bundesrichter

    Der Bundestag bestimmt gemäß Art. 94 GG die Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichtes. Nach § 6 BVerfGG wird dies seit dem 30. Juni 2015 durch das Plenum durchgeführt. Wahlvorschläge werden durch den zwölfköpfigen Wahlausschuss unterbreitet, dessen Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren nach d’Hondt bestimmt werden. Ein Wahlvorschlag wird mit acht der 12 Ausschussstimmen beschlossen, die Wahl selbst ist mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages, erfolgreich. Damit soll gesichert werden, dass Verfassungsrichter nicht politisch einseitig gewählt werden. In der Regel einigen sich die zwei großen Fraktionen auf ein „Paket“, mit dem jeweils eine gleiche Zahl von Unions- und SPD-nahen Kandidaten gewählt wird. Gelegentlich wird auch je ein Kandidat von den Grünen und der FDP nominiert und gewählt. In ihrer Rechtsprechung haben die Verfassungsrichter jedoch selten entlang der politischen Linie der Parteien entschieden, die sie nominierten. Die andere Hälfte der Verfassungsrichter wird vom Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit gewählt.

    Die Bundesrichter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes, also am Bundesgerichtshof, am Bundesverwaltungsgericht, am Bundesfinanzhof, am Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht, werden vom zuständigen Fachminister des Bundes zusammen mit einem Richterwahlausschuss gewählt, der aus den jeweils zuständigen Fachministern der Länder und einer gleichen Zahl von Bundestagsmitgliedern gebildet wird (Art. 95 Abs. 2 GG).

    Weitere Wahlfunktionen

    Neben diesen zentralen Wahlen bestellt der Bundestag den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Bundesrechnungshofes, den Wehrbeauftragten, den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Bundesbeauftragten für die Opfer der SED-Diktatur, zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses sowie die Hälfte der Mitglieder des Vermittlungsausschusses. Bis zu seiner Auflösung zum 17. Juni 2021[157] bestellte der Bundestag darüber hinaus den Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen.

    Bundeshaushaltsrecht

    Das Budgetrecht ist ein wichtiges Recht des Parlamentes. Mit dem Budgetrecht legt das Parlament fest, in welchen Gebieten der Bund Prioritäten setzt. Die Budgetierung als solche ist nicht zwingend eine Gesetzgebung im engeren Sinne; ein Parlament kann sein Budgetrecht grundsätzlich auch durch schlichten Parlamentsbeschluss, der nicht den Rang eines Gesetzes hat, ausüben. Der Bundeshaushalt wird jedoch gem. Art. 110 GG in Form eines Bundesgesetzes – ohne Zustimmung des Bundesrates – beschlossen.

    Die deutsche Staatstradition hat das demokratische Prinzip der Parlamentsbudgetierung nur sehr zögerlich übernommen, obwohl es in der Entwicklung der Demokratie zum Kern der Parlamentsrechte gehörte und exemplarisch etwa im britischen House of Commons verwirklicht war. Im Gegensatz dazu hatte zur Zeit Bismarcks die Regierung in wichtigen Bereichen das Budgetrecht inne, und diese Erfahrung zeigte, dass ein Parlament ohne vollständige Budgetkontrolle ein schwaches Parlament ist.

    In der Debatte über den Haushalt des Bundeskanzleramtes findet sowohl in der ersten wie in der zweiten Lesung traditionell eine Generaldebatte über die Politik der Bundesregierung statt. Die Opposition nutzt die Gelegenheit, die Schwächen, die sie bei der Bundesregierung ausgemacht hat, der Öffentlichkeit aufzuzeigen; die Regierung wehrt sich ihrerseits mit Angriffen auf die Opposition.

    Bundeshaushalt des Deutschen Bundestages

    Der im Bundeshaushalt 2025/2014 vorgesehene Etat des Deutschen Bundestages umfasst 487,4/827,1 Millionen Euro.[158] Der größte Anteil daran entfällt mit 303,9/169,0 Millionen Euro (rund 24/23 Prozent) auf „Aufwendungen für die Beschäftigung von Mitarbeitern nach § 12 Abs. 3 Abgeordnetengesetz“, also auf Gelder, die Mitglieder des Bundestages für die Beschäftigung von für zur Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben notwendigen Mitarbeitern gegen Nachweis erhalten. Die zweit- und drittgrößten Anteile entfallen auf die Geldleistungen an die Fraktionen des Deutschen Bundestages (139,8/80,2 Millionen Euro beziehungsweise 11/11 Prozent) sowie auf die Entgelte für die Arbeitnehmer des Bundestages selbst (47,0/46,7 Millionen Euro beziehungsweise 10/10 Prozent).

    An vierter Stelle folgt die Abgeordnetenentschädigung und Amtszulage des Präsidiums sowie der Ausschussvorsitzenden in Höhe von 95,8/61,5 Millionen Euro (entspricht 7,6/8,5 Prozent des Bundeshaushaltes). Die Abgeordnetenentschädigung ist steuerpflichtig. Hinzu kommen eine steuerfreie Kostenpauschale sowie die Kostenerstattung für Reisen, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats stehen. Nach dem Ausscheiden aus dem Bundestag stehen den Abgeordneten ein Übergangsgeld sowie eine Altersversorgung, die ab dem 67. Lebensjahr gezahlt wird, zu. Hierfür sind 2014 im Haushalt 39,9 Millionen Euro vorgesehen.[159]

    Verteidigungsfall

    Die Feststellung des Verteidigungsfalls wird, sofern er rechtzeitig zusammentreten kann, vom Bundestag, ansonsten vom Gemeinsamen Ausschuss, der zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates, zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Bundestages besteht, getroffen (Art. 115a I 1 GG). Der Beschluss bedarf jeweils einer Zweidrittelmehrheit, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (Art. 115a I 2 GG). Ist der Verteidigungsfall beschlossen und kann der Bundestag nicht zusammentreten, so übernimmt der Gemeinsame Ausschuss dessen Rechte und ersetzt Bundestag und Bundesrat (Art. 115a II GG). Ist der Bundestag jedoch beschlussfähig, so beraten bei dringlichen Gesetzen Bundestag und Bundesrat Gesetzentwürfe gemeinsam. Die Wahlperiode des Bundestages wird bis sechs Monate nach dem Ende des Verteidigungsfalls verlängert (Art 115h GG). Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen (Art 115h GG). Der Bundestag kann jederzeit den Verteidigungsfall für beendet erklären, er muss es tun, wenn die Voraussetzungen für dessen Feststellung nicht mehr gegeben sind (Art 115l GG).

    Verwaltung des Deutschen Bundestages

    Von den etwa 10.000 Mitarbeitern des Deutschen Bundestages gehören rund 3.200 der Bundestagsverwaltung an.[160] Sie unterstützen die Abgeordneten, sorgen für einen reibungslosen Parlamentsbetrieb,[161] stellen die Infrastruktur und Logistik für das Parlament zur Verfügung. Die Bundestagsverwaltung ist oberste Bundesbehörde und steht damit auf einer Ebene mit den Ministerien der Bundesregierung und anderen obersten Bundesbehörden.

    Der Deutsche Bundestag hat als sogenannter Großempfänger eine eigene Postleitzahl, die 11011.[162]

    Präsidentin des Deutschen Bundestages

    Auf der ersten Ebene ist die Präsidentin des Deutschen Bundestages mit den dazugehörenden Organisationseinheiten: Außerhalb der Abteilungen stehen Leitungsstab und Büro der Präsidentin mit den der Bundestagspräsidentin zugeordneten Referaten für Presse und Medien (PräsB 1), für Reden, Texte und Bürgeranfragen (PräsB 2) und das Protokoll.

    • Leitungsstab und Büro der Präsidentin mit drei Stabsstellen angeordnet:
      1. Präsidialbüro 1: zuständig für Presse und Medien
      2. Präsidialbüro 2: zuständig für Reden, Texte und Bürgeranfragen
      3. Protokoll

    Direktor beim Deutschen Bundestag, Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages, Kompetenzzentrum Datenschutz

    Auf der zweiten Ebene ist der Direktor beim Deutschen Bundestag mit den dazugehörenden Organisationseinheiten, die Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages mit den dazugehörenden Organisationseinheiten sowie das Kompetenzzentrum Datenschutz angeordnet. Sie gliedert sich in sechs Abteilungen und wird vom Direktor beim Deutschen Bundestag geleitet, welcher das Amt eines Staatssekretärs in der Besoldungsgruppe B11 bekleidet. Direktor beim Deutschen Bundestag ist seit dem 1. September 2022 Michael Schäfer.[160]

    Polizeibeauftragte des Bundes beim Deutschen Bundestag, Ständiger Bevollmächtigter des Parlamentarischen Kontrollgremiums, sechs Abteilungen der Bundestagsverwaltung

    Auf der dritten Ebene sind der Polizeibeauftragte des Bundes beim Deutschen Bundestag, der Ständiger Bevollmächtigter des Parlamentarischen Kontrollgremiums[163] sowie die sechs Abteilungen der Bundestagsverwaltung angeordnet.

    Die Bundestagsverwaltung gliedert sich seit umfangreichen Umstrukturierungen im Jahr 2023 wie folgt:[164]

    Abteilung Parlament und Abgeordnete (P)

    Stenografen dokumentieren eine Rede der Bundeskanzlerin Angela Merkel im Deutschen Bundestag, 2014.
    Unterabteilung Parlamentsdienste (PD)

    Der Unterabteilung PD untergeordnet sind die drei Referate PD 2 bis 4 sowie das Sekretariat PD 1.

    1. Das Referat PD 1 ist Parlamentssekretariat. Zudem ist es zuständig für den gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 53a des Deutschen Grundgesetzes.
    2. Das Referat PD 2 ist für das Parlamentsrecht zuständig.
    3. Das Referat PD 3 ist für den Stenografischen Dienst zuständig.
    4. Das Sekretariat PD 4 ist für den Ausschuss für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung zuständig.
    Unterabteilung Mandatsdienste (PM)

    Der Unterabteilung Mandatsdienste PM sind die Stabsstelle internes Kontrollsystem (abgekürzt IKS) sowie die vier Referate PM 1 bis 4 untergeordnet

    1. Die Stabsstelle IKS ist das interne Kontrollsystem der Unterabteilung.
    2. Das Referat PM 1 ist für die Entschädigung von Abgeordneten zuständig.
    3. Das Referat PM 2 ist für die Mitarbeitenden von Abgeordneten zuständig.
    4. Das Referat PM 3 ist für die Parteienfinanzierung und die Landesparlamente zuständig.
    5. Das Referat PM 4 ist der Parlamentsärztliche Dienst.
    Unterabteilung Ausschüsse (PA)

    Der Unterabteilung Ausschüsse PA sind die 26 Sekretariate PA 3 bis PA 29 untergeordnet

    1. Das Sekretariat PA 3 ist für den Auswärtigen Ausschuss zuständig.
    2. Das Sekretariat PA 4 ist für den Ausschuss für Inneres und Heimat zuständig.
    3. Das Sekretariat PA 5 ist für den Sportausschuss zuständig.
    4. Das Sekretariat PA 6 ist für den Rechtsausschuss zuständig.
    5. Das Sekretariat PA 7 ist für den Finanzausschuss zuständig.
    6. Das Sekretariat PA 8 ist für den Haushaltsausschuss zuständig.
    7. Das Sekretariat PA 9 ist für den Wirtschaftsausschuss zuständig.
    8. Das Sekretariat PA 10 ist für den Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft zuständig.
    9. Das Sekretariat PA 11 ist für den Ausschuss für Arbeit und Soziales zuständig.
    10. Das Sekretariat PA 12 ist für den Verteidigungsausschuss zuständig.
    11. Das Sekretariat PA 13 ist für den Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zuständig.
    12. Das Sekretariat PA 14 ist für den Ausschuss für Gesundheit zuständig.
    13. Das Sekretariat PA 15 ist für den Verkehrsausschuss zuständig.
    14. Das Sekretariat PA 16 ist für den Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zuständig.
    15. Das Sekretariat PA 17 ist für den Ausschuss für Menschenrechte und humanitäre Hilfe zuständig.
    16. Das Sekretariat PA 18 ist für den Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung zuständig.
    17. Das Sekretariat PA 19 ist für den Ausschuss für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zuständig.
    18. Das Sekretariat PA 20 ist für den Ausschuss für Tourismus zuständig.
    19. Das Sekretariat PA 22 ist für den Ausschuss für Kultur und Medien zuständig.
    20. Das Sekretariat PA 23 ist für den Ausschuss für Digitales zuständig.
    21. Das Sekretariat PA 24 ist für den Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen zuständig.
    22. Das Sekretariat PA 25 ist für den Ausschuss für Klimaschutz und Energie zuständig.
    23. Das Sekretariat PA 26 ist für den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung zuständig.
    24. Das Sekretariat PA 27 ist für den ersten Untersuchungsausschuss der zwanzigsten Wahlperiode zuständig.
    25. Das Sekretariat PA 28 ist für die Enquete-Kommission „Lehren aus Afghanistan für das künftige vernetzte Engagement Deutschlands“ zuständig.
    26. Das Sekretariat PA 29 ist für den zweiten Untersuchungsausschuss der zwanzigsten Wahlperiode zuständig.
    Unterabteilung Petitionen und Eingaben (Pet)

    Das Sekretariat PetA sowie die vier Referate Pet 1 bis Pet 4 sind der Unterabteilung Pet untergeordnet. Diese unterstützen überwiegend den Petitionsausschuss, welcher jedermann die Möglichkeit bietet, sich mit Bitten und Beschwerden, das heißt mit Petitionen, an das Parlament zu wenden.

    1. Das Sekretariat PetA ist für den Petitionsausschuss zuständig.
    2. Das Referat Pet 1 ist in den nachfolgenden Ressortzuständigkeiten für die Erstellung von Vorlagen für den Petitionsausschuss zuständig: Bundesministerium für Digitales und Verkehr, Bundesministerium des Innern und für Heimat, Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
    3. Das Referat Pet 2 ist in den nachfolgenden Ressortzuständigkeiten für die Erstellung von Vorlagen für den Petitionsausschuss zuständig: Bundesministerium für Gesundheit, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, Bundesrat sowie Bundestag.
    4. Das Referat Pet 3 ist in den nachfolgenden Ressortzuständigkeiten für die Erstellung von Vorlagen für den Petitionsausschuss zuständig: Auswärtige Amt, Bundeskriminalamt, Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Schwerpunkt Soziales, Bundesministerium für Bildung und Forschung, Bundesfinanzministerium, Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und Bundespräsidialamt.
    5. Das Referat Pet 4 ist in den nachfolgenden Ressortzuständigkeiten für die Erstellung von Vorlagen für den Petitionsausschuss zuständig: Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Schwerpunkt Arbeit, Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bundesministerium der Justiz sowie Bundesministerium für Verteidigung.
    Frack der Saaldiener

    Während der Plenarsitzungen schreiben die Parlamentsstenografen den Wortlaut der kompletten Debatte einschließlich der Zwischenrufe und Abstimmungsergebnisse mit. Unterstützend und im Plenum sichtbar sind die durch ihren dunkelblauen Frack leicht zu erkennenden Saaldiener. Die Bundestagsabgeordneten können aus Mitteln des Bundestages eigene Mitarbeiter einstellen. Ein eigenes Referat betreut die Abgeordnetenmitarbeiter und berät bei arbeitsrechtlichen Schwierigkeiten die Abgeordneten. Die Ausschüsse des Bundestages werden in ihrer Arbeit von Sekretariaten unterstützt, die Teil der Bundestagsverwaltung sind.

    Abteilung Außenbeziehungen, Europa und Analyse (A)

    Der Abteilung sind die Hotline Wissen und die Stabsstelle BüRat direkt unterstellt. Die Stabsstelle hat die Aufgabe, das Beteiligungsformat „Bürgerräte“ langfristig aufzubauen.[165][166]

    Unterabteilung Internationale Beziehungen (Int)

    Der Abteilung Außenbeziehungen, Europa und Analyse (A) gliedert sich in die Unterabteilungen Internationale Beziehungen, Europa sowie Wissenschaftliche Dienste.

    1. Das Referat Int 1 ist für den Sprachendienst zuständig.
    2. Das Referat Int 2 ist für internationale parlamentarische Versammlungen zuständig.
    3. Das Referat Int 3 ist für Dienst- und Mandatsreisen sowie für die Parlamentariergruppen zuständig.
    4. Das Referat Int 4 ist für internationale Austauschprogramme zuständig.
    Unterabteilung Europa (EU)

    Der Unterabteilung Europa (EU) sind das Sekretariat EU 1, die Referate EU 2 bis 5 und der Fachbereich EU 6 untergeordnet.

    1. Das Sekretariat EU 1 ist für den Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union zuständig.
    2. Das Referat EU 2 ist für die Grundsatzangelegenheiten der Europäischen Union und Fragen der Wirtschafts- und Währungsunion zuständig.
    3. Das Referat EU 3 ist für die Analyse, Prioritätensetzung und Beratung in Angelegenheiten der Europäischen Union zuständig.
    4. Das Referat EU 4 ist das Verbindungsbüro der Europäischen Union.
    5. Das Referat EU 5 ist für die Europa-Dokumentation zuständig.
    6. Der Fachbereich EU 6 ist für die Thematik Europa zuständig.
    Unterabteilung Wissenschaftliche Dienste (WD)

    Die Fachbereiche Wissenschaftliche Dienste WD 1 bis WD 8 sind der Unterabteilung WD untergeordnet.

    • 8 Fachbereiche: Die Fachbereiche verfassen Gutachten und stellen ganz im Sinne einer vorausschauenden Politikberatung selbst verfasste „aktive Informationen“ zur Verfügung. Während einer Legislaturperiode werden mehrere tausend Anfragen an die wissenschaftlichen Fachbereiche und oben genannte Informationsdienste gestellt.

    Abteilung Information und Dokumentation (I)

    Von den Fachbereichen wurden am 1. Mai 2006 die wissenschaftlichen Informationsdienste getrennt.

    Unterabteilung Bibliothek und Dokumentation (ID)
    • Das Referat Bibliothek (ID 1) bietet auch auf Grund einer systematischen Vernetzung mit anderen Bibliotheken in den Ministerien und in Berlin sowie durch die Nutzung kostenpflichtiger Datenbanken, den Abgeordneten eine hervorragende Voraussetzung zur Beschaffung von Informationen. Mit 1,2 Millionen Bänden und darunter insgesamt 11.000 Periodika (wissenschaftlichen Fachzeitschriften) gehört sie zu den wichtigen wissenschaftlichen Hilfsorganisationen des Bundestages.
    • Das Referat Parlamentsarchiv (ID 2) hält alle Plenarprotokolle und Drucksachen sowie insbesondere die Protokolle der Ausschüsse und sonstigen Bundestagsgremien für eine wissenschaftliche Nutzung bereit. Ferner wird dort das Amtliche Handbuch des Deutschen Bundestages sowie das Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages herausgegeben.[167]
    • Das Referat Parlamentsdokumenation (ID 3) stellt die Amtlichen Drucksachen und Plenarprotokolle digitalisiert zur Verfügung. Diese Dokumente können seit der 13. Wahlperiode im Internet kostenlos eingesehen werden.[168] Eine weitere Aufgabe ist die inhaltliche Bearbeitung des DIP (Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge),[169] in der alle im Bundestag und im Bundesrat eingebrachten Gesetzesvorhaben und deren parlamentarische Behandlung aufgeführt sind.[170]
    • Das Referat Pressedokumentation (ID 4) des Bundestages wertet täglich Zeitungen nach für den Bundestag relevanten Themen aus, hält sie für die Benutzung im Hause bereit und beantwortet Anfragen der Abgeordnetenbüros, der Fraktionen und der Verwaltung.
    Unterabteilung Information und Kommunikation (IK)
    • Referat Besucherdienst (IK 1)
    • Das Referat Öffentlichkeitsarbeit (IK 2) unterhält der Bundestag für die Bürger sowie für Bildungsinstitutionen. Es ist nicht nur für Besuchsveranstaltungen im Bundestag mit Führungen oder Besuche von Plenarsaalsitzungen zuständig, sondern auch für die Bereitstellung von Informationsmaterialien weitreichender Art. Es werden regional Messestände und Wanderausstellungen durchgeführt. Zudem verfügt der Bundestag über ein Infomobil, welches regelmäßig die gesamte Bundesrepublik Deutschland bereist (nicht nur Großstädte). Das Infomobil ist im Vorführungsraum mit moderner Technik wie Großbildmonitor und Internetzugängen ausgestattet. Für weitere Anlässe steht im Fahrzeug auch ein Besprechungsraum zur Verfügung. Die jeweiligen Standorte des Infomobils können auf der Internetseite des Deutschen Bundestages[171] nachgelesen werden.
    Infomobil des Deutschen Bundestages, 2007
    • Referat Veranstaltungsmanagement, Sonderprojekte (IK 3)
    • Referat Kunst im Deutschen Bundestag (IK 4)
    • Referat Parlamentsnachrichten (IK 5)
    • Referat Onlinedienste, Parlamentsfernsehen (IK 6), siehe Abschnitt weiter unten.

    Online-Dienste und Parlamentsfernsehen (IK 6)

    Das Referat Online-Dienste und Parlamentsfernsehen untersteht der Unterabteilung IK, Information und Kommunikation.[172] Der Deutsche Bundestag bietet der Öffentlichkeit im Internet ein breites Informations- und Dokumentationsangebot an. Insgesamt betreibt er drei Websites für verschiedene Zielgruppen. Die Hauptseite des Bundestages www.bundestag.de enthält u. a. eine redaktionelle Berichterstattung über die Parlamentsarbeit, die vollständige Dokumentation des Parlamentsbetriebes und Informationen zu den Abgeordneten inklusive ihrer Nebentätigkeiten. Die Websites mitmischen.de und kuppelkucker.de richten sich an Jugendliche bzw. Kinder mit speziell für diese Zielgruppen aufbereiteten Inhalten. Für mobile Nutzer bietet der Bundestag seine Informationen auch über kostenlose Apps für iOS und Android an.[173]

    Das Parlamentsfernsehen ist der Fernsehkanal des Bundestages. Hier werden alle Plenardebatten sowie öffentliche Sitzungen und Anhörungen von Ausschüssen live, unkommentiert und in voller Länge übertragen. Das Parlamentsfernsehen ist per Livestream auf der Website des Bundestages sowie über Apps für Smartphones, Tablets und verschiedene Smart-TV-Anbieter zu empfangen. In der Mediathek können alle Plenardebatten, Einzelreden und Beiträge des Parlamentsfernsehens abgerufen werden.[174]

    • Referat Soziale Medien (IK 7)

    Abteilung Bau und Infrastruktur (B)

    Die Abteilung Bau und Infrastruktur (B) ist in die beiden Unterabteilungen Bau und Gebäudemanagement und Bedarfsdeckung, Logistik und infrastrukturelle Dienste unterteilt. Die Abteilungsleitung ist zugleich die Beauftragte für Arbeitsschutz und Unfallverhütung. Ihr ist zudem die Stabsstelle KNAB (Klimaneutralität, Nachhaltigkeit, Arbeitssicherheit, Betriebsärztlicher Dienst) direkt unterstellt.

    Unterabteilung Bau- und Gebäudemanagement (BG)

    Der Unterabteilung BG sind die drei Referate BG 1 bis 3 untergeordnet,

    1. Das Referat BG 1 ist für die Liegenschaften und Steuerung zuständig.
    2. Das Referat BG 2 ist für den Hochbau zuständig.
    3. Das Referat BG 3 ist für die Gebäudetechnik zuständig.
    Unterabteilung Bedarfsdeckung, Logistik und infrastrukturelle Dienste (BI)

    Der Unterabteilung BI sind die drei Referate BI 1 bis 3 untergeordnet,

    1. Das Referat BI 1 ist für die zentrale Bedarfsdeckung zuständig.
    2. Das Referat BI 2 ist für die Logistik zuständig.
    3. Das Referat BI 3 ist für die infrastrukturellen Dienste zuständig.

    Abteilung Digitalisierung (D)

    Die Abteilung Digitalisierung (D)ist in die Unterabteilung Entwicklung und Support sowie in die Unterabteilung Management der Informationstechnik unterteilt.

    Unterabteilung Entwicklung und Support (DE)

    Der Unterabteilung Entwicklung und Support (DE) sind die Referate DE 1 bis 3 untergeordnet.

    1. Das Referat DE 1 ist für die Koordination, Client-Entwicklung und -Administration zuständig.
    2. Das Referat DE 2 ist für den Support, die IT-Beschaffung und Rechtsfragen der IT zuständig.
    3. Das Referat DE 3 ist für das Projektmanagement zuständig.
    Unterabteilung Management der Informationstechnik (DI)

    Der Unterabteilung Management der Informationstechnik (DI) sind die Referate DI 1 bis 3 untergeordnet.

    1. Das Referat DI 1 ist für die zentralen IT-Systeme zuständig.
    2. Das Referat DI 2 ist für die IT-Sicherheit zuständig.
    3. Das Referat DI 3 ist für die Kommunikationstechnik zuständig.

    Zentralabteilung (Z)

    Die Zentralabteilung stellt das administrative und organisatorische Rückgrat der Bundestagsverwaltung dar. Sie sorgt für die Bereitstellung der personellen und finanziellen Ressourcen, welche zur Durchführung des Parlamentsbetriebes notwendig sind. Der Abteilung unmittelbar als Stabsstelle angeschlossen ist die Gleichstellungsbeauftragte und die Innenrevision. Sie ist folgendermaßen aufgebaut:

    Unterabteilung Zentrale Verwaltung (ZV)
    1. Das Referat ZV 1 ist für das Personal des höheren und gehobenen Dienstes zuständig.
    2. Das Referat ZV 2 ist für das Personal des mittleren und einfachen Dienstes zuständig.
    3. Das Referat ZV 3 ist für die Grundsatzangelegenheiten in Bezug auf das Personal der Bundestagsverwaltung zuständig.
    4. Das Referat ZV 4 ist für die Organisation zuständig.
    5. Das Referat ZV 5 ist für die Ausbildung, Fortbildung und Sozialaufgaben zuständig.
    Unterabteilung Recht (ZR)
    1. Das Referat ZR 1 ist für den Haushalt zuständig.
    2. Das Referat ZR 2 ist das Justitiariat der Bundestagsverwaltung.
    3. Das Referat ZR 3 ist für Vergaben zuständig.
    4. Das Referat ZR 4 ist für das Lobbyregister zuständig.
    Unterabteilung Sicherheit (ZS)

    Der Unterabteilung ZS direkt untergeordnet sind die Stabsstelle Kritische Infrastruktur und Krisenprävention

    Leitende Beamte der Wehrbeauftragten und des Polizeibeauftragten, die SED-Opferbeauftragte beim Deutschen Bundestag und die jeweiligen Unterabteilungen

    Auf der vierten Ebene sind die zwei Leitenden Beamten zugehörig zu der Wehrbeauftragten und des Polizeibeauftragten, die SED-Opferbeauftragte beim Deutschen Bundestag und die jeweiligen Unterabteilungen mit den dazugehörenden Stabsstellen angeordnet.

    Referate

    Auf der fünften Ebene sind alle Referate der jeweiligen Unterabteilung von oben nach unten aufgelistet.

    Interessensvertretungen

    Von der Verwaltungshierarchie unabhängig sind der Personalrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.

    Liegenschaften

    Modulbau Bundestag im November 2023

    Der Deutsche Bundestag ist auf mehrere Liegenschaften im Berliner Bezirk Mitte verteilt. Der Platzbedarf des Bundestages wird zunehmend größer. Im Gegensatz zu allen Bundesministerien, dem Bundespräsidialamt, dem Bundeskanzleramt und dem Bundesrat unterhält er keinen Dienstsitz in der Bundesstadt Bonn.

    Die Liegenschaften des Deutschen Bundestages in Berlin (Stand 6. Dezember 2021):

    Geschichte

    Vorläufer vor 1866

    Die Begriffsherkunft des Wortbestandteils „-tag“ entspricht der des Landtages:[176] Historisch waren Menschen einen Tag lang beisammen, um alle gemeinsamen Angelegenheiten zu verhandeln. Ähnlich wie in vielen anderen Ländern bildete sich in Deutschland eine parlamentarische Tradition langsam heraus. Die ersten deutschen Parlamente gab es in Süddeutschland am Anfang des 19. Jahrhunderts. Der Deutsche Bund allerdings hatte als einziges und gemeinsames Organ nur den Bundestag.

    Die Deutsche Nationalversammlung tagte 1848/1849 in der Frankfurter Paulskirche.

    Das erste Parlament für ganz Deutschland war die Frankfurter Nationalversammlung, gewählt nach einem Beschluss des Bundestages in der Märzrevolution 1848. Die Gliedstaaten ließen sie nach allgemeinem Wahlrecht (für Männer) wählen. Die Nationalversammlung setzte eine provisorische Regierung ein, erließ Reichsgesetze und erarbeitete eine Verfassung, die Frankfurter Reichsverfassung vom 28. März 1849.

    Die Verfassung sah eine konstitutionelle Monarchie, einen Bundesstaat (zunächst) für die Gebiete vor, die schließlich „Kleindeutschland“ genannt wurden. Das Parlament sollte ein Reichstag sein, der aus zwei Kammern bestand: ein vom Volk direkt gewähltes Volkshaus sowie ein Staatenhaus, das von den Parlamenten und Regierungen der Gliedstaaten gewählt wurde. Die größeren Staaten wie Preußen schlugen die Revolution im Frühjahr 1849 nieder und verboten die Mitgliedschaft in der Nationalversammlung.

    In den Diskussionen um eine Bundesreform wurde wiederholt die Forderung nach einem Parlament neben dem Bundestag erhoben. Österreich wollte allenfalls eine Versammlung von Abgeordneten der Landesparlamente zulassen. Preußen hingegen schloss sich der Forderung schließlich an: Bei einem direkt gewählten Parlament wäre seine eigene Bevölkerungsstärke zur Geltung gekommen. Das Parlament war ein Hauptargument Preußens in der Entwicklung, die 1866 zum Deutschen Krieg führte.

    Entwicklung im deutschen Bundesstaat seit 1867

    Das Reichstagsgebäude von 1894 auf einem Foto um die Jahrhundertwende

    Nach der Auflösung des Deutschen Bundes kam es zum Norddeutschen Bund unter preußischer Vorherrschaft. Ein konstituierender Reichstag (Februar bis April 1867), nach Vorbild des Frankfurter Reichswahlgesetzes von 1849 gewählt, vereinbarte mit den Regierungen eine Verfassung. Im August wurde erstmals das Parlament des neuen Bundesstaates gewählt, das ebenfalls Reichstag hieß. Der Name Reichstag verwies auf den alten Reichstag sowie die Frankfurter Reichsverfassung von 1849.

    Bereits in die Zeit des Norddeutschen Bundes fiel die Entstehung des Fünfparteiensystems, das bis in die Weimarer Republik erhalten blieb. Mit dem Beitritt der süddeutschen Staaten 1870/1871 wurde der Gesamtstaat in Deutsches Reich umbenannt; das politische System an sich änderte sich nicht.

    Der Reichstag des Norddeutschen Bundes bzw. des Kaiserreiches war ein Einkammerparlament. Er kam durch allgemeine Wahl der norddeutschen bzw. deutschen Männer zustande. Gesetze konnten nur mit Zustimmung des Reichstags erlassen werden. Der Reichstag hatte auch ein Initiativrecht, also das Recht, Gesetzesentwürfe vorzuschlagen. Allerdings galt beides auch für den Bundesrat der Mitgliedsstaaten. Der Reichskanzler, der einzige verantwortliche Minister, wurde vom Kaiser ernannt. Erst seit den Oktoberreformen 1918 bedurfte der Reichskanzler laut Verfassung des Vertrauens des Reichstags.

    Der Reichstag im Jahr 1925

    Die Weimarer Nationalversammlung von 1919 arbeitete nach der Novemberrevolution des Jahres 1918 die republikanische Weimarer Verfassung aus. Nach ihrem Inkrafttreten fungierte die Nationalversammlung zunächst als Parlament, bis sie schließlich durch einen am 6. Juni 1920 neu gewählten Reichstag abgelöst wurde. 1918/1919 wurde das Mehrheitswahlrecht des Kaiserreichs durch das Verhältniswahlrecht ersetzt sowie das Frauenwahlrecht eingeführt.

    In der Weimarer Zeit wurde die verfassungsmäßige Macht des Reichstages wiederholt eingeschränkt: zum einen durch Ermächtigungsgesetze zugunsten der Regierung, zum anderen durch sogenannte Notverordnungen des Reichspräsidenten. Das Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 gab der Regierung von Adolf Hitler eine Blankovollmacht, Gesetze einfach selbst zu erlassen. Der Reichstag verlor damit seine Bedeutung. Seit Juli gab es nur noch eine nationalsozialistische Fraktion. Am 12. November 1933 wurde der Reichstag undemokratisch neu gewählt.

    Nach der bedingungslosen Kapitulation am Ende des Zweiten Weltkrieges entstand auf der föderalen Ebene eine parlamentslose Zeit, da die Deutschen keine Hoheitsrechte mehr innehatten. Mit dem Fortschreiten des Ost-West-Konfliktes sahen die drei westlichen Alliierten, die Vereinigten Staaten von Amerika, das Vereinigte Königreich und Frankreich, allerdings die Notwendigkeit, einen westdeutschen Staat zu errichten.

    Am 1. September 1948 nahm der Parlamentarische Rat in Bonn seine Arbeit auf: Seine Aufgabe war die Schaffung eines (vorläufigen) Grundgesetzes für Westdeutschland. Die Hoffnung auf eine baldige Wiedervereinigung der drei westlichen und der Sowjetischen Besatzungszone zerfiel jedoch. Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz verkündet, es trat am folgenden Tag in Kraft. Am 7. Oktober wurde die bisherige Ostzone zur Deutschen Demokratischen Republik.

    Die Einrichtung eines „Volkstages“, diese Bezeichnung wurde erst relativ spät in „Bundestag“ geändert, mit weitreichenden Befugnissen war im Parlamentarischen Rat im Vergleich zur Struktur des späteren Bundesrates wenig umstritten. Auch die diskutierten Rechte und Pflichten stimmen im Wesentlichen mit denen überein, die der Bundestag heute tatsächlich innehat.

    Nach der Wiedervereinigung wechselte der Bundestag 1999 im Zuge des Hauptstadtbeschlusses aus dem Jahre 1991 von Bonn in das Reichstagsgebäude in Berlin.

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    Erster Deutscher Bundestag (1949–1953)

    Erster Bundestag
             
    Insgesamt 402 Sitze

    Der erste Deutsche Bundestag, der am 14. August 1949 gewählt worden war, trat am 7. September 1949 in Bonn zu seiner ersten Sitzung zusammen. Noch vor ihm war der Bundesrat erstmals zusammengekommen. Die beiden legislativen Staatsorgane waren damit konstituiert. Die erste Sitzung wurde von Alterspräsident Paul Löbe geleitet, bis schließlich Erich Köhler zum ersten Bundestagspräsidenten gewählt wurde. Am 12. September wurde Theodor Heuss von der Bundesversammlung zum ersten Bundespräsidenten, drei Tage später Konrad Adenauer vom Bundestag zum ersten Bundeskanzler gewählt. Nachdem Bundestagspräsident Köhler die Unterstützung, auch seiner eigenen Fraktion, verloren hatte, wurde 1950 Hermann Ehlers zum zweiten Bundestagspräsidenten gewählt.

    Der erste Bundestag hatte die schwierige Aufgabe, die Folgen von Krieg und Vertreibung durch gesetzliche Maßnahmen in einem erträglichen Rahmen zu halten. Ebenso musste er die gesetzlichen Rahmenbedingungen für ein Wirtschaftswachstum und den Wiederaufbau der Infrastruktur setzen. Wichtige Gesetze waren die zum Lastenausgleich und die Ratifikation des außenpolitisch wichtigen Vertrages über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (Montanunion). Hinzu kamen Beschlussfassungen über das Betriebsverfassungsgesetz, das Wohnungsbaugesetz und das Kartellgesetz, das zum Aufkommen des Wirtschaftswunders beitrug. Auch die Wiedergutmachungsabkommen, die die Bundesregierung mit dem Staat Israel schloss, bedurften der Genehmigung durch den Bundestag. Bereits im November 1949 kam es zu einem Eklat, als der SPD-Fraktionsvorsitzende Kurt Schumacher Bundeskanzler Adenauer als „Bundeskanzler der Alliierten“ bezeichnete und dafür vorübergehend von den Sitzungen des Bundestages ausgeschlossen wurde. Am 15. Juni 1950 beschloss der Bundestag mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Europarat. Die Vollmitgliedschaft erhielt die Bundesrepublik am 2. Mai 1951.[177]

    Zweiter Deutscher Bundestag (1953–1957)

    Zweiter Bundestag
          
    Insgesamt 509 Sitze

    Der zweite Bundestag wurde am 6. September 1953 gewählt. Auf seiner ersten Sitzung, die zunächst von Alterspräsidentin Marie-Elisabeth Lüders geleitet wurde, wurde Hermann Ehlers wieder zum Bundestagspräsidenten gewählt. Auch die Wahl des Bundeskanzlers fiel zum zweiten Mal auf Konrad Adenauer. 1954 war die Wiederwahl von Theodor Heuss zum Bundespräsidenten unumstritten. Nach dem plötzlichen Tod von Bundestagspräsident Hermann Ehlers 1954 wurde Eugen Gerstenmaier dessen Nachfolger. Bei seiner Wahl am 16. November gab es dabei den im Bundestag einmaligen Fall, dass zwei Fraktionskollegen gegeneinander um das Amt des Bundestagspräsidenten kandidierten: Gegen den offiziellen CDU/CSU-Kandidaten Gerstenmaier, der vielen Abgeordneten auch der Regierungskoalition zu „kirchennah“ war, trat der von dem FDP-Abgeordneten Hans Reif vorgeschlagene Ernst Lemmer an und verlor erst im dritten Wahlgang mit lediglich 14 Stimmen Unterschied.

    Auch der zweite Bundestag musste noch wesentlich für die Konsolidierung des deutschen Staatswesens kämpfen. Auch wenn durch das Wirtschaftswunder viele deutliche Verbesserungen möglich waren, bedurften die wesentlichen Weichenstellungen der Zustimmung des Bundestages. In seine Legislatur fielen die Rentenreform hin zur dynamischen Rente, die Zustimmung zu den Römischen Verträgen und zur letztlich scheiternden Europäischen Verteidigungsgemeinschaft. Auch die Tatsache, dass die Bundesrepublik 1955 wieder zum größten Teil souverän wurde und damit außenpolitisch handlungsfähiger wurde, erweiterte die Aufgaben des Bundestages. Schließlich waren die Wiederbewaffnung und der Aufbau der Bundeswehr mit dem NATO-Beitritt eine wichtige Entwicklung, die gesetzgeberisch von ihm begleitet werden musste. Hierzu gehört auch der erste größere Umbau des Grundgesetzes mit der Einfügung einer Wehrverfassung. Diese Veränderungen erfolgten gegen den starken Widerstand der SPD-Opposition. Durch den Beitritt des Saarlandes erhöhte sich ab dem 4. Januar 1957 die Anzahl der Bundestagsabgeordneten um zehn.

    Dritter Deutscher Bundestag (1957–1961)

    Dritter Bundestag
         
    Insgesamt 519 Sitze
    Wahllokal für die Bundestagswahlen 1957

    Der dritte Bundestag wurde am 15. September 1957 gewählt. Auf seiner ersten Sitzung, die zunächst wiederum von Alterspräsidentin Marie-Elisabeth Lüders geleitet wurde, wählten die Abgeordneten Eugen Gerstenmaier wieder zum Bundestagspräsidenten und Konrad Adenauer wieder zum Bundeskanzler. Bei der Wahl des deutschen Bundespräsidenten 1959 fiel die Wahl nach dem Rückzug Adenauers auf den CDU-Politiker Heinrich Lübke, der damit zweiter Bundespräsident wurde.

    Die Legislaturperiode verlief zunächst ohne große Besonderheiten. 1959 verkündete die SPD jedoch das Godesberger Programm, mit dem sie die Abkehr von einer Klassenkampfpartei hin zu einer sozialdemokratischen Volkspartei vornahm. 1960 erklärte der SPD-Abgeordnete Herbert Wehner, dass die SPD fortan die Westbindung und die Integration in die westeuropäischen Vertragssysteme mittragen würde. Der Bau der Berliner Mauer 1961 fiel mitten in den Wahlkampf.

    Vierter Deutscher Bundestag (1961–1965)

    Vierter Bundestag
       
    Insgesamt 521 Sitze
    Stimmenauszählung 1961

    Auf der konstituierenden Sitzung des am 17. September 1961 gewählten vierten Bundestages, die von Robert Pferdmenges als Alterspräsident geleitet wurde, wurde Eugen Gerstenmaier erneut zum Bundestagspräsidenten und Konrad Adenauer zum vierten Mal zum Bundeskanzler gewählt. Nach Adenauers Rücktritt 1963 wurde Ludwig Erhard gegen den entschiedenen Widerstand seines Vorgängers neuer Bundeskanzler. Die Wahl des deutschen Bundespräsidenten 1964 verlief dagegen unproblematischer: Heinrich Lübke wurde sogar mit Unterstützung der SPD wiedergewählt.

    Gesetzgeberisch fielen wichtige Entscheidungen in die vierte Legislaturperiode: Der Vertrag über die Deutsch-französische Freundschaft wurde Anfang 1963 noch von Adenauer unterzeichnet und im Bundestag ratifiziert. Sozialdemokraten, Freidemokraten und auch viele Christdemokraten sorgten jedoch dafür, dass ihm eine Präambel vorangestellt wurde, die auf die Verpflichtungen gegenüber anderen westlichen Ländern hinwies. Die Spiegel-Affäre 1962 stellte den Anfang vom Ende der Ära Adenauer dar: Verteidigungsminister Franz Josef Strauß musste zurücktreten, Adenauer war angeschlagen. Im Zuge der Affäre traten auch alle FDP-Minister zurück. Den Wiedereinstieg der FDP in die Regierung musste Adenauer mit dem Versprechen erringen, 1963 zurückzutreten.

    Erhards Stil als Kanzler war konzilianter und nachgiebiger als der Adenauers, so ließ er mehr Diskussionen im Kabinett zu. Eine wichtige Debatte, die heute zu den Sternstunden des Parlaments gezählt wird, war die Aussprache über die Verjährung von Morden in der Zeit des Nationalsozialismus; es obsiegte die Seite derer, die eine De-facto-Verlängerung der Verjährungsfristen verlangten. Auch die beginnende Entspannungspolitik zum Osten hin war Thema im vierten Bundestag.

    Fünfter Deutscher Bundestag (1965–1969)

    Fünfter Bundestag
       
    Insgesamt 518 Sitze

    Die Amtszeit des fünften Bundestages, die nach der Wahl am 19. September 1965 begann, war vom Ende der Kanzlerschaft Ludwig Erhards und von der Großen Koalition unter Kurt Georg Kiesinger geprägt. Auf der konstituierenden Sitzung, die von Alterspräsident Konrad Adenauer geleitet wurde, wurde Eugen Gerstenmaier erneut zum Bundestagspräsidenten gewählt. Nach Erhards Rücktritt 1966 wurde schließlich Kiesinger zum dritten Bundeskanzler der Bundesrepublik gewählt. Erstmals kam die SPD mit Vizekanzler Willy Brandt in die Regierungsverantwortung. Die Wahl von Gustav Heinemann zum Bundespräsidenten 1969 gab schon einen Hinweis auf die sozialliberale Koalition ab 1969.

    Die für damalige Verhältnisse starke Rezession führte zu einer Regierungskrise, in deren Verlauf im Oktober 1966 die FDP-Minister zurücktraten und Ludwig Erhard nach der Vereinbarung von CDU/CSU und SPD über eine Große Koalition zugunsten von Kurt Georg Kiesinger zurücktrat. Auf diese Weise wurde das Gleichgewicht einer etwa gleichen Stärke von Regierungskoalition und Opposition ausgehebelt: Mehr als 400 Abgeordneten von Union und SPD standen nur noch gut 50 Abgeordnete der FDP entgegen. Zwar nahmen auch die Regierungsfraktionen zunehmend eine kritischere Haltung zur Bundesregierung ein, dennoch entstand eine außerparlamentarische Opposition (APO), die sich aus dem Protest gegen die Große Koalition speiste. Wichtigstes Thema der Großen Koalition war die Verabschiedung der Notstandsgesetze und mit ihr die zweite große Veränderung des Grundgesetzes. Die APO protestierte hier besonders gegen die vermeintliche Möglichkeit eines Staatsstreiches durch Gemeinsamen Ausschuss und Bundesregierung. Die APO trat auch gegen die Verdeckung der Verwicklungen der Elterngeneration in den Nationalsozialismus ein und fand im ehemaligen NSDAP-Mitglied und nunmehrigen Bundeskanzler Kiesinger ein öffentlichkeitswirksames Ziel. Die politisch zumeist links von der SPD angesiedelte APO protestierte jedoch auch gegen den Vietnam-Krieg und den Kapitalismus. Die Diskussion über die Einführung des Mehrheitswahlrechts, die zunächst sehr wahrscheinlich erschien und der FDP zugunsten eines Zweiparteien-Systems die Existenz gekostet hätte, erstickte am Widerstand innerhalb der SPD. Wichtige weitere Themen waren die rechtliche Gleichstellung unehelicher Kinder und das Stabilitätsgesetz, das die wirtschaftspolitischen Maßstäbe der Politik der Bundesregierung setzte. Auch die Finanzverfassung wurde reformiert. Die Entspannung gegenüber dem Ostblock begann, wurde jedoch wiederholt von Rückschlägen unterbrochen.

    Sechster Deutscher Bundestag (1969–1972)

    Sechster Bundestag
       
    Insgesamt 518 Sitze

    Der am 28. September 1969 gewählte sechste Bundestag war ein Bundestag der verfassungsrechtlichen Erstanwendungen: Erstmals wurden ein konstruktives Misstrauensvotum und die Vertrauensfrage des Bundeskanzlers gestellt, erstmals wurde der Bundestag aufgelöst. Schon der Anfang der Legislaturperiode war von Umbrüchen geprägt: Erstmals koalierten SPD und FDP miteinander, erstmals wurde die Union in die Opposition gedrängt. Alterspräsident William Borm saß zwar noch der Wahl des CDU-Politikers Kai-Uwe von Hassel zum Bundestagspräsidenten vor, doch schon anschließend wurde mit Willy Brandt erstmals ein Sozialdemokrat ins Kanzleramt gewählt.

    Rainer Barzel, der CDU-Kandidat des Jahres 1972, im Bundestagswahlkampf nach dem gescheiterten Misstrauensvotum

    Der Beginn der Regierung Brandt war innenpolitisch davon gekennzeichnet, den von den Regierenden als „Mief“ bezeichneten Rest der Ära Adenauer zu beseitigen. Die neue sozialliberale Regierung wollte nach den Worten der Regierungserklärung Brandts in Staat und Gesellschaft „mehr Demokratie wagen“, das Strafrecht liberalisieren, unter anderem durch Entkriminalisierung von Homosexualität und Gotteslästerung, finanziell schwächer Gestellten mehr Chancen in der Bildungspolitik einräumen, den Sozialstaat ausbauen und den Umweltschutz anpacken. Die wichtigste Neuerung war jedoch ein völlig neues Konzept in der Außenpolitik: die sogenannte Neue Ostpolitik. Willy Brandt gelang es gegen heftigen Widerstand der konservativen Opposition, Verträge mit der Sowjetunion, mit Polen und mit der Tschechoslowakei abzuschließen und auch die Beziehungen zur DDR auf eine neue Grundlage zu stellen.

    Einige Angehörige der Regierungsfraktionen verließen aus Protest gegen die Neue Ostpolitik die Koalition und schlossen sich der Opposition aus CDU und CSU an. Diese versuchte schließlich am 27. April 1972, Bundeskanzler Willy Brandt per konstruktivem Misstrauensvotum durch ihren Fraktionsvorsitzenden, Rainer Barzel, zu ersetzen. Durch eine (später bewiesenen Gerüchten zufolge) gekaufte Abstimmung verlor Barzel jedoch knapp das Misstrauensvotum. Schließlich einigten sich Bundesregierung und Opposition auf einen Kompromiss; der Bundestag beschloss die Ostverträge. Dennoch bestand weiterhin ein Patt zwischen Koalition und Opposition, sodass Brandt am 22. September 1972 die Vertrauensfrage stellte und erwartungsgemäß verlor. Bereits einen Tag später löste Bundespräsident Gustav Heinemann den Bundestag auf und schrieb Neuwahlen aus.

    Siebter Deutscher Bundestag (1972–1976)

    Siebter Bundestag
       
    Insgesamt 518 Sitze

    Die konstituierende Sitzung des am 19. November 1972 gewählten 7. Bundestages nach der Bundestagswahl 1972 wurde von Alterspräsident Ludwig Erhard geleitet. Mit Annemarie Renger wurde erstmals eine Frau und erstmals eine Sozialdemokratin in das Amt des Bundestagspräsidenten gewählt. Willy Brandt wurde als Bundeskanzler wiedergewählt. Sein Rücktritt wegen der Spionage-Affäre um Günter Guillaume 1974 führte zur Wahl Helmut Schmidts zum Bundeskanzler. Wenige Wochen später wurde Walter Scheel von der Bundesversammlung zum vierten Bundespräsidenten gewählt.

    Außenpolitisch spielten der Grundlagenvertrag mit der DDR, der die Einrichtung Ständiger Vertretungen enthielt, ebenso eine wichtige Rolle wie der Beitritt beider deutscher Staaten zu den Vereinten Nationen. Beide Verträge mussten vom Bundestag ratifiziert werden. Insgesamt deutete sich jedoch an, dass auch die Union der Ostpolitik der sozialliberalen Regierung zunehmend weniger feindselig entgegenstand. Innenpolitisch gab es bei der Diskussion um den Abtreibungsparagrafen 218 im Strafgesetzbuch und die Reform des Scheidungsrechts großen Streit zwischen den beiden Lagern. Ohne grundsätzliche Diskussionen wurde jedoch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beschlossen. Der Terrorismus, der bei den Olympischen Spielen in München 1972 bereits sein Antlitz gezeigt hatte, spielte eine wichtigere Rolle, insbesondere durch das Aufkommen der Baader-Meinhof-Gruppe und später der RAF. Doch auch die Ölkrise 1973 hatte große Auswirkungen auf die Politik; die Umweltpolitik trat zunehmend in den Vordergrund.

    Achter Deutscher Bundestag (1976–1980)

    Achter Bundestag
       
    Insgesamt 518 Sitze

    Der achte Bundestag, der am 3. Oktober 1976 gewählt wurde, wurde von Alterspräsident Ludwig Erhard eröffnet, anschließend wurde Karl Carstens zum sechsten Bundestagspräsidenten gewählt. Er wurde nach der Wahl des deutschen Bundespräsidenten 1979 fünfter Bundespräsident, Richard Stücklen trat seine Nachfolge als Bundestagspräsident an.

    Die Legislaturperiode des achten Bundestages fiel in außen- wie innenpolitisch schwierige Zeiten. Während 1977 der Terror der RAF mit der Ermordung von Hanns Martin Schleyer und der Entführung der Lufthansa-Maschine „Landshut“ nach Mogadischu tobte, ging die Bundesregierung und mit ihr der Bundestag gesetzgebungstechnisch „bis an den Rand des verfassungsrechtlich Möglichen“. So wurde beispielsweise durch ein Eilgesetz eine Kontaktsperre über die in Stuttgart-Stammheim einsitzenden RAF-Terroristen verhängt, die somit nicht mit ihren Rechtsanwälten kommunizieren durften. Außenpolitisch sorgten der Einmarsch der Sowjetunion in Afghanistan und der NATO-Doppelbeschluss für ein Wiederaufleben der Friedensbewegung.

    Am 12. Juni 1978 trat der CDU-Bundestagsabgeordnete Herbert Gruhl wegen unüberbrückbarer Differenzen aus Partei und Fraktion aus und gründete einen Tag später die Grüne Aktion Zukunft (GAZ). Diese nahm Anfang 1980 an der Gründung der Grünen teil, womit diese durch Gruhl mit einem Abgeordneten im Bundestag vertreten waren. Gruhl, der noch bis Ende 1980 im Bundestag saß sowie die GAZ zogen sich als konservativer Parteiflügel noch im selben Jahr aus der Partei zurück und wirkten zwei Jahre später an der Gründung der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP, später ödp) mit, deren erster Vorsitzender Gruhl wurde.

    Neunter Deutscher Bundestag (1980–1983)

    Neunter Bundestag
       
    Insgesamt 519 Sitze

    Der neunte Bundestag, gewählt am 5. Oktober 1980, erlebte zwei Vertrauensfragen sowie ein konstruktives Misstrauensvotum und wurde schließlich Anfang 1983 aufgelöst. In der von Alterspräsident Herbert Wehner geleiteten konstituierenden Sitzung wurde Richard Stücklen wieder zum Bundestagspräsidenten gewählt. Bundeskanzler Helmut Schmidt stellte Anfang 1982 eine positiv beantwortete Vertrauensfrage. Trotzdem war seine Regierung im Oktober 1982 zu Ende: Schmidt wurde durch ein konstruktives Misstrauensvotum von CDU/CSU und seinem ehemaligen Koalitionspartner FDP durch die Wahl von Helmut Kohl zum Bundeskanzler ersetzt. Dieser stellte im Dezember 1982 die Vertrauensfrage und verlor absichtlich. Trotz schwerer verfassungsrechtlicher Bedenken löste Bundespräsident Carstens schließlich den Bundestag auf.

    Die Nachwirkungen des NATO-Doppelbeschlusses sorgten innerhalb der SPD, Spannungen über den Bundeshaushalt und den Sozialstaat innerhalb der Koalition für Zermürbung: Schließlich scheiterte die Regierung im Sommer 1982, die FDP wechselte unter schweren innerparteilichen Auseinandersetzungen die Koalition und wurde Partner in einer christlich-liberalen Regierung. Nachdem einige wenige als „dringlich“ bezeichnete Programme durch den Bundestag geschleust worden waren, endete der Bundestag auch schon nach der verfassungsrechtlich nicht unumstrittenen Auflösungsentscheidung des Bundespräsidenten.

    Zehnter Deutscher Bundestag (1983–1987)

    Zehnter Bundestag
        
    Insgesamt 520 Sitze
    Ehemaliges Wasserwerk: Plenarsaal des Deutschen Bundestages, 1986–1992

    Der am 6. März 1983 gewählte zehnte Bundestag, in den mit den Grünen erstmals seit Jahrzehnten wieder eine neue politische Kraft einzog, wurde von Alterspräsident Willy Brandt eröffnet. Anschließend wurde Rainer Barzel zum siebten Bundestagspräsidenten und Helmut Kohl erneut zum Bundeskanzler gewählt. Bei der Wahl des deutschen Bundespräsidenten 1984 wurde Richard von Weizsäcker zum sechsten Bundespräsidenten gewählt. Im selben Jahr trat Barzel wegen seiner Verwicklung in die Flick-Affäre als Bundestagspräsident zurück, sein Nachfolger wurde Philipp Jenninger.

    Die Politik der Bundesregierung Kohl und der sie tragenden Mehrheit im Bundestag war in der ersten Hälfte ihrer Amtszeit geprägt vom Versuch, die schon damals relativ hohe Arbeitslosigkeit in den Griff zu bekommen. Dazu wurden verschiedene Gesetze vom Bundestag verabschiedet, die die wirtschaftliche Situation des Landes verbessern sollten. Die Flick-Affäre sorgte für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses. Der 40. Jahrestag des Kriegsendes am 8. Mai 1985 heizte die Diskussion um den Umgang mit dem Zweiten Weltkrieg an.

    1986 zog das Parlament in das benachbarte Gebäude des ehemaligen Wasserwerkes um und tagte dort bis 1992. In der Zwischenzeit wurde am Gebäudekomplex des Bundeshauses der alte Plenarsaal, das baufällig gewordene ehemalige Turnhallengebäude, abgerissen und anschließend durch einen Neubau ersetzt. Die erste Sitzung des Hohen Hauses in den Räumlichkeiten des umgebauten Wasserwerkes fand am 9. September 1986 statt. Die Katastrophe von Tschernobyl 1986 verstärkte die Debatte über eine bessere Umweltgesetzgebung. Die für 1983 geplante Volkszählung scheiterte am Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichtes. Außenpolitisch blieben die Bundesregierung und der Bundestag bei einem harten Kurs: Der NATO-Doppelbeschluss wurde umgesetzt. Dennoch wurde die Entspannungspolitik mit der DDR vorangetrieben. In diese Legislaturperiode fällt auch der berühmt gewordene, an Bundestagsvizepräsident Richard Stücklen gerichtete Satz des Grünen-Politikers Joschka Fischer: „Mit Verlaub, Herr Präsident, Sie sind ein Arschloch.“ (Stücklen hatte zuvor den Grünen-Abgeordneten Jürgen Reents und Fischer selbst des Bundestages verwiesen.)

    Elfter Deutscher Bundestag (1987–1990)

    Elfter Bundestag
        
    Insgesamt 519 Sitze

    Die Arbeit des elften Bundestages begann nach der Wahl vom 25. Januar 1987 durch die konstituierende Sitzung, die von Alterspräsident Willy Brandt geleitet wurde. Philipp Jenninger wurde wieder zum Bundestagspräsidenten, Helmut Kohl wieder zum Bundeskanzler gewählt. Nach einer Rede zum 50. Jahrestag der sogenannten Reichskristallnacht musste Jenninger 1988 zurücktreten, da ihm sprachliche Ungenauigkeit bei der Benennung der Beweggründe der Täter vorgeworfen wurde. Seine Nachfolgerin wurde Rita Süssmuth. Bei der Wahl des deutschen Bundespräsidenten 1989 wurde Richard von Weizsäcker wiedergewählt.

    Die weltpolitischen Ereignisse, in deren Mittelpunkt 1989 und 1990 Deutschland stand, prägten auch die Arbeit des Bundestages. Einer größeren Gesundheitsreform 1989 folgte der Tag der Maueröffnung am 9. November desselben Jahres, bei deren Bekanntwerden im Bundestag die Nationalhymne angestimmt wurde. Wenige Wochen später stellte Helmut Kohl dem Bundestag und der Weltöffentlichkeit sein Zehn-Punkte-Programm zur deutschen Einheit vor. Nach der Genehmigung der Wiedervereinigung durch die Sowjetunion behandelte der Bundestag die durch den rasanten Einigungsprozess notwendigen Gesetzesänderungen. Insbesondere der Einigungsvertrag musste ratifiziert werden. Mit der Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 wurden 144 Mitglieder der letzten Volkskammer der DDR in den Bundestag aufgenommen; zuvor bekamen am 8. Juni die Berliner Bundestagsabgeordneten das volle Stimmrecht.

    Zwölfter Deutscher Bundestag (1990–1994)

    Zwölfter Bundestag
         
    Insgesamt 662 Sitze
    Plenarsaal des Deutschen Bundestages, 1992–1999

    Nach der Wahl vom 2. Dezember 1990 nahm am 20. Dezember 1990 zum ersten Mal seit 1932 ein frei gewähltes gesamtdeutsches Parlament seine Arbeit auf. Mit der PDS zog eine weitere politische Kraft in den Bundestag ein, allerdings nicht in Fraktionsstärke. In der von Alterspräsident Willy Brandt geleiteten ersten Sitzung wurde Rita Süssmuth erneut zur Bundestagspräsidentin und einige Wochen später Helmut Kohl erneut zum Bundeskanzler gewählt. Bei der Wahl des deutschen Bundespräsidenten 1994 wurde Roman Herzog zum siebten Bundespräsidenten gewählt. 1992 fand erstmals eine Sitzung im neu erbauten Bundestagsgebäude in Bonn (dem heutigen World Conference Center Bonn) statt.

    Hauptaufgabe des neuen Bundestages war die Bewältigung der schweren Aufgaben, die durch die so schnelle Wiedervereinigung auf Deutschland zukamen. Die Wirtschaft in den neuen Bundesländern war zusammengebrochen, ein Aufbau Ost nötig. Die Abwicklung der vielen Staatsbetriebe wurde durch die Treuhandanstalt übernommen. Dennoch musste ein milliardenschwerer Solidarpakt eingeführt werden, mit dem Westdeutschland die Verbesserung der wirtschaftlichen Lage Ostdeutschlands finanzierte. Eine in Betracht gezogene Großrevision des Grundgesetzes fand nicht statt, dafür wurden mehrere kleinere Änderungen in die nunmehr gesamtdeutsche Verfassung übernommen. Erneut kam – wegen der unterschiedlichen Behandlung des Falles in Ost und West – die Frage des Schwangerschaftsabbruchs aufs Tapet. Schließlich fiel die knappe Entscheidung, dass die Bundesorgane bis 1999 von Bonn nach Berlin umziehen sollten. Ein weiteres bedeutendes innenpolitisches Thema war das Asylrecht. Da hierzu das Grundgesetz geändert werden musste, kam es zum Asylkompromiss zwischen Bundesregierung und Opposition. Erstmals seit 1956 wurden wieder Fragen der Generationengerechtigkeit (Demografie, Rentensystem) behandelt. Unter anderem wurde eine allgemeinverbindliche Pflegeversicherung eingeführt. Rechtspolitisch wichtig war die Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung.

    Auch außenpolitisch änderte sich für das größere Deutschland einiges: Nach der Ratifikation des Zwei-plus-Vier-Vertrags 1991 stand die Ratifikation des Vertrags von Maastricht zur Gründung der Europäischen Union auf dem Programm. Außerdem wies das Bundesverfassungsgericht dem Bundestag weitere Verantwortung zu, indem es zu jedem Einsatz der Bundeswehr außerhalb des NATO-Gebietes dessen Zustimmung verlangte.

    Eine etwas ungewöhnliche Debatte gab es am 25. Februar 1994, als im Bundestag kontrovers über die Verhüllung des Reichstagsgebäudes durch die Künstler Christo und Jeanne-Claude diskutiert wurde. Die Verhüllung fand schließlich im Juni 1995 statt.

    Dreizehnter Deutscher Bundestag (1994–1998)

    Dreizehnter Bundestag
         
    Insgesamt 672 Sitze

    Der dreizehnte Bundestag, der aus der Wahl vom 16. Oktober 1994 hervorgegangen war, wählte am 10. November 1994 in seiner konstituierenden Sitzung unter Leitung von Alterspräsident Stefan Heym, Rita Süssmuth erneut zu seiner Präsidentin. Helmut Kohl wurde zum fünften und letzten Mal zum Bundeskanzler gewählt.

    Auch der zweite nach der deutschen Wiedervereinigung gewählte Bundestag musste sich mit den Problemen des Aufbaus Ost beschäftigen. Hinzu kam verschärfend die immer deutlicher werdende Globalisierung. Der Bundestag versuchte in Abstimmung mit der Bundesregierung, den Wirtschaftsstandort Deutschland wettbewerbsfähig zu halten und zu stärken sowie gleichzeitig den Sozialstaat so weit wie möglich aufrechtzuerhalten. Eine wichtige Änderung war die Rentenreform von 1997, die gegen den Widerstand der Opposition zustande kam. Außenpolitisch wichtig war die Zustimmung des Bundestages zum Vertrag von Amsterdam und zur Einführung des Euro.

    Vierzehnter Deutscher Bundestag (1998–2002)

    Vierzehnter Bundestag
         
    Insgesamt 669 Sitze
    Baustelle am Reichstag, 1999

    Aus der Wahl vom 27. September 1998 ging ein völlig veränderter Bundestag hervor. Alterspräsident Fred Gebhardt konnte mit Wolfgang Thierse erstmals seit 26 Jahren einem SPD-Politiker zur Übernahme des Amtes des Bundestagspräsidenten gratulieren. Bedeutender war jedoch, dass Gerhard Schröder zum siebten Bundeskanzler der Bundesrepublik gewählt wurde. 1999 zog der Bundestag in der Sommerpause nach Berlin um, nachdem das Reichstagsgebäude im April eröffnet worden war. Die in unmittelbarer Nachbarschaft im Regierungsviertel neu errichteten Parlamentsgebäude erhielten die Namen Jakob-Kaiser-Haus, Paul-Löbe-Haus und Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, benannt nach bedeutenden Parlamentariern. Im selben Jahr wurde Johannes Rau im zweiten Wahlgang zum achten Bundespräsidenten Deutschlands gewählt und vereidigt. 2001 stellte der Bundeskanzler die Vertrauensfrage.

    Kernpunkte der neuen rot-grünen Bundesregierung waren die ökologische Steuerreform, der Atomausstieg, die Rücknahme der sozialpolitischen Einschnitte der Vorgängerregierung und ein neues Zuwanderungsgesetz. Hinzu kam die Diskussion über eine Zwangsarbeiterentschädigung. Während die ersten drei Punkte umgesetzt wurden, musste die Koalition beim Zuwanderungsgesetz eine Niederlage durch den nunmehr unionsgeführten Bundesrat einstecken. Außenpolitisch prägend waren Kriegseinsätze, 1999 im Kosovo und 2001 in Afghanistan, nachdem Bundeskanzler Schröder diesen Einsatz der Bundeswehr mit der Vertrauensfrage verbunden hatte. Erst beim Irak-Krieg 2002 stellte sich die Bundesregierung gegen den Kriegskurs der USA. Diese Entscheidung kurz vor der Bundestagswahl wird zusammen mit dem als gut erachteten Krisenmanagement während der Jahrhundertflut als wichtige Grundlage für die knappe Wiederwahl gesehen.

    Fünfzehnter Deutscher Bundestag (2002–2005)

    Fünfzehnter Bundestag
         
    Insgesamt 603 Sitze

    Die Wahl vom 22. September 2002 konnte von der rot-grünen Regierungskoalition aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen knapp gewonnen werden. Daher konnte Alterspräsident Otto Schily auch Bundestagspräsident Wolfgang Thierse und Bundeskanzler Gerhard Schröder zur Wiederwahl gratulieren. 2004 wurde Horst Köhler zum Bundespräsidenten gewählt.

    Nach der Wiederwahl entschied sich Bundeskanzler Schröder, ein Reformprogramm anzugehen. Dazu stellte er im März 2003 seine Agenda 2010 vor, die massive Einschnitte ins Sozialsystem enthielt und dabei auch vor der Rücknahme der sozialpolitischen Einschnitte der Regierung Kohl nicht zurückschreckte. Gegen massiven Protest der Gewerkschaften beschloss der Bundestag Gesetze wie Hartz IV, mit denen das Staatswesen saniert werden sollte. Das Zuwanderungsgesetz wurde nach einem Kompromiss mit dem Bundesrat verabschiedet. Die Fortführung des innenpolitischen Reformkurses und der Kampf gegen den Rechtsextremismus – ein Verbotsantrag des Bundestages gegen die NPD scheiterte 2003 – standen ebenso auf dem weiteren Programm wie außenpolitisch die Ratifikation der Europäischen Verfassung. Nach der Niederlage bei der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen stellte der Bundeskanzler 2005 die Vertrauensfrage, die er absichtlich verlor. Anschließend löste Bundespräsident Köhler den Bundestag auf; diese Entscheidung wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.

    Sechzehnter Deutscher Bundestag (2005–2009)

    Sechzehnter Bundestag
         
    Insgesamt 614 Sitze

    Das Wahlergebnis vom 18. September 2005 brachte weder für die Unionsparteien und die FDP noch für die SPD und Grünen eine Mehrheit. Damit waren die von den genannten Parteien bevorzugten Koalitionen Schwarz-Gelb bzw. Rot-Grün unmöglich geworden. Eine Regierungsbildung mit der gestärkten Linkspartei schlossen die übrigen Parteien aus. Das Ergebnis hätte im Rahmen der Festlegungen der Parteien auch Koalitionsmodelle wie die sogenannte Ampelkoalition aus SPD, FDP und Grünen oder Schwarz-Gelb-Grün (Jamaika-Koalition) erlaubt, stattdessen bildete sich jedoch eine Große Koalition aus CDU/CSU und SPD, was bei vier Stimmen Vorsprung für die CDU die am knappsten erreichte Kanzlerschaft in der Geschichte der Bundesrepublik bedeutete. Alterspräsident Otto Schily konnte Norbert Lammert zur Wahl ins Amt des Bundestagspräsidenten gratulieren. Einen Monat nach der Konstituierung wählte der Bundestag Angela Merkel zur Bundeskanzlerin.

    Ein wichtiges Projekt der Großen Koalition war die Beratung und Verabschiedung der Föderalismusreformen: Bei der Föderalismusreform I (2006) ging es insbesondere um die Reform der Gesetzgebungskompetenzen und um die Zustimmungsbedürftigkeit von Gesetzen durch den Bundesrat; mit der Föderalismusreform II (2009) wurden Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern neu geregelt und eine Schuldenbremse in die Verfassung (Grundgesetz) aufgenommen.

    Die Bewältigung der Finanzkrise ab 2007 war eine wichtige Aufgabe dieses Bundestages. Durch die dafür entworfenen Konjunkturpakete wurde die höchste Nettoneuverschuldung seit Bestehen der Bundesrepublik verursacht.[178]

    Die Große Koalition verabschiedete eine kritisch bewertete Gesundheitsreform, führte Maßnahmen zum Klimaschutz fort, wobei das geplante Umweltgesetzbuch wegen zu unterschiedlicher Auffassungen zwischen Bund und Ländern nicht zu Stande kam. Weiterhin war die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen eine wesentliche Aufgabe. Viele Gesetze zur Verbrechensbekämpfung stießen auf Kritik der Opposition und in Teilen der Regierungskoalition, die eine Einschränkung der Grundrechte beklagte.

    Siebzehnter Deutscher Bundestag (2009–2013)

    Siebzehnter Bundestag
         
    Insgesamt 622 Sitze

    Die Wahl vom 27. September 2009 führte trotz historisch niedriger Ergebnisse nicht nur der SPD, sondern auch der CDU/CSU zu einer Mehrheit für die stark von Überhangmandaten profitierende CDU/CSU und die historisch erfolgreiche FDP im Deutschen Bundestag, der sich am 27. Oktober konstituierte. Alterspräsident Heinz Riesenhuber konnte wieder Norbert Lammert (CDU) zum Amt des Bundestagspräsidenten gratulieren; anschließend kam es zu einer Wiederwahl Angela Merkels zur Bundeskanzlerin.

    Stark beachtete bzw. umstrittene Entscheidungen des Bundestages waren unter anderem:

    Achtzehnter Deutscher Bundestag (2013–2017)

    Achtzehnter Bundestag
        
    Insgesamt 631 Sitze

    Durch die Bundestagswahl 2013 am 22. September 2013 wurde der achtzehnte Bundestag gewählt, der sich am 22. Oktober 2013 konstituierte. In diesem Bundestag waren die CDU/CSU, die SPD, Bündnis 90/Die Grünen und die Linke vertreten. Die FDP erreichte nur 4,8 % der Stimmen und war erstmals nicht mehr im Deutschen Bundestag vertreten. Ebenso scheiterte die AfD an der Sperrklausel, sodass ein Rekordhoch von 15,7 % der Stimmen nicht bei der Sitzverteilung berücksichtigt wurde. Im Dezember 2013 wurde erneut eine Große Koalition aus den Unionsparteien und der SPD unter Angela Merkel (Kabinett Merkel III) gebildet. Linkspartei und Grüne bilden die Opposition. Das dominierende Thema dieser Legislaturperiode war die Migrations- und Flüchtlingskrise ab 2015. Die Politik der Bundesregierung war heftig umstritten und gab insbesondere der Alternative für Deutschland (AfD) starken Auftrieb. Außen- und europapolitisch dominierte neben der Eurokrise ab 2014 die Annexion der Krim durch Russland und ab 2016 die Krise der EU, die durch das britische EU-Austrittsvotum ausgelöst wurde.

    Neunzehnter Deutscher Bundestag (2017–2021)

    Neunzehnter Bundestag
           
    Insgesamt 709 Sitze

    Bei der Bundestagswahl am 24. September 2017 erlebte die regierende Große Koalition aus CDU/CSU und SPD den stärksten Stimmenverlust für eine Regierung in der Geschichte der Bundesrepublik; beide Parteien verbuchten historisch schlechte Ergebnisse und unterboten damit noch diejenigen von 2009. In den Bundestag zogen zwei Parteien ein, die in der letzten Legislaturperiode nicht vertreten waren: die FDP und die AfD. Letztere war erstmals im Bundestag vertreten und stimmenanteilsmäßig die drittstärkste Kraft.

    Zwanzigster Deutscher Bundestag (seit 2021)

    Zwanzigster Bundestag
    (Sitzverteilung bei Konstituierung)
           
    Insgesamt 736 Sitze

    Während bei der Bundestagswahl 2021 die CDU/CSU mit 197 Sitzen das prozentual schlechteste Ergebnis seit 1949 erreichte, konnte Bündnis 90/Die Grünen ihr bisher höchstes Ergebnis erzielen. Stärkste Kraft ist die SPD. Die Linke blieb unter der Fünf-Prozent-Hürde und konnte mit drei Direktmandaten über die Grundmandatsklausel auch mit Listenmandaten im Bundestag einziehen.[179] Des Weiteren ist zum ersten Mal seit 1949 der von der Sperrklausel ausgenommene Südschleswigsche Wählerverband mit Stefan Seidler im Bundestag vertreten. Am 16. Dezember 2021 wurde auf Antrag der FDP eine Änderung der Sitzordnung beschlossen, nach der die Union zwischen AfD und FDP, jedoch die FDP zwischen Union und Grünen sitzt. Die ab Januar 2022 geltende Änderung wurde mit den Stimmen von FDP, Grünen, SPD und Linken gegen die Stimmen der Union angenommen. Die AfD enthielt sich.[180]

    Im Juli 2023 bestimmte der Bundestag erstmals per Losentscheid einen Bürgerrat, damit dieser bis Februar 2024 Handlungsvorschläge zum Thema „Ernährung im Wandel: Zwischen Privatangelegenheit und staatlichen Aufgaben“ erarbeitet.[166][181]

    Im Oktober 2023 kündigten 10 Abgeordnete der Linkspartei an, zum neuen Bündnis Sahra Wagenknecht zu wechseln und spätestens im Januar 2024 aus der Fraktion der Linkspartei auszutreten, wodurch diese ihren Fraktionsstatus verlieren würde.[182] Am 14. November 2023 beschloss die Fraktion daher ihre Auflösung zum 6. Dezember.[183] Seit dem 2. Januar 2024 bilden Die Linke und BSW jeweils eine Gruppe. Die Gruppe BSW sitzt links von der Gruppe Die Linke.[184]

    Wahlperioden des Deutschen Bundestages

    Bundestagswahlergebnisse und anschließend gebildete Regierungen

    Die Dauer der Wahlperiode, der Zeitrahmen der Neuwahl sowie des Zusammentrittes des Bundestages nach der Wahl sind geregelt im Art. 39 GG. Demnach hat der Zusammentritt des neu gewählten Bundestages spätestens 30 Tage nach der Wahl zu erfolgen. § 1 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages schreibt vor, dass „[d]er neugewählte Bundestag […] zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten […] einberufen“ wird.

    Die Wahlperiode beginnt mit dem erstmaligen Zusammentritt des Bundestages und endete bis 1976 (7. Wahlperiode) nach exakt vier Jahren oder mit seiner vorzeitigen Auflösung, die Bundestagswahl musste im letzten Vierteljahr der Wahlperiode stattfinden. Zwischen dem Ende der Vierjahresperiode und dem Zusammentritt eines neuen Bundestages sowie im Fall der Auflösung gab es eine parlamentslose Zeit, in der der Ständige Ausschuss des Bundestages (nach Art. 45 GG in der bis 1976 geltenden Fassung) „die Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung zu wahren“ hatte. Seit 1976 endet die Wahlperiode grundsätzlich erst mit dem Zusammentritt eines neugewählten Bundestages. Von 1976 bis 1998 (8. bis 13. Wahlperiode) hatte die Bundestagswahl frühestens 45, spätestens 47 Monate, seitdem (ab der 14. Wahlperiode) frühestens 46, spätestens 48 Monate nach Beginn der Wahlperiode stattzufinden.

    Im März 2021 beschloss der Bundestag per Gesetz die Einführung eines Ordnungsgelds zur Durchsetzung der Hausordnung bei Störungen, die von Abgeordneten im Bundestag (außerhalb des Plenarsaals) ausgehen.[185]

    Im Falle einer vorzeitigen Auflösung des Bundestages ist die Neuwahl innerhalb von 60 Tagen abzuhalten. In der Geschichte der Bundesrepublik war dies bisher dreimal der Fall (in der 6. Wahlperiode 1972, der 9. Wahlperiode 1983 und der 15. Wahlperiode 2005).

    • 01. Wahlperiode: 7. September 1949 bis 7. September 1953
    • 02. Wahlperiode: 6. Oktober 1953 bis 6. Oktober 1957
    • 03. Wahlperiode: 15. Oktober 1957 bis 15. Oktober 1961
    • 04. Wahlperiode: 17. Oktober 1961 bis 17. Oktober 1965
    • 05. Wahlperiode: 19. Oktober 1965 bis 19. Oktober 1969
    • 06. Wahlperiode: 20. Oktober 1969 bis 23. September 1972
    • 07. Wahlperiode: 13. Dezember 1972 bis 13. Dezember 1976
    • 08. Wahlperiode: 14. Dezember 1976 bis 4. November 1980
    • 09. Wahlperiode: 4. November 1980 bis 29. März 1983
    • 10. Wahlperiode: 29. März 1983 bis 18. Februar 1987
    • 11. Wahlperiode: 18. Februar 1987 bis 20. Dezember 1990
    • 12. Wahlperiode: 20. Dezember 1990 bis 10. November 1994
    • 13. Wahlperiode: 10. November 1994 bis 26. Oktober 1998
    • 14. Wahlperiode: 26. Oktober 1998 bis 17. Oktober 2002
    • 15. Wahlperiode: 17. Oktober 2002 bis 18. Oktober 2005
    • 16. Wahlperiode: 18. Oktober 2005 bis 27. Oktober 2009
    • 17. Wahlperiode: 27. Oktober 2009 bis 22. Oktober 2013
    • 18. Wahlperiode: 22. Oktober 2013 bis 24. Oktober 2017
    • 19. Wahlperiode: 24. Oktober 2017 bis 26. Oktober 2021
    • 20. Wahlperiode: seit 26. Oktober 2021

    Fraktionen im Deutschen Bundestag

    Die CDU, die CSU (seit 1949 in Fraktionsgemeinschaft) und die SPD sind seit dem ersten Bundestag in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten. Die FDP konnten im 1. bis zum 17. Bundestag eine Fraktion stellen, nicht jedoch im achtzehnten Bundestag. Seit dem 19. Bundestag sind die Freien Demokraten wieder als Fraktion vertreten.

    Die Deutsche Partei (DP) war in den Bundestagen von 1949 bis 1961 vertreten, seit 1953 jedoch nur dank des Gewinns von Direktmandaten. 1957 gab es eine Absprache mit der CDU, die in einigen Wahlkreisen nicht antrat, damit die dortigen DP-Kandidaten deutlich größere Chancen hatten.

    Von 1949 bis 1953 waren die Bayernpartei (BP), das Zentrum, die Wiederaufbauvereinigung (WAV) und die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD) in Fraktionsstärke, sowie die Deutsche Reichspartei (DRP), der Südschleswigsche Wählerverband und drei unabhängige Direktkandidaten im Bundestag vertreten. Die Vielzahl der verschiedenen Gruppen ist daraus erklärlich, dass eine Partei nur in einem Bundesland die Fünfprozenthürde überspringen musste, um im Bundestag vertreten zu sein. Diese Regel wurde schon zur Bundestagswahl 1953 abgeschafft. Bereits im Dezember 1951 wurde die Mindestgröße für Fraktionen von 10 auf 15 Mitglieder erhöht, wodurch die WAV und später auch die KPD den Fraktionsstatus verloren, während sich BP und Zentrum zur Fraktion Föderalistische Union vereinigten.

    Von 1953 bis 1957 war neben den drei großen Fraktionen und der Deutschen Partei nur der Gesamtdeutsche Block/Bund der Heimatvertriebenen und Entrechteten in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten. Hinzu kamen drei Direktkandidaten des Zentrums. Am 1. März 1956 spaltete sich die Fraktion „Arbeitsgemeinschaft Freier Demokraten“, später Freie Volkspartei (FVP), von der FDP ab; am 14. März 1957 fusionierten die Fraktionen von DP und FVP.

    Zwischen 1957 und 1961 waren CDU/CSU, SPD, FDP und DP im Bundestag vertreten, von 1961 bis 1983 nur die drei Fraktionen von CDU/CSU, SPD und FDP.

    1983 kamen die Grünen (ab 1993 Bündnis 90/Die Grünen) hinzu, die bis auf die Zeit von 1990 bis 1994, als nur im ostdeutschen Wahlgebiet das Bündnis 90 in den Bundestag einzog, stets Fraktionsstärke hatten.

    1990 schließlich zog die PDS, die aus der SED hervorgegangen ist, in den Bundestag ein, sie war von 1990 bis 1998 in Gruppenstärke und von 1998 bis 2002 in Fraktionsstärke im Bundestag vertreten. Von 2002 bis 2005 waren nur zwei fraktionslose Mitglieder der PDS Abgeordnete des Bundestages. Seit dem sechzehnten Bundestag (2005–2009) ist sie mit einer gemeinsamen Liste mit der WASG (Fusion im Juni 2007 zu Die Linke) wieder in Fraktionsstärke vertreten.

    Bei der Bundestagswahl 2017 zog die 2013 gegründete Alternative für Deutschland (AfD) erstmals in den Bundestag ein, wo sie die drittstärkste Fraktion stellt. Im Laufe der Legislaturperiode traten mehrere Abgeordnete aus ihren Parteien aus und davon zwei in die LKR und einer in Die PARTEI ein. Dadurch setzte sich der Bundestag aus sechs Fraktionen und neun Parteien zusammen.

    Nach der Bundestagswahl 2021 konnte der SSW erstmals seit 1949 wieder einen Sitz erringen. Die Linke scheiterte zwar an der Fünf-Prozent-Hürde, zog auf Grund der Grundmandatsklausel jedoch in den Bundestag ein und kann dort sogar eine Fraktion stellen, da sie mehr als fünf Prozent der Abgeordneten stellt. Damit wird der Bundestag aktuell von sechs Fraktionen und Mitgliedern von acht Parteien gebildet.

    Im Oktober 2023 kündigten 10 Abgeordnete der Linkspartei an, zum neuen Bündnis Sahra Wagenknecht zu wechseln und spätestens im Januar 2024 aus der Fraktion der Linkspartei auszutreten, wodurch diese ihren Fraktionsstatus verlieren würde.[182] Am 14. November 2023 beschloss die Fraktion daher ihre Auflösung zum 6. Dezember.[183]

    Fraktionen und Gruppen im Deutschen Bundestag seit 1949

    Schmale Balken kennzeichnen Gruppen.

    Föderalistische UnionDeutsche Gemeinschaft (Deutschland)Deutsche Konservative Partei – Deutsche RechtsparteiWirtschaftliche Aufbau-Vereinigung (Partei)Deutsche ZentrumsparteiBayernparteiKommunistische Partei DeutschlandsGesamtdeutscher Block/Bund der Heimatvertriebenen und EntrechtetenFreie VolksparteiDeutsche ParteiBündnis Sahra WagenknechtFraktion Die Linke im BundestagAfD-Fraktion im Deutschen BundestagBundestagsfraktion Bündnis 90/Die GrünenFraktion der Freien DemokratenSPD-BundestagsfraktionCDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag

    Sitzverteilungen in den Deutschen Bundestagen

    Sitzverteilungen in den Bundestagen (zu Beginn der Wahlperioden)
    Bundestag Wahlperiode Mandate CDU/CSU SPD FDP Grüne 1 PDS/Linke 2 DP AfD Sonstige
    01. Bundestag[186] 1949–1953 402 140 131 52 17 62 3
    02. Bundestag[187][188] 1953–1957 487 244 151 48 15 29 4
    03. Bundestag 1957–1961 497 270 169 41 17
    04. Bundestag 1961–1965 499 242 190 67
    05. Bundestag 1965–1969 496 245 202 49
    06. Bundestag 1969–1972 496 242 224 30
    07. Bundestag 1972–1976 496 225 230 41
    08. Bundestag 1976–1980 496 243 214 39
    09. Bundestag 1980–1983 497 226 218 53
    10. Bundestag 1983–1987 498 244 193 34 27
    11. Bundestag[189] 1987–1990 497 223 186 46 42
    12. Bundestag 1990–1994 662 319 239 79 08 17
    13. Bundestag 1994–1998 672 294 252 47 49 30
    14. Bundestag 1998–2002 669 245 298 43 47 36
    15. Bundestag 2002–2005 603 248 251 47 55 02
    16. Bundestag 2005–2009 614 226 222 61 51 54
    17. Bundestag 2009–2013 622 239 146 93 68 76
    18. Bundestag 2013–2017 631 311 193 63 64
    19. Bundestag[190] 2017–2021 709 246 153 80 67 69 92 02 5
    20. Bundestag ab 2021 733 6 195 206 91 118 39 82 02 7
    1 
    1983 bis einschließlich 1990 Die Grünen, 1990 bis 1994 Bündnis 90/Grüne – BürgerInnenbewegung, seit 1994 Bündnis 90/Die Grünen
    2 
    1990 bis 2007 Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) bzw. Linkspartei.PDS, seit 2007 Die Linke
    3 
    BP 17, KPD 15, WAV 12, Zentrum 10, DKP-DRP 6, SSW 1, Unabhängig 1
    4 
    GB-BHE 27, Zentrum 2
    5 
    Zwei für die AfD gewählte Abgeordnete traten der Fraktion nicht bei
    6 
    Ursprünglich 736 Mandate
    7 
    SSW 1, ein für die AfD gewählter Abgeordneter wurde nicht in die Fraktion aufgenommen

    Stärkste Fraktionen und Parteien

    Stärkste Fraktion war in der Zeit von 1949 bis 1972, von 1976 bis 1998 und von 2005 bis 2021 die Fraktion der CDU/CSU, während zwischen 1972 und 1976 sowie zwischen 1998 und 2005 und seit 2021 die SPD-Fraktion die stärkste war. Da CDU und CSU verschiedene Parteien sind, war die SPD bei den Wahlen 1949, 1961 bis 1987, 1994 bis 2005 und 2021 jeweils stimmenstärkste Partei, ansonsten die CDU.

    Zeitleiste der in den Deutschen Bundestag gewählten oder in der Bundesregierung vertretenen Parteien
    1940er 1950er 1960er 1970er 1980er 1990er 2000er 2010er 2020er
    9 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 0 1 2 3 4
    CSU
    CDU
    Zentrum
    Bayernpartei
    BHE GB/BHE GDP DSU AfD
    DP DP
    FDP FVP
    FDP FDP
    WAV
    SSW SSW
    Grüne Grüne/Bündnis 90
    Bündnis 90/Grüne
    SPD SPD
    WASG Linke
    KPD PDS
    NDP DRP
    DRP

    Frühere Tagungsorte

    Der Deutsche Bundestag besaß seit seinem Bestehen 1949 insgesamt vier als eigener Plenarsaal ausgebaute Tagungsorte und kam darüber hinaus zu zehn Plenarsitzungen in sechs Plenarwochen[191] an drei anderen Orten zusammen.

    Regulärer Tagungsort des Bundestages war seit seiner ersten Sitzung in der 1. Wahlperiode 1949 der nach Plänen von Hans Schwippert erbaute Plenarsaal des Bundeshauses in Bonn. 1953 wurde er umgebaut und erweitert, sodass der Bundestag in diesem Jahr einmalig in Köln im Großen Sendesaal des Funkhauses des damaligen Nordwestdeutschen Rundfunkes zusammenkam.

    In der 2., 3. und 4. Wahlperiode fanden von 1955 bis 1965 neun Plenarsitzungen in West-Berlin statt, die erste und sieben weitere im Großen Hörsaal des Physikalischen Instituts der Technischen Universität in Charlottenburg sowie zwei, darunter die letzte, in der Kongresshalle. Dies stieß regelmäßig auf den heftigen Widerspruch von den Regierungen der DDR und der UdSSR, da sie West-Berlin nicht als Staatsgebiet der Bundesrepublik anerkannten; die letzte dort abgehaltene Sitzung 1965 wurde sogar im Rahmen eines Großmanövers des Warschauer Pakts durch sowjetische Düsenflugzeuge im Überschall und im Tiefflug gestört.[192]

    Im Viermächteabkommen über Berlin von 1971 verpflichteten sich die Westmächte, keine Plenarsitzungen des Bundestages in Berlin mehr zuzulassen.[193] Daher tagte der Bundestag von der 5. bis zur 10. Wahlperiode ausschließlich in Bonn. Dort wurde 1986 aufgrund des bevorstehenden Abbruchs des bisherigen Plenarsaals das umgebaute Alte Wasserwerk als Ersatzplenarsaal in Betrieb genommen, das bis zur Fertigstellung eines neuen Plenarsaals nach Plänen von Günter Behnisch als Ausweichquartier diente.

    Nach der Wiedervereinigung in der 11. Wahlperiode kam der nunmehr gesamtdeutsche Bundestag 1990 erstmals im Berliner Reichstagsgebäude zusammen, in dem auch in den Folgejahren zu besonderen Anlässen Plenarsitzungen stattfanden. Der neue Plenarsaal des Bundestages in Bonn wurde schließlich in der 12. Wahlperiode 1992 fertiggestellt und diente ab 1993 als regulärer Tagungsort.

    Nach dem Umzug des Bundestages im Zuge der Verlegung des Parlament- und Regierungssitzes in der Sommerpause 1999 (14. Wahlperiode) nach Berlin finden die Plenarsitzungen im umgebauten Reichstagsgebäude statt. Für eine Sondersitzung zur Vereidigung von Annegret Kramp-Karrenbauer als neue Verteidigungsministerin am 24. Juli 2019 versammelte sich der Bundestag einmalig in der Halle des Paul-Löbe-Hauses, weil in den sitzungsfreien Wochen Bauarbeiten im Plenarsaal des Reichstagsgebäudes stattfanden.[194]

    Siehe auch

    Literatur

    • Klaus von Beyme: Der Gesetzgeber. Der Bundestag als Entscheidungszentrum. Westdeutscher Verlag, Opladen 1997, ISBN 3-531-12956-2.
    • Steffen Dagger: Mitarbeiter im Deutschen Bundestag: Politikmanager, Öffentlichkeitsarbeiter und Berater. Ibidem, Stuttgart 2009, ISBN 978-3-8382-0007-1.
    • Deutscher Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit (Hrsg.): Faltblatt Vorderseite: Das Reichstagsgebäude, Rückseite: Der Deutsche Bundestag. Berlin 2010.
    • Michael F. Feldkamp: Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1990 bis 2010. Nomos, Baden-Baden 2011, ISBN 978-3-8329-6237-1. (bundestag.de).
    • Michael F. Feldkamp: Der Deutsche Bundestag – 100 Fragen und Antworten. Nomos Verlagsgesellschaft, Baden-Baden 2009, 2. Auflage 2013, ISBN 978-3-8329-3526-9.
    • Michael F. Feldkamp: Die Institution. Der Deutsche Bundestag 1949 bis heute. Langen Müller, München 2024, ISBN 978-3-7844-3713-2.
    • Wolfgang Ismayr: Der Deutsche Bundestag. Funktionen, Willensbildung, Reformansätze. 3. Auflage. Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2012, ISBN 978-3-531-18231-5.
    • Wolfgang Ismayr: Der Deutsche Bundestag im politischen System der Bundesrepublik Deutschland. Leske + Budrich, Opladen 2000, ISBN 3-8100-2308-6.
    • Wolfgang Ismayr: Der Deutsche Bundestag seit 1990. In: APuZ, 28/2009, S. 34–40 (bpb.de).
    • Carl-Christian Kaiser, Wolfgang Kessel: Deutscher Bundestag 1949–1999. Olzog, München 1999, ISBN 3-7892-8015-1.
    • Kürschners Volkshandbuch Deutscher Bundestag. 20. Wahlperiode. 161. (aktualisierte) Auflage. NDV Neue Darmstädter Verlagsanstalt, Rheinbreitbach 2022, ISBN 978-3-95879-177-0 (online [PDF; 18,9 MB; abgerufen am 5. Februar 2023] erscheint etwa halbjährlich in überarbeiteten Neuausgaben und wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Bundestages kostenlos abgegeben).
    • Thorsten Lüthke: Arbeitshandbuch Bundestag. deutscher politikverlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-937692-03-6 (seit 2002 erscheinendes Handbuch mit Übersichten zu Anschriften, Mitarbeit in 400 Gremien und kompletten Kontaktdaten).
    • Heinrich Oberreuter (Hrsg.): Der Deutsche Bundestag im Wandel. Ergebnisse neuerer Parlamentarismusforschung. 2. Auflage. Westdeutscher Verlag, Wiesbaden 2002, ISBN 3-531-33684-3.
    • Hans-Peter Schneider, Wolfgang Zeh (Hrsg.): Parlamentsrecht und Parlamentspraxis in der Bundesrepublik Deutschland. Berlin 1989, ISBN 3-11-011077-6.
    • Jürgen Schuster: Parlamentarismus in der BRD: Rolle und Funktionen des Bundestages. Berlin 1976, 191 S.
    • Ruth Lang, Olaf Wißmann: So arbeitet der Deutsche Bundestag. Organisation und Arbeitsweise. Die Gesetzgebung des Bundes. 20. Wahlperiode, Ausgabe 2023. NDV Neue Darmstädter Verlagsanstalt, Rheinbreitbach 2023, ISBN 978-3-95879-111-4 (176 S., online [PDF; 1,7 MB; abgerufen am 1. August 2024] Die gedruckte Broschüre wird vom Deutschen Bundestag auf Anforderung kostenlos abgegeben).
    • Rudolf Vierhaus, Ludolf Herbst (Hrsg.): Biographisches Handbuch der Mitglieder des Deutschen Bundestages 1949–2002. K. G. Saur, München 2002/2003, ISBN 3-598-23780-4 (unter Mitarbeit von Bruno Jahn).
    • Quirin Weber: Parlament – Ort der politischen Entscheidung? Legitimationsprobleme des modernen Parlamentarismus – dargestellt am Beispiel der Bundesrepublik Deutschland. Helbing Lichtenhahn, Basel 2011, ISBN 978-3-7190-3123-7.
    • Gerhard Zwoch, Carl-Christian Kaiser, Wolfgang Zeh: Von der Paulskirche zum Deutschen Bundestag, Struktur und Funktion des Bundestages und Dienste zur Unterstützung der Abgeordneten. In: Der Deutsche Bundestag. Deutscher Bundestag. Presse- und Informationszentrum (Referat Öffentlichkeitsarbeit), Bonn 1985, S. 6–25, 26–61, 62–78.

    Film

    • Demokratie, wie funktioniert das? – Hinter den Kulissen des Bundestages. ARD-Dokumentation 2003. Buch und Regie: Torsten Sasse.
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    Einzelnachweise und andere Anmerkungen

    1. Bundestagswahl 2021. Der Bundeswahlleiter, abgerufen am 2. Oktober 2021.
    2. a b c Hans Hugo Klein: § 50 Stellung und Aufgaben des Bundestages. In: Paul Kirchhof, Josef Isensee, (Hrsg.): Handbuch des Staatsrechts. 3. Auflage. Band III. Müller, Heidelberg ; München ; Landsberg ; Frechen ; Hamburg 2005, ISBN 3-8114-3302-4, S. 712 (Dies ist die aus Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG sich ergebende offizielle Bezeichnung. Andere Vorschläge („Volkshaus“, „Reichstag“) haben sich im Parlamentarischen Rat nicht durchzusetzen vermocht.).
    3. Abkürzungsverzeichnis. (PDF; 49 kB) Abkürzungen für die Verfassungsorgane, die obersten Bundesbehörden und die obersten Gerichtshöfe des Bundes. In: bund.de. Bundesverwaltungsamt (BVA), archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 28. März 2020; abgerufen am 23. Mai 2017.
    4. Horst Pötzsch: Deutsche Demokratie – Aufgaben des Bundestages. In: Website https://www.bpb.de/. Bundeszentrale für politische Bildung, 15. Dezember 2009, abgerufen am 5. Oktober 2023.
    5. Vgl. Art 54 I S. 1 GG [Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung], Art 63 GG [Wahl des Bundeskanzlers], Art 51 I S. 1 GG [Zusammensetzung des Bundesrates], Art 94 I S. 2 GG [Bundesverfassungsgericht, Zusammensetzung]
    6. Klaus Schubert, Martina Klein: Stichwort Bundestag in: Das Politiklexikon: Begriffe · Fakten · Zusammenhänge Lizenzausgabe Bonn. In: Website https://www.bpb.de/. Bundeszentrale für politische Bildung, 2020, abgerufen am 12. Oktober 2023 (7., aktual. u. erw. Aufl. Bonn: Dietz 2020).
    7. Art. 38 des Grundgesetzes.
    8. Deutscher Bundestag – FDP-Fraktion verliert Sitz nach Wiederholungswahl in Berlin. 12. Februar 2024, abgerufen am 15. März 2024.
    9. Das größte Parlament der Welt wächst und wächst: Politik bläht Bundestag immer weiter auf. In: FOCUS online. BurdaForward GmbH, 14. Juli 2021, abgerufen am 17. August 2022.
    10. Die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser: Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 8. Juni 2023. In: Website https://www.recht.bund.de/. Bundesministerium der Justiz, 13. Juni 2023, abgerufen am 12. Oktober 2023.
    11. Johannes Süßmann: Bundestag beschließt umstrittene Wahlrechtsreform. In: Website https://www.zeit.de/. ZEIT ONLINE GmbH, 17. März 2023, abgerufen am 12. Oktober 2023.
    12. Helmut Stoltenberg (sto): Wahlrechtsreform zur Verkleinerung des Bundestages beschlossen. In: Website https://www.bundestag.de/. Deutscher Bundestag: Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, 17. März 2023, abgerufen am 12. Oktober 2023.
    13. Claudia Kornmeier: Was das neue Wahlrecht vorsieht. In: Website https://www.tagesschau.de/. Norddeutscher Rundfunk Anstalt des öffentlichen Rechts, 17. März 2023, abgerufen am 17. Oktober 2023.
    14. Parlamentarischer Rat: Artikel 39 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949. (PDF) In: Website https://www.bgbl.de/. Bundesministerium der Justiz, 23. Mai 1949, abgerufen am 12. Oktober 2023.
    15. Parlamentarischer Rat: Artikel 68 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949. (PDF) In: Website https://www.bgbl.de/. Bundesministerium der Justiz, 23. Mai 1949, abgerufen am 12. Oktober 2023.
    16. a b c d e f Deutscher Bundestag (BT) Beschreibung. In: Website https://service.bund.de/. Bundesverwaltungsamt, abgerufen am 12. Oktober 2023.
    17. Fraktionen und Gruppen. In: Website https://www.bundestag.de/. Deutscher Bundestag: Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, 2005, abgerufen am 12. Oktober 2023.
    18. § 7 [Aufgaben des Präsidenten] Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. (PDF) In: Website https://www.bgbl.de/. Der Bundesminister des Innern Robert Lehr, 18. Januar 1952, abgerufen am 12. Oktober 2023.
    19. Gerhard Schröder: § 8 Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung vom 25. April 1959. (PDF) In: Website https://www.bgbl.de/. Bundesministerium der Justiz, 15. April 1959, abgerufen am 12. Oktober 2023.
    20. Kai-Uwe von Hassel: § 7 [Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses] Geschäftsordnung für den Gemeinsamen Ausschuss vom 2. Juli 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 1102). (PDF) In: Website https://www.bgbl.de/. Bundesministerium der Justiz, 23. Juli 1969, abgerufen am 12. Oktober 2023.
    21. Online-Dienste des Deutschen Bundestages: Bärbel Bas (SPD) seit 2021. In: Website https://www.bundestag.de/. Deutscher Bundestag: Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 12. Oktober 2023.
    22. Benjamin Köster (Sozialdemokratische Partei Deutschlands Parteivorstand: Abteilungsleiter Kommunikation): Bärbel Bas ist die neue Bundestagspräsidentin. In: Website https://www.bundestag.de/. SPD-Parteivorstand, 26. Oktober 2021, abgerufen am 12. Oktober 2023.
    23. Deutscher Bundestag: Präsidium. Abgerufen am 27. Oktober 2021.
    24. Kristin Lenz: Die Alterspräsidenten des Deutschen Bundestages. In: bundestag.de. Deutscher Bundestag, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 25. Juni 2016; abgerufen am 18. Juni 2016.
    25. Hermann Otto Solms. In: nwzonline.de. Ehemals im Original (nicht mehr online verfügbar); abgerufen am 24. Oktober 2017.@1@2Vorlage:Toter Link/www.nwzonline.de (Seite nicht mehr abrufbar. Suche in Webarchiven)
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    27. Artikel 79 [Änderung des Grundgesetzes] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 1. (PDF) In: Website https://www.bgbl.de/. Parlamentarischer Rat, 23. Mai 1949, abgerufen am 12. Oktober 2023.
    28. Bundesrat – Aufgaben: Gesetzgebung. In: Website https://www.bundesrat.de/. Bundesrat Onlineredaktion, abgerufen am 12. Oktober 2023.
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    30. a b Sabine Struck: Deutscher Bundestag: Aufgaben – Abgeordnete – Fraktionen – Sitzverteilung. In: Website https://www.berlinstadtservice.de/. Berlinstadtservice, abgerufen am 12. Oktober 2023.
    31. Parlamentarischer Rat: Artikel 63 [Wahl des Bundeskanzlers] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, BGBl 1949, 1; FNA 100-1, Teil III. (PDF) In: Website https://www.bgbl.de/. Bundesministerium der Justiz, 23. Mai 1949, abgerufen am 12. Oktober 2023.
    32. Parlamentarischer Rat: Art. 54 [Wahl durch die Bundesversammlung] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, BGBl Teil 1; FNA 100-1, Bundesgesetzblatt Teil III. (PDF) In: Website https://www.bgbl.de/. Bundesministerium der Justiz, 23. Mai 1949, abgerufen am 12. Oktober 2023.
    33. Monika Jachmann-Michel: Art. 95 [Oberste Bundesgerichtshöfe] GG: Zuständigkeit für die Berufung. In: Website https://beck-online.beck.de/? Dürig / Herzog / Scholz Grundgesetz : Kommentar, 31. Januar 2019, S. 65 Ziffer 127–131 Demokratische und bundesstaatliche Legitimation, abgerufen am 12. Oktober 2023.
    34. Online-Dienste des Deutschen Bundestages: Parlament: Kontrolle der Regierung. In: Website https://www.bundestag.de/. Deutscher Bundestag, abgerufen am 12. Oktober 2023: „Als direkt gewählter Vertretung des Volkes kommt dem Bundestag neben seiner Funktion als Gesetzgeber eine weitere sehr wichtige Aufgabe zu: die Kontrolle der Bundesregierung. Um diese Kontrollfunktion wahrnehmen zu können, müssen sich die Abgeordneten über die Arbeit und Vorhaben der Regierung informieren können. Dazu steht ihnen eine Reihe von Rechten und Instrumenten zur Verfügung – wie zum Beispiel Kleine und Große Anfragen oder die Aktuelle Stunde.“
    35. Warum die Bundeswehr eine Parlamentsarmee ist. In: Website https://www.bundeswehr.de/. Bundesministerium der Verteidigung, abgerufen am 12. Oktober 2023: „Darüber hinaus schreibt das Grundgesetz fest, dass der Bundestag einen Verteidigungsausschuss aus Abgeordneten aller Fraktionen hat, der die parlamentarische Kontrolle der Bundeswehr sicherstellt.“
    36. Dieter Weingärtner: Verteidigungspolitik: Rechtliche Grundlagen deutscher Verteidigungspolitik. In: Website https://www.bpb.de/. Bundeszentrale für politische Bildung, abgerufen am 12. Oktober 2023: „Der Bundestag bestellt laut Art. 45a GG einen Verteidigungsausschuss, dem die Kontrolle der Bundeswehr aufgetragen ist.“
    37. Andreas Kaernbach: Geschichte des Reichstagsgebäudes. In: Website https://www.bundestag.de/. Deutscher Bundestag: Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 12. Oktober 2023.
    38. Kathrin Gerlof, Andreas Kaernbach, Carl-Christian Kaiser, Gregor Mayntz, Sönke Petersen, Georgia Rauer: Rundgang durch das Parlamentsviertel: Architektur, Kunst und Funktion der Bundestagsbauten. (PDF) In: Website https://www.bundestag.de/. Deutscher Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit, April 2023, S. 142–143, abgerufen am 12. Oktober 2023.
    39. Art. 40 Abs. 2 GG
    40. Deutscher Bundestag – Ausbildung bei der Polizei beim Deutschen Bundestag. Abgerufen am 7. Juli 2019.
    41. Wahlrecht in der Krise. In: Website https://www.berliner-zeitung.de/. Berliner Verlag, 8. Januar 2020, abgerufen am 12. Oktober 2023.
    42. Deutscher Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit: Faltblatt: Der Deutsche Bundes-Tag – Das Plenum des Deutschen Bundestages (Leichte Sprache). (PDF) In: btg-bestellservice.de. Deutschen Bundestag: Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, 1. Oktober 2022, abgerufen am 12. Oktober 2023.
    43. a b Deutscher Bundestag: Referat Öffentlichkeitsarbeit: Faltblatt: Das Plenum des Deutschen Bundestages – Kurzinformation. (PDF) In: Website https://www.bundestag.de/. Deutscher Bundestag: Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, Juni 2023, abgerufen am 12. Oktober 2023.
    44. Grundschulkinder aus Hannover erkunden Reichstag. Abgerufen am 5. Dezember 2020.
    45. Erardo Cristoforo Rautenberg: Schwarz-Rot-Gold: Das Symbol für die nationale Identität der Deutschen! (Memento vom 23. Mai 2014 im Internet Archive) Potsdam 2008, S. 88 f. (PDF; 2362 kB).
    46. Referat „Onlinedienste, Parlamentsfernsehen“ des Deutschen Bundestages: Wer sitzt wo im Plenarsaal? In: Website https://www.kuppelkucker.de/. Deutscher Bundestag: Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 13. Oktober 2023.
    47. Online-Dienste des Deutschen Bundestages: Texte: „Das Geschehen im Parlament festhalten“. In: Website https://www.bundestag.de/. Deutscher Bundestag: Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 13. Oktober 2023.
    48. Online-Dienste des Deutschen Bundestages: Besuch: Plenum. In: Website https://www.bundestag.de/. Deutscher Bundestag: Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 13. Oktober 2023.
    49. Online-Dienste des Deutschen Bundestages: Sitzverteilung des 20. Deutschen Bundestages. In: Website https://www.bundestag.de/. Deutscher Bundestag: Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 13. Oktober 2023.
    50. Michael F. Feldkamp: Sitzordnung im Plenum im Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages. In: Website https://webarchiv.bundestag.de/. Deutscher Bundestag: Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, 2011, abgerufen am 13. Oktober 2023.
    51. Marion Bacher, Zoe Bauer, Pamela Brandt et al. (Redaktion): Sitzverteilung im 20. Deutschen Bundestag: Stand nach der Bundestagswahl 2021. In: Website https://www.bpb.de/. Bundeszentrale für politische Bildung, abgerufen am 13. Oktober 2023.
    52. Cai Tore Philippsen: Künftige Sitzverteilung im 20. Deutschen Bundestag nach Fraktionen. In: Website https://www.faz.net/. Gerald Braunberger, Jürgen Kaube, Carsten Knop, Berthold Kohl (Frankfurter Allgemeine Zeitung GmbH), 6. August 2021, abgerufen am 13. Oktober 2023.
    53. a b Jochen Haun: Der Deutsche Bundestag. (PDF) In: Blog haun-online. Jochen Haun, abgerufen am 13. Oktober 2023.
    54. Siehe dazu Kapitel 15.3 bis 15.22
    55. Georgia Rauer: Der Deutsche Bundestag im Reichstagsgebäude Der Deutsche Bundesta. (PDF) In: Website https://www.bundestag.de/. Deutscher Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Berlin, November 2018, S. 57, abgerufen am 13. Oktober 2023.
    56. Präsident des Deutschen Bundestages: § 5 (3) [Besondere Verhaltensregeln für die Besucherinnen und Besucher von Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien] Hausordnung des Deutschen Bundestages. In: Website. Deutscher Bundestag, 29. September 2020, abgerufen am 13. Oktober 2023.
    57. Präsident des Deutschen Bundestages: § 7 (2) [Anordnungen des Ordnungspersonals, Hausverbot] Hausordnung des Deutschen Bundestages. (PDF) In: Website https://www.bundestag.de/. Deutscher Bundestag, 29. Juni 2020, abgerufen am 13. Oktober 2023.
    58. Georgia Rauer: Das Plenum des Deutschen Bundestages: Kurzinformation. (PDF) In: Website https://www.bundestag.de/. Deutscher Bundestag, Referat Öffentlichkeitsarbeit, Juni 2023, S. 2, abgerufen am 14. Oktober 2023.
    59. Referat Parlamentskorrespondenz des 16. Deutscher Bundestag (Urheber 2008), Georgia Rauer (Überarbeiter 2023): Parlamentsdeutsch: Lexikon parlamentarischer Begriffe. (PDF) In: Website https://www.bundestag.de/. 20. Deutscher Bundestag, Juni 2023, S. 35, abgerufen am 14. Oktober 2023.
    60. Bundesgesetzblatt, 23. Mai 1949, auf bgbl.de
    61. Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestag; Wolfgang Schäuble: Das Parlamentsfernsehen des Deutschen Bundestages. In: Website https://www.bundestag.de/. 19. Deutscher Bundestag, abgerufen am 14. Oktober 2023.
    62. Online-Dienste des Deutschen Bundestags: Aktuelle Informationen zum Besuch beim Deutschen Bundestag. In: Website https://www.bundestag.de/. Deutscher Bundestag, S. 00:44 Minute, abgerufen am 14. Oktober 2023.
    63. Michael Petersen: Bestuhlung im Deutschen Bundestag – so sitzen Politiker und Entscheider. In: Website https://www.smow.de/. labelfarm GmbH, abgerufen am 14. Oktober 2023.
    64. Ulrike Kaiser (Leiterin der Abteilung Kommunikation der Online-Dienste der Bundesregierung): Allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim: Die fünf Grundsätze des Wahlrechts. In: Website. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 2. Juli 2021, abgerufen am 20. September 2023.
    65. Bundesregierung Kabinett Kohl IV: Abschnitt 1 Wahlsystem § 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze: Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Art. 2 G vom 8. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 147 vom 13. Juni 2023) geändert worden ist. In: Website. Deutscher Bundestag, 8. Juni 2023, abgerufen am 20. September 2023.
    66. Hans H. Klein; Kyrill-Alexander Schwarz: Art. 38 GG Ziffer 213. Art. 38 Abs. 1 S. 2: traditionelles Erbgut des demokratisch-parlamentarischen Systems, 216. Das Amt des Abgeordneten. In: Website https://beck-online.beck.de/. Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Januar 2021, S. 136, 138, abgerufen am 14. Oktober 2023.
    67. Parlamentarischer Rat: Artikel 38 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1), zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2478). (PDF) In: Website https://www.bgbl.de/. Bundesministerium der Justiz, 23. Mai 1949, abgerufen am 14. Oktober 2023.
    68. Der Bundesminister des Innern Manfred Kanther: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages in der Fassung der Neubekanntmachung vom 21. Februar 1996, zuletzt geändert durch Art. 1 G vom 8. Oktober 2021. (PDF) In: Website https://www.bgbl.de/. Bundesministerium der Justiz, 21. Februar 1996, abgerufen am 14. Oktober 2023.
    69. a b Der Bundesminister des Innern Manfred Kanther: § 30 Stimmzettel Bundeswahlgesetz In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, ber. S. 1594) FNA 111-1, zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Änd. des BundeswahlG und des Fünfundzwanzigsten G zur Änd. des BundeswahlG vom 8.6.2023 (BGBl. I Nr. 147, Nr. 198). (PDF) In: Website https://www.bgbl.de/. Bundesministerium der Justiz, 23. Juli 1993, abgerufen am 14. Oktober 2023.
    70. Der Bundesminister des Innern Otto Schily: § 45 Stimmzettel, Wahlumschläge Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376) FNA 111-1-5, zuletzt geändert durch Art. 10 Elfte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328). (PDF) In: Website https://www.bgbl.de/. Bundesministerium der Justiz, 19. April 2002, abgerufen am 14. Oktober 2023.
    71. Der Bundesminister des Innern Otto Schily: Anlage 26 (zu § 28 Abs. 3 BWO und § 45 Abs. 1 BWO) Stimmzettel Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1376) FNA 111-1-5, zuletzt geändert durch Art. 10 Elfte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328). (PDF) In: Website https://www.bgbl.de/. Bundesministerium der Justiz, 19. April 2002, abgerufen am 14. Oktober 2023.
    72. a b Stefan Rinke (Verantwortlich i.S.d.P): Stimmzettelmuster zu § 28 Abs. 3 BWO und § 45 Abs. 1 BWO. (PDF) In: Website https://recht.ra-micro.de/. RA-MICRO Software AG, abgerufen am 14. Oktober 2023.
    73. Hans Hugo Klein, Kyrill-Alexander Schwarz: Randziffer 189. Zweistimmensystem. In: Online Grundgesetz-Kommentar Werkstand: 101. EL Mai 2023. Dürig/Herzog/Scholz, Januar 2021, S. 127, abgerufen am 14. Oktober 2023.
    74. Die Bundesministerin des Innern und für Heimat Nancy Faeser: § 1 II S. 2 [Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze] Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, berichtigt S. 1594) FNA 111-1, zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Änd. des BundeswahlG und des Fünfundzwanzigsten G zur Änd. des BundeswahlG vom 8.6.2023 (BGBl. I Nr. 147, Nr. 198). In: Website https://www.recht.bund.de/. Bundesministerium der Justiz, 8. Juni 2023, abgerufen am 14. Oktober 2023.
    75. Online-Dienste des Deutschen Bundestages: Parlament Erststimme: Ein Kreuz für Direktkandidaten aus dem Wahlkreis. In: Website https://www.bundestag.de/. Deutscher Bundestag: Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, 28. Juni 2023, abgerufen am 14. Oktober 2023.
    76. Karl-Rudolf Korte: Wahlen in Deutschland: Grundsätze, Verfahren, Analysen. In: Website https://www.bpb.de/. Bundeszentrale für politische Bildung, 1. Juli 2021, abgerufen am 14. Oktober 2023 ("Der Großteil der Landtagswahlsysteme entspricht dem Bundestagswahlsystem. Sie wenden eine personalisierte Verhältniswahl an. Nur in Bremen, Hamburg und im Saarland liegt im Gegensatz dazu ein Verhältniswahlsystem in Mehrpersonenwahlkreisen vor. ").
    77. § 1 Bundeswahlgesetz: Gesetzliche Anzahl der Abgeordneten.
    78. Feldkamp, Michael F.: Gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages. (PDF) In: Das Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages. Deutscher Bundestag, 28. November 2013, abgerufen am 15. Oktober 2023.
    79. Die Bundeswahlleiterin: Zweitstimme. In: Website https://bundeswahlleiterin.de/. Die Bundeswahlleiterin, abgerufen am 15. Oktober 2023.
    80. a b c d e f Der Bundesminister des Innern Manfred Kanther: § 6 – [Wahl nach Landeslisten] Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, ber. S. 1594) FNA 111-1, zuletzt geändert durch Art. 2 G zur Änd. des BundeswahlG und des Fünfundzwanzigsten G zur Änd. des BundeswahlG vom 8.6.2023 (BGBl. I Nr. 147, Nr. 198). (PDF) In: Website https://www.bgbl.de/. Bundesministerium der Justiz, 23. Juli 1993, abgerufen am 15. Oktober 2023.
    81. Thomas Krüger: Fragen und Antworten zur Bundestagswahl 2021. In: Website https://www.bpb.de/. Bundeszentrale für politische Bildung, 2. September 2021, abgerufen am 15. Oktober 2023.
    82. Internetredaktion LpB BW: bundestagswahl-bw.de – Wahlsystem – Sitzberechnung. In: Website https://www.bundestagswahl-bw.de/. Landeszentrale für politische Bildung, September 2021, abgerufen am 15. Oktober 2023.
    83. Internetredaktion des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung: So funktioniert die Wahl: Warum hat jeder zwei Stimmen? In: Website https://www.bundesregierung.de/. Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 30. Juli 2021, abgerufen am 15. Oktober 2023.
    84. Karl-Rudolf Korte: Wahlen in Deutschland: Grundsätze, Verfahren, Analysen: Personalisiertes Verhältniswahlrecht. In: Website https://www.bpb.de/. Bundeszentrale für politische Bildung, 1. Juli 2021, abgerufen am 17. Oktober 2023.
    85. Robert Lehr, Dehler: § 1 [Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen zum Bundestag] Wahlprüfungsgesetz Vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 166) FNA 111-2, zuletzt geändert durch Art. 11 Elfte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328). (PDF) In: Website https://www.bgbl.de/. Bundesministerium der Justiz, 12. März 1951, abgerufen am 17. Oktober 2023.
    86. Internetredaktion des Deutschen Bundestags: Wahlprüfung: Jeder Wahlberechtigte kann Einspruch gegen die Bundestagswahl einlegen. In: Website https://www.bundestag.de/. Deutscher Bundestag: Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, 27. September 2021, abgerufen am 17. Oktober 2023.
    87. a b Online-Dienste des Deutschen Bundestages: Wahlprüfungsausschuss. In: Website https://www.bundestag.de/. Deutscher Bundestag: Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 17. Oktober 2023.
    88. Der Bundesminister der Justiz Thomas Dehler: § 13 I 1 Nr. 3 [Zuständigkeit des Gerichts] und § 48 [Zulässigkeit des Antrags] Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473) FNA 1104-1, zuletzt geändert durch Art. 4 G zur Umsetzung der RL (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtl. Bestimmungen an die VO (EU) 2016/679 vom 20.11.2019 (BGBl. I S. 1724). (PDF) In: Website https://www.bgbl.de/. Bundesministerium der Justiz, 16. April 1951, abgerufen am 17. Oktober 2023.
    89. Deutscher Bundestag: DHB Kapitel 1.20 Dauer der Wahlperioden. (PDF) In: Website https://www.bundestag.de/. Deutscher Bundestag: Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, 21. Januar 2022, abgerufen am 17. Oktober 2023.
    90. Schlappe für Schwarz-Gelb: Karlsruhe erklärt Wahlrecht für verfassungswidrig. In: Spiegel Online. 25. Juli 2012.
    91. Deutscher Bundestag: Bundeswahlgesetz geändert.
    92. Bundestag sagt Ja zum neuen Wahlrecht (Memento vom 16. Juni 2014 im Internet Archive). In: tagesschau.de, 21. Februar 2013.
    93. Simon Haas, Charlotte Eckstein: Der Deutsche Bundestag könnte bald eine Milliarde Euro kosten – und damit doppelt so viel wie im Jahr 2005 In: nzz.ch, 17. Oktober 2021.
    94. a b c d e f g h i j k l m n o Lang, Ruth; Wißmann, Olaf: So arbeitet der Deutsche Bundestag : Organisation u. Arbeitsweise ; Die Gesetzgebung des Bundes. In: Website https://www.bundestag.de/. Deutscher Bundestag, abgerufen am 25. November 2024.
    95. Maika Jachmann, Online-Dienste des Deutschen Bundestages: Aufgaben der Präsi­dentin und des Präsi­diums. In: Website https://www.bundestag.de. Deutscher Bundestag, 22. Februar 2024, abgerufen am 25. November 2024 (Die Leitungs- (§ 22 GOBT) und Ordnungsgewalt (§ 7 GOBT, §§ 36-41 GOBT) geht dabei jeweils auf den so genannten amtierenden Präsidenten über.).
    96. d. h. sie repräsentiert ihn gegenüber allen Verfassungsorganen der Bundesrepublik Deutschland sowie gegenüber der deutschen und internationalen Öffentlichkeit.
    97. Deutscher Bundestag: Redaktion Datenhandbuch: Kapitel 4.1 Wahl und Amtszeit der Bundestagspräsidenten, in: Das Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages. In: Website https://www.bundestag.de. Deutscher Bundestag, 16. Mai 2022, abgerufen am 25. November 2024.
    98. Bundesministerium des Innern: Protokoll Inland der Bundesregierung: Artikel Pro­to­kol­la­ri­sche Rang­fra­gen. In: Website https://web.archive.org. Bundesministerium des Innern, 2017, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 16. Juli 2017; abgerufen am 25. November 2024.  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.protokoll-inland.de
    99. Der Präsident des Deutschen Bundestages Stücklen: § 5 Präsidium Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. In: Website https://www.gesetze-im-internet.de. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Justiz, 22. Februar 2024, abgerufen am 25. November 2024.
    100. Eckhard Jesse: Die Bundestagspräsidenten seit 1949: Von Erich Köhler über Hermann Ehlers und Wolfgang Thierse bis Norbert Lammert Druckversion. In: Website https://webarchiv.bundestag.de. Deutscher Bundestag: Redaktion "Das Parlament", abgerufen am 25. November 2024.
    101. Maika Jachman, Online-Dienste des Deutschen Bundestages: Wahl des Präsidiums. In: Website https://www.bundestag.de. Deutscher Bundestag, abgerufen am 25. November 2025.
    102. Deutscher Bundestag: Organklagen der AfD-Fraktion zur Besetzung von Ausschussvorsitzen erfolglos. In: Website https://www.bundestag.de. Deutscher Bundestag, abgerufen am 25. November 2025.
    103. Bundesverfassungsgericht: Pressemitteilung ,Nr. 26/2022 , Datum: vom 22. März 2022: Organstreitverfahren der AfD-Bundestagsfraktion zur Wahl eines Vizepräsidenten/einer Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages erfolglos. In: Website https://www.bundesverfassungsgericht.de. Bundesverfassungsgericht, 22. März 2022, abgerufen am 25. November 2024.
    104. Die Einberufung obliegt dem Präsidenten. Er muss ihn einberufen, wenn eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages es verlangen. Nach den Anerkennungsbeschlüssen zur Gruppenbildung haben zudem beide Gruppen das Recht, jeweils ein Mitglied in den Ältestenrat zu entsenden. Es hat Stimmrecht, soweit der Ältestenrat über die inneren Angelegenheiten des Deutschen Bundestages beschließt.
    105. Vgl. § 12 I 1 BTGO
    106. a b c d Maika Jachmann: Ältestenrat. Deutscher Bundestag, abgerufen am 6. Oktober 2024.
    107. a b Maika Jachmann: Ältestenrat. In: https://www.bundestag.de/. Deutscher Bundestag, abgerufen am 6. Oktober 2024.
    108. Suzanne S. Schüttemeyer: Der Deutsche Bundestag und seine Akteure. In: https://www.bpb.de/. Bundeszentrale für politische Bildung, 13. Dezember 2019, abgerufen am 6. Oktober 2024 (Zeitschrift Informationen zur politischen Bildung/ izpb. Obwohl die Übereinkommen der Geschäftsführer und die Vereinbarungen des Ältestenrates formal Vorschläge an das Plenum des Bundestages sind, entsprechen sie in der Praxis einer Parlamentsentscheidung, da eine Einigung der Fraktionen durch ihre Geschäftsführer eine weitere Befassung des Plenums überflüssig macht und somit die Effizienz der parlamentarischen Arbeit fördert.).
    109. Vgl. Art 21 GG/ § 10 GOBT
    110. Deutscher Bundestag: Gruppe
    111. Jochen Müller, Christian Stecker, Andreas Blätte: Germany: Strong Party Groups and Debates among Policy Specialists. In: Hanna Bäck, Marc Debus, Jorge M. Fernandes (Hrsg.): The Politics of Parliamentary Debate. 1. Auflage. Oxford University Press, Oxford 2021, ISBN 978-0-19-188333-0, S. 376–398, doi:10.1093/oso/9780198849063.001.0001.
    112. Uwe Thaysen: Parlamentarisches Regierungssystem in der Bundesrepublik Deutschland. 1. Auflage. Springer VS, Wiesbaden 1975, ISBN 3-8100-0043-4, S. 69–81.
    113. Suzanne S. Schüttemeyer: Der Bundestag als Fraktionenparlament. In: Jürgen Hartmann, Uwe Thaysen (Hrsg.): Pluralismus und Parlamentarismus in Theorie und Praxis. 1. Auflage. Westdeutscher Verlag, Opladen 1992, ISBN 3-531-12326-2, S. 113–136.
    114. Die Sitzordnungen in Bundestag sind in den jeweiligen Datenhandbüchern des Bundestages dokumentiert. Peter Schindler: Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1982, 1983, S. 522–524; Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1980 bis 1984, S. 531–532; Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1983 bis 1991, S. 553–554
    115. Susanne Linn, Frank Sobolewski: So arbeitet der Deutsche Bundestag. 26. Aufl., S. 55 (PDF; 2,7 MB).
    116. Deutscher Bundestag: Begründung zum Abschluss der Petition „Parlamentsfernsehen via Satellit“ (Memento vom 4. November 2013 im Internet Archive). Abgerufen am 15. März 2011.
    117. Deutscher Bundestag, Glossar: namentliche Abstimmung.
    118. Deutscher Bundestag: namentliche Abstimmungen (Ergebnisse).
    119. Evi Seibert: Nach Zusammenbrüchen im Bundestag: „Unmenschlich“ – Bundespolitiker klagen über Arbeitsbelastung. In: www.swr.de. Archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 12. November 2019; abgerufen am 13. November 2019.
    120. Domscheit-Berg kritisiert hohe Arbeitsbelastung für Abgeordnete. In: www.deutschlandfunk.de. 8. November 2019, archiviert vom Original (nicht mehr online verfügbar) am 12. November 2019; abgerufen am 13. November 2019.
    121. Art 70 GG: "Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht."
    122. Vgl. Art 73 und 74 GG
    123. a b c Bundesrat: Bundesrat - Aufgaben Gesetzgebung. In: Website https://www.bundesrat.de. Bundesrat, abgerufen am 25. November 2024.
    124. Die Bundesregierung ist fachlich gegliedert nach den wichtigsten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen, so dass immer für ein größeres zusammenhängendes Aufgabengebiet ein Ministerium vorhanden ist (z. B. Bundesministerium der Justiz, für Arbeit und Soziales oder für Gesundheit). Die zahllosen einzelnen Aufgabenbereiche sind innerhalb der Ministerien wiederum gegliedert in Abteilungen, Unterabteilungen und Referate. Wird auf einem Spezialgebiet ein Gesetz – in der Praxis handelt es sich meist um Änderungen schon bestehender Gesetze, so genannte Novellen – notwendig, so wird in der Regel ein Referat beauftragt, einen Entwurf zu erarbeiten. Lang, Ruth; Wißmann, Olaf: So arbeitet der Deutsche Bundestag : Organisation u. Arbeitsweise ; Die Gesetzgebung des Bundes. In: Website https://www.bundestag.de/. Deutscher Bundestag, abgerufen am 25. November 2024
    125. Die Anstöße zur Gesetzgebung können ganz unterschiedlich sein. Eine wichtige Quelle ist das Regierungsprogramm am Beginn jeder Wahlperiode, das wesentliche politische Vorhaben der Regierung für die nächsten 4 Jahre auflistet; daraus ergeben sich meist schon zahlreiche Aufträge an die Ministerien, auf den entsprechenden Gebieten einschlägige Gesetze vorzubereiten. Anstöße kommen aber auch aus der Verwaltung selbst, etwa wenn deutlich wird, dass eine bestimmte Regelung dauernd Schwierigkeiten beim Vollzug macht oder unerwartet hohe Kosten verursacht.
    126. Parlamentarischer Rat: Artikel 76 I Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1; BGBl. III 100–1); zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2438). (PDF) In: Website https://www.bgbl.de/. Bundesministerium der Justiz, 23. Mai 1949, abgerufen am 18. Oktober 2023.
    127. Online-Dienste des Deutschen Bundestages: Initiativrecht. In: Website https://www.bundestag.de/. Deutscher Bundestag: Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 18. Oktober 2023.
    128. Sekretariat des Bundesrates: Bundesrat – Aufgaben: Gesetzgebung. In: Website https://www.bundesrat.de/. Bundesrat, abgerufen am 18. Oktober 2023.
    129. Heinrich Oberreuter: Bundestag. In: Website https://www.bpb.de/. Andersen, Uwe/Wichard Woyke (Hrsg.): Handwörterbuch des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland. 8., aktual. Aufl. Heidelberg: Springer VS 2021., 2021, abgerufen am 18. Oktober 2023.
    130. Parlamentarischer Rat: Artikel 76 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 1237), die zuletzt durch Beschluss d. Bundestages vom 15. Dezember 2022 geändert worden ist. (PDF) In: Website https://www.bgbl.de/. Bundesministerium der Justiz, 25. Juni 1980, abgerufen am 18. Oktober 2023.
    131. Jens Kersten: Teil B. Kommentar zum Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1 – Art. 146), VII. Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70 – Art. 82), Art. 76 Gesetzesvorlagen, II. Initiativrecht (Abs. 1), b) Mitte des Bundestags. In: Website https://beck-online.beck.de/. Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Mai 2023, abgerufen am 18. Oktober 2023.
    132. Der Präsident des Deutschen Bundestages Richard Stücklen: § 62 Aufgaben der Ausschüsse Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 25. Juni 1980 (BGBl. I S. 1237), die zuletzt durch Beschluss d. Bundestages vom 15. Dezember 2022 geändert worden ist. (PDF) In: Website https://www.bgbl.de/. Bundesministerium der Justiz, 25. Juni 1980, abgerufen am 18. Oktober 2023.
    133. Redaktion der Webseite des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (Referat PKII 2 – Internet, Soziale Medien): Gesetzgebungsverfahren. In: Website https://www.bmi.bund.de/. Bundesministeriums des Innern und für Heimat, abgerufen am 18. Oktober 2023.
    134. Sekretariat des Bundesrates: Das Gesetzgebungsverfahren des Bundes. (PDF) In: Website https://www.bundesrat.de/. Bundesrat, abgerufen am 18. Oktober 2023.
    135. a b Der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren. In: Website https://www.bmj.de/. Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 18. Oktober 2023.
    136. a b c d Deutscher Bundestag: Weg der Gesetzgebung. In: bundestag.de/. Deutscher Bundestag: Verfassungsorgan der Bundesrepublik Deutschland, abgerufen am 18. Oktober 2023.
    137. Ralf Müller-Terpitz: Teil B. Kommentar zum Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1 – Art. 146); IV. Der Bundesrat (Art. 50 – Art. 53) Art. 50; Aufgabe III. Aufgaben des Bundesrates; 2. Aufgaben des Bundesrates im Einzelnen; a) Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes; bb) Kompetenzen im Einzelnen. In: Website https://beck-online.beck.de/. Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Juni 2017, abgerufen am 18. Oktober 2023.
    138. Vgl. Art 77 III S.1 GG
    139. Vgl. Art 77 IV S. 1 GG
    140. Vgl. Art 77 IV S. 1 GG
    141. Der Präsident des Deutschen Bundestages Stücklen: § 78 Beratungen Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. In: Website https://www.gesetze-im-internet.de. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Justiz, 22. Februar 2024, abgerufen am 25. November 2024.
    142. Der Präsident des Deutschen Bundestages Stücklen: § 79 Erste Beratung von Gesetzentwürfen Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. In: Website https://www.gesetze-im-internet.de. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Justiz, 22. Februar 2024, abgerufen am 25. November 2024. In der ersten Beratung findet eine allgemeine Aussprache nur statt, wenn es vom Ältestenrat empfohlen, bis zum Aufruf des betreffenden Punktes der Tagesordnung von einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangt
    143. Der Präsident des Deutschen Bundestages Stücklen: § 80 Überweisung an einen Ausschuß Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. In: Website https://www.gesetze-im-internet.de. Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Justiz, 22. Februar 2024, abgerufen am 25. November 2024. Kategorien
    144. Anlage 5 - Richtlinien für Aussprachen zu Themen von allgemeinem aktuellen Interesse, auf bundestag.de
    145. Maika Jachmann: Gastredner. In: https://www.bundestag.de/. Deutscher Bundestag, abgerufen am 5. Oktober 2024.
    146. Parlamentsbegriffe A–Z: Kleine Anfrage. Deutscher Bundestag, abgerufen am 15. Juli 2020.
    147. a b c d Deutscher Bundestag: Das Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages, Kapitel 11.1 „Anfragen“, S. 5. Abgerufen am 14. Juli 2020.
    148. Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Anlage 4 – Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen. Deutscher Bundestag, abgerufen am 15. Juli 2020.
    149. Deutscher Bundestag (Hrsg.): Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages. Anlage 7 – Richtlinien für die Befragung der Bundesregierung. (online [abgerufen am 16. Februar 2022]).
    150. Deutscher Bundestag: Das Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages, Kapitel 11.3 „Regierungsbefragung“, S. 1. Abgerufen am 14. Juli 2020.
    151. Die Anfrage – ein wichtiges Recht der Parlamentarier. Deutscher Bundestag, 28. Dezember 2011, abgerufen am 22. November 2016.
    152. Deutscher Bundestag: Das Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages, Kapitel 11.2 „Aktuelle Stunden“, S. 1. Abgerufen am 14. Juli 2020.
    153. Vereinbarte Debatte im Glossar auf bundestag.de, abgerufen am 8. September 2021.
    154. Kapitel 7.9 Vereinbarte Debatten im Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages, abgerufen am 8. September 2021 (PDF, 321 KB).
    155. Maika Jachmann: Parlamentarisches Kontrollgremium (PKGr). Deutscher Bundestag, abgerufen am 4. Oktober 2024.
    156. Werner Maihöfer, Hans Apel: Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes (Kontrollgremiumgesetz - PKGrG) – § 10 Geheime Beratungen, Bewertungen, Sondervoten. Deutscher Bundestag, abgerufen am 6. Oktober 2024: „Die Mitglieder des Gremiums und die an den Sitzungen teilnehmenden Mitglieder des Vertrauensgremiums nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung sowie die oder der Ständige Bevollmächtigte sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus beiden Gremien.“
    157. BGBl. I S. 750
    158. Vgl. Bundesrat Drucksache 350/24 (16.08.24): Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025)
    159. Haushalt des Deutschen Bundestages 2014. Abgerufen am 25. Oktober 2014.
    160. a b Die Verwaltung des Deutschen Bundestages. Deutscher Bundestag, abgerufen am 27. September 2022.
    161. Die Verwaltung des Deutschen Bundestages. Deutscher Bundestag – Bundestagsverwaltung, abgerufen am 22. September 2023.
    162. Kontaktseite des Bundestages. Abgerufen am 7. Juli 2011.
    163. Auf der Ebene einer Abteilung steht der Ständige Bevollmächtigte des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr). Ihm ist die Unterabteilung Parlamentarische Kontrolle, Nachrichtendienste (PK), die ein Sekretariat und drei Referate umfasst, unterstellt.
    164. Organisationsplan der Verwaltung des Deutschen Bundestages. (PDF) Deutscher Bundestag, abgerufen am 22. September 2023.
    165. Beteiligung durch Bürgerräte in der repräsentativen Demokratie. Deutscher Bundestag, abgerufen am 28. November 2022.
    166. a b Deutscher Bundestag – Bürgerräte. In: Deutscher Bundestag. Abgerufen am 21. Juli 2023.
    167. Deutscher Bundestag: "Was macht eigentlich... das Parlamentsarchiv?" In: Website https://webtv.bundestag.de. Deutscher Bundestag, abgerufen am 26. November 2024.
    168. Drucksachen und Plenarprotokolle des Bundestages – ab 1949. In: bundestag.de. Deutscher Bundestag, abgerufen am 18. Juni 2016.
    169. Willkommen in DIP. In: bundestag.de. Deutscher Bundestag, abgerufen am 18. Juni 2016.
    170. Maika Jachmann, Online-Dienste des Deutschen Bundestages: Parlamentsdokumentation. In: Website https://www.bundestag.de. Deutscher Bundestag, abgerufen am 26. November 2024.
    171. Infomobil des Deutschen Bundestages. In: bundestag.de. Deutscher Bundestag, abgerufen am 18. Juni 2016.
    172. Organisationsplan der Verwaltung des Deutschen Bundestages. (PDF) In: bundestag.de. Deutscher Bundestag, abgerufen am 17. Februar 2020.
    173. Alexa-Skill und Smartphone-App des Deutschen Bundestages. In: bundestag.de. Deutscher Bundestag, abgerufen am 17. Februar 2020.
    174. Mediathek des Deutschen Bundestages
    175. Ulrich Paul: Bürobedarf am Bundestag. Berliner Zeitung, Printausgabe vom 21. April 2023, S. 8. (ein 30.000 m² großes Areal, das nach mehrmaligen Anläufen ab 2027 bebaut wird, um weitere Büros für die Bundestagsangestellten zu erhalten. Ein Ausführungswettbewerb wird noch ausgeschrieben. Baukosten liegen nicht unter einer Milliarde Euro).
    176. Wolfgang Pfeifer: Eintrag „Tag, der“. In: Etymologisches Wörterbuch im Digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache. Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften, 1993, abgerufen am 20. September 2023.
    177. 60 Jahre deutsche Vollmitgliedschaft im Europarat auf bundestag.de
    178. Neuverschuldung steigt auf Rekordhoch (Memento vom 15. Januar 2009 im Internet Archive). In: tagesschau.de. 15. Januar 2009.
    179. Linke fällt unter 5-Prozent-Hürde – und zieht trotzdem mit 39 Sitzen in den Bundestag. focus.de, abgerufen am 27. September 2021.
    180. CDU/CSU und FDP müssen im Plenarsaal die Plätze tauschen. bundestag.de, abgerufen am 16. Dezember 2021.
    181. Erster Bürgerrat zur Ernährungspolitik ausgelost. In: tagesschau.de. 21. Juli 2023, abgerufen am 21. Juli 2023.
    182. a b Wagenknecht tritt aus Linkspartei aus. In: Tagesschau. 23. Oktober 2023, abgerufen am 23. Oktober 2023.
    183. a b Nach Zerwürfnis mit Sahra Wagenknecht: Linksfraktion im Bundestag beschließt Auflösung. In: spiegel.de. 14. November 2023, abgerufen am 14. November 2023.
    184. Lukas Stern: Deutscher Bundestag – Bundestag beschließt Gruppenstatus für Die Linke und BSW. Abgerufen am 2. Februar 2024.
    185. Bundestag reagiert mit neuem Ordnungsgeld auf AfD-nahe Störer. In: DER SPIEGEL. Abgerufen am 5. März 2021.
    186. Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999, Seite 908
    187. Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1949 bis 1999, Seite 915
    188. Aufgrund des Beitrittes des Saarlands kamen ab 4. Januar 1957 zehn weitere Abgeordnete hinzu, die zuvor vom Landtag des Saarlandes bestimmt wurden. Damit erhöhte sich die Anzahl der voll stimmberechtigten Bundestagsabgeordneten von 487 auf 497. Von diesen zehn Abgeordneten gehörten anfangs je drei der CDU und der DPS an sowie je zwei der SPD und der CVP.
    189. Aufgrund des Wiedervereinigungsprozesses bekamen ab 8. Juni 1990 die 22 West-Berliner Bundestagsabgeordneten (CDU 11, SPD 7, FDP 2, AL 2) das volle Stimmrecht, wodurch sich die Anzahl der stimmberechtigten Abgeordneten des Bundestages von 497 auf 519 erhöhte.
      Am 3. Oktober 1990 zogen 144 Parlamentarier aus der ehemaligen DDR in den Bundestag ein; sie waren zuvor von der DDR-Volkskammer bestimmt worden. Die Anzahl der (voll stimmberechtigten) Bundestagsabgeordneten erhöhte sich dadurch von 519 auf 663. Von den 144 von der Volkskammer bestimmten Abgeordneten gehörten 63 der CDU an, acht der DSU, 33 der SPD, neun der FDP, 24 der PDS und sieben dem Bündnis 90/Grüne (Ost) (inkl. Grüne Partei in der DDR).
    190. Volker Müller: Deutscher Bundestag – CDU/CSU bleibt trotz Verlusten stärkste Fraktion im Bundestag. In: Deutscher Bundestag. Abgerufen am 26. September 2017.
    191. Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 10/226, S. 17560 (PDF; 1,8 MB)
    192. Staatsrat verurteilt friedensgefährdende Bundestagsprovokation. In: Neues Deutschland. 9. April 1965.
    193. 7. April 1965. Umstrittene Bundestagssitzung in West-Berlin. In: rbb / Die Berliner Mauer, 2014.
    194. Annegret Kramp-Karrenbauer als Verteidigungsministerin vereidigt. In: Bundestag.de. 26. Juli 2019, abgerufen am 26. Februar 2020.