Die Grafik stellt die Tätigkeiten von (Handels-)Makler, Handelsvertreter und Kommissionär gegenüber:
Vermittlung: Die Dienstleistung des (Handels-)Maklers/Handelsvertreters besteht in einem "Zusammenbringen" von vertragsabschlusswilligen Parteien.
Stellvertretung (Abschluss): Der Handelsvertreter (nach österr. R. auch der (Handels-)Makler) hat die Vollmacht, selbst, aber eben in Namen eines anderen, als Stellvertreter den Vertrag abzuschließen.
indirekte Stellvertretung: Der Kommissionär ist hingegen bloß als indirekter Stellvertreter tätig, sodass er selbst Vertragspartner wird (indem der z. B. verkauft) und bloß auf fremde Rechnung handelt, d. h. im Innenverhältnis seinem Kommittenten, auf dessen Rechnung der tätig ist, verpflichtet ist.
Achtung: Nach dt. Recht ist der (Handels-)Makler nur berechtigt zur Vermittlung (§§ 652ff BGB; § 93 [dt.] HGB); nach österr. Recht ist der (Handels-)Makler, eine ausdrücklicher Vereinbarung vorausgesetzt, auch berechtigt zum Abschluss von Geschäften, also berechtigt als Stellvertreter zu agieren (§§ 1 und 2 MaklerG)!
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